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Pressemitteilung
C-583/11 P;
Verkündet am: 
 17.01.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der Inuit gegen das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen in der EU zu Recht als unzulässig abgewiesen
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die durch den Vertrag von Lissabon erleichterte Möglichkeit für Einzelne, Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung vor dem Unionsrichter anzufechten, nicht für Gesetzgebungsakte gelte
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Eine Interessenvertretung der kanadischen Inuit1 sowie Hersteller und Händler von Robbenerzeugnissen begehren vor den Unionsgerichten die Aufhebung des allgemeinen Verbots des Handels mit Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union, das der Unionsgesetzgeber, d. h. Parlament und Rat, im September 2009 in Form einer Verordnung2 erlassen hat. Lediglich die Einfuhr und der Verkauf von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sind – neben zwei weiteren Ausnahmen – von diesem Verbot ausgenommen.

Im Mittelpunkt des Interesses steht im vorliegenden Fall die Frage, ob die Inuit und ihre Mitstreiter überhaupt berechtigt sind, direkt vor den Unionsgerichten gegen diese Regelung zu klagen. Die Kläger stützen sich dazu insbesondere auf eine mit dem Vertrag von Lissabon geschaffene Neuregelung, die natürlichen und juristischen Personen die Erhebung von Nichtigkeitsklagen auch gegen „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ ermöglicht, „die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ (Art. 263 AEUV).

Das Gericht wies die Klage mit Beschluss vom 6. September 2011 als unzulässig ab.3 Nach Ansicht des Gerichts können die Kläger die streitige Verordnung nicht unter Berufung auf die Neuregelung aus dem Vertrag von Lissabon anfechten, weil diese Neuregelung auf Rechtsakte mit Gesetzgebungscharakter wie den vorliegenden nicht anwendbar sei.

Gegen diesen Beschluss des Gerichts haben die Kläger ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingereicht, mit dem sie ihr Anliegen weiter verfolgen. Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in ihren Schlussanträgen von heute vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Das Gericht habe im Ergebnis zutreffend entschieden, dass den Klägern die Klageberechtigung fehle. Insbesondere teilt Generalanwältin Kokott die Rechtsauffassung des Gerichts, dass ein Gesetzgebungsakt wie die hier streitige Verordnung des Parlaments und des Rates nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter angesehen werden könne. Die durch den Vertrag von Lissabon erleichterte Möglichkeit für Einzelne, solche Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung vor dem Unionsrichter anzufechten, bestehe daher im vorliegenden Fall nicht.

Zwar habe der Vertrag von Lissabon die Klagemöglichkeiten natürlicher und juristischer Personen gegen Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung ausweiten wollen. Aus der Systematik des Lissabon-Vertrags sowie seiner Entstehungsgeschichte ergebe sich jedoch, dass für die Anfechtung von Gesetzgebungsakten, die eine besonders hohe demokratische Legitimation genössen, weiterhin die klassischen Voraussetzungen4 gelten sollten. Dadurch entstehe auch keine Rechtsschutzlücke, denn die etwaige Rechtswidrigkeit des Gesetzgebungsakts könne inzident im Rahmen einer Klage vor dem Unionsrichter gegen eine Durchführungsmaßnahme eines Unionsorgans5 oder einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme vor einem nationalen Gericht gerügt werden. Die durch den Vertrag von Lissabon erleichterte Klagemöglichkeit für Einzelne gegen Unionsrechtsakte mit allgemeiner Geltung laufe deswegen nicht etwa leer, denn bei weitem nicht alle unionsrechtlichen Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse ergingen im Gesetzgebungsverfahren.

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HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Die Inuit sind eine indigene Volksgruppe, die schwerpunktmäßig in den arktischen und subarktischen Regionen im Zentrum und Nordosten Kanadas, in Alaska, in Grönland und in Teilen Russlands leben.
2Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36).
3Beschluss Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10
4D. h. eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit.
5Die Inuit Tapiriit Kanatami und die meisten ihrer Mitstreiter haben beim Gericht Nichtigkeitsklage auch gegen die Durchführungsverordnung Nr. 737/2010 der Kommission eingereicht (anhängige Rechtssache T-526/10).
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