Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen
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Die Verordnung Nr. 44/2001
1 bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen. Grundsätzlich sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Beklagten seinen Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen kann jedoch bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats Klage erhoben werden. So hat bei Verbraucherverträgen der Verbraucher auch die Wahlmöglichkeit, die Klage bei dem Gericht seines Wohnsitzes zu erheben, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Gewerbetreibende seine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausüben oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat
2 ausrichten und zum anderen muss der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeiten fallen.
Herr Sabranovic betreibt in Spichern (Frankreich), einem Ort nahe der deutschen Grenze, einen Gebrauchtwagenhandel. Er unterhielt eine Internetseite, auf der französische Telefonnummern und eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl, angegeben waren. Herr Emrek, der seinen Wohnsitz in Saarbrücken (Deutschland) hat und über Bekannte (und nicht über diese Internetseite) von dem Unternehmen des Herrn Sabranovic erfahren hatte, begab sich dorthin und kaufte einen Gebrauchtwagen.
In der Folge machte Herr Emrek vor dem Amtsgericht Saarbrucken Gewährleistungsansprüche gegenüber Herrn Sabranovic geltend. Herr Emrek vertrat die Auffassung, das Amtsgericht Saarbrücken sei nach der Verordnung Nr. 44/2001 für eine solche Klage zuständig. Aus der Gestaltung der Internetseite von Herrn Sabranovic folge nämlich, dass dessen gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet sei. Das Amtsgericht war jedoch anderer Ansicht und wies die Klage als unzulässig ab.
Das Landgericht Saarbrücken, bei dem Herr Emrek Berufung eingelegt hat, ist dagegen der Ansicht, dass die gewerbliche Tätigkeit von Herrn Sabranovic auf Deutschland ausgerichtet gewesen sei. Es fragt sich jedoch, ob im vorliegenden Fall das zum Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel ‒ d. h. die Internetseite ‒ für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher kausal sein müsse.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Wortlaut der Verordnung nicht ausdrücklich eine solche Kausalität verlangt. Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift
3 die auf den.
Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist; das Landgericht Saarbrücken hält diese Voraussetzung für erfüllt.
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche zusätzliche, nicht in der Verordnung vorgesehene Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel zuwiderliefe, das im Schutz der Verbraucher besteht, die bei Verträgen mit einem Gewerbetreibenden als schwächere Vertragspartei gelten. Das Erfordernis der vorherigen Konsultierung einer Internetseite durch den Verbraucher könnte nämlich Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vertrag nicht im Fernabsatz über diese Internetseite geschlossen worden ist. Die Schwierigkeiten, die mit dem Beweis der Kausalität verbunden sind, könnten die Verbraucher davon abhalten, die nationalen Gerichte ihres Wohnsitzes anzurufen, wodurch der mit der Verordnung erstrebte Schutz der Verbraucher geschwächt würde.
Der Gerichtshof antwortet deshalb, dass nach der Verordnung das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel, d. h. eine Internetseite,
nicht kausal sein muss für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher.
Allerdings
kann dieser Kausalzusammenhang, auch wenn er keine Voraussetzung ist, dennoch ein Anhaltspunkt sein, den der nationale Richter bei der Feststellung berücksichtigen kann, ob die Tätigkeit tatsächlich auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er in seiner bisherigen Rechtsprechung
4 bereits eine nicht erschöpfende Liste von Indizien aufgestellt hat, die einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Frage helfen können, ob die entscheidende Voraussetzung der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist. Zu diesen Indizien gehören insbesondere die
„Aufnahme von Fernkontakt“ und der
„Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz“ für den Nachweis, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit anschließt.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das vorlegende Gericht unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der in Rede stehende Verbrauchervertrag geschlossen wurde, zu entscheiden hat, ob aufgrund des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Indizien – unabhängig davon, ob sie auf der vom Gerichtshof erstellten nicht erschöpfenden Liste von Indizien stehen – die für die Verbraucher günstige besondere Zuständigkeit gegeben ist.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S.1).
2Oder auf mehrere Staaten, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers
3Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001.
4Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 118/10) und Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, (vgl. auch Pressemitteilung.Nr. 113/12).