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Pressemitteilung
C-533/11;
Verkündet am: 
 17.10.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2004 (C27/03) über die Behandlung von kommunalem Abwasser zur Zahlung einer Geldbuße von 10 Millionen Euro verurteilt
Leitsatz des Gerichts:
Außerdem wird die Zahlung eines Zwangsgelds für den Fall verhängt, dass Belgien dem Urteil C-27/03, dessen Nichtdurchführung für fünf Gemeinden fortdauert, nicht vollumfänglich nachkommt
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 regelt das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser zu schützen.

In seinem Urteil vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03), entschied der Gerichtshof, dass Belgien gegen mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hatte, weil 114 Gemeinden der Flämischen Region, 60 Gemeinden der Wallonischen Region und die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt den Anforderungen der Richtlinie 91/271 nicht nachgekommen waren.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Europäische Kommission bestand der Verstoß für eine flämische Gemeinde, 21 wallonische Gemeinden und die Brüsseler Gemeinden fort. Später hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die notwendigen Maßnahmen nur in Bezug auf fünf Gemeinden nicht ergriffen worden seien.2 Angesichts dieser Umstände hat die Kommission ihre Anträge geändert und den Gegenstand des Rechtsstreits enger umgrenzt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Königreich Belgien am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2009 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um dem Urteil vom 8. Juli 2004 vollständig nachzukommen, und daher gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU verstoßen hat.3

In Bezug auf die Berechnung des Pauschalbetrags weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Vertragsverletzung fast 9 Jahre angedauert hat, was übermäßig ist, selbst wenn anzuerkennen ist, dass die durchzuführenden Aufgaben einen bedeutenden Zeitraum von mehreren Jahren benötigten und dass die Durchführung des Urteils vom 8. Juli 2004 als fortgeschritten, ja sogar fast abgeschlossen anzusehen ist.

Zur Schwere des Verstoßes bemerkt der Gerichtshof, dass Belgien dadurch, dass es sein gesamtes Staatsgebiet gemäß der Richtlinie als „empfindliches Gebiet“ ausgewiesen hat, die Notwendigkeit eines gesteigerten Umweltschutzes in seinem Staatsgebiet anerkannt hat. Die fehlende Behandlung von kommunalem Abwasser stellt indessen eine Beeinträchtigung des Umweltschutzes dar.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass Belgien bedeutsame Investitionsanstrengungen unternommen hat, um das Urteil vom 8. Juli 2004 durchzuführen, und beachtliche Fortschritte gemacht hat. Die Fortschritte waren zudem bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bereits substanziell. Außerdem hebt der Gerichtshof hervor, dass Belgien im Laufe des Verfahrens voll mit der Kommission zusammengearbeitet hat.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls der von dem Königreich Belgien zu entrichtende Pauschalbetrag auf 10 Millionen Euro festzusetzen ist.

Außerdem ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Ansicht, dass die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 4 722 Euro pro Tag angemessen ist.

In Bezug auf die Periodizität des Zwangsgelds hält es der Gerichtshof, da die Erbringung des Nachweises der Einhaltung der Richtlinie 91/271 eine bestimmte Frist erfordern kann und um dem von dem beklagten Mitgliedstaat eventuell gemachten Fortschritt Rechnung zu tragen, entsprechend dem Vorschlag der Kommission für angemessen, dass das Zwangsgeld auf der Grundlage von sechsmonatigen Zeiträumen berechnet wird und dabei der Gesamtbetrag für die jeweiligen Zeiträume (d. h. ein Zwangsgeld von 859 404 Euro pro Halbjahr der Verspätung) um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Anteil der Einwohnerwerte entspricht, die mit dem Urteil vom 8. Juli 2004 in Einklang gebracht worden sind.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. L 67, S. 29).
2Und zwar Amay, Malmedy, Herve, Bastogne-Rhin und Liège-Sclessin.
3Art. 260 Abs. 1 AEUV.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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