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Pressemitteilung
C-369/11 ;
Verkündet am: 
 03.10.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Italien verstößt gegen das Unionsrecht, indem es nicht die Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur sicherstellt
Leitsatz des Gerichts:
Die Kommission hat jedoch eine etwa fehlende Unabhängigkeit der Regulierungsstelle nicht nachgewiesen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Die Liberalisierung des Eisenbahnverkehrs in der Europäischen Union1 hat die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ziel, sicherzustellen, dass die Eisenbahnunternehmen einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erhalten. Als wesentlich erachtete Funktionen (die Erteilung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen, die ihnen Zugang zum Eisenbahnnetz verschaffen, die Zuweisung von Zugtrassen und die Festsetzung des von den Verkehrsunternehmen für die Nutzung des Netzes zu entrichtenden Entgelts) dürfen nicht mehr von den traditionellen Eisenbahnunternehmen wahrgenommen werden, sondern müssen unabhängigen Betreibern übertragen werden.

Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer Reihe von Vertragsverletzungsklagen2, die die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen erhoben hat.

Das italienische Recht weist die Wahrnehmung der „wesentlichen Funktionen“ zum einen der Rete Ferroviaria Italiana SpA (RFI), die auf der Grundlage einer Konzession des Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr) als Infrastrukturbetreiber eingesetzt ist, und zum anderen dem Ministerium selbst zu. RFI hat zwar eigene Rechtspersönlichkeit, gehört aber zur Holding Ferrovie dello Stato Italiane (Holding FS), ebenso wie das führende Eisenbahnunternehmen auf dem italienischen Markt, die Trenitalia SpA. RFI ist mit der Berechnung der Netzzugangsentgelte je Teilnehmer und ihrer Erhebung betraut, wobei sie die vom Minister festgesetzten Entgelte zugrunde legt.

Das Ufficio per la Regolazione dei Servizi Ferroviari (Amt für die Regulierung der Eisenbahnverkehrsleistungen; URSF) ist die Regulierungsstelle; es ist im Rahmen der ihm zugewiesenen wirtschaftlichen und finanziellen Mittel in organisatorischer Hinsicht und in der Rechnungsführung eigenständig.

Mit ihrer Klage rügt die Kommission zunächst, die italienische Regelung wahre nicht die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturbetreibers. Das Unionsrecht gibt den Mitgliedstaaten nämlich auf, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, jedoch unter Wahrung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Infrastruktur, dem es obliegt, das Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu berechnen und zu erheben. Die Kommission meint jedoch, indem sich der italienische Staat die Befugnis zur Festsetzung der Entgelthöhe vorbehalte, nehme er dem Betreiber ein wesentliches Geschäftsführungsinstrument.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das vom Unionsrecht mit der Entgeltregelung verfolgte Ziel darin besteht, die Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur sicherzustellen. Die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen sollen in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen den Betreibern einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren. Die Rolle der Betreiber kann daher nicht darauf beschränkt sein, im Einzelfall den Betrag des Entgelts unter Rückgriff auf eine Formel zu berechnen, die im Vorhinein durch Ministerialerlass festgelegt wurde. Sie müssen vielmehr über einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte verfügen.

Der Gerichtshof hebt hervor, dass nach der italienischen Regelung das in Absprache mit dem Minister festgesetzte Entgelt den Betreiber bindet. Der Minister übt zwar nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus, doch müsste diese der Regulierungsstelle, hier dem URSF, obliegen. Der Gerichtshof schließt daraus, dass die italienischen Rechtsvorschriften die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers nicht wahren können.

Mit ihrer zweiten Rüge erhebt die Kommission den Vorwurf, die italienische Regelung wahre nicht die Unabhängigkeit der Regulierungsstelle, da das URSF aus Beamten des Ministeriums zusammengesetzt sei und dieses weiter Einfluss auf die Holding FS habe, der die Trenitalia gehöre.

Der Gerichtshof stellt dagegen fest, dass die italienischen Stellen mit einer Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen den Status der Regulierungsstelle verändert und deren Eigenständigkeit in organisatorischer Hinsicht und in der Rechnungsführung neu definiert haben. Ferner weist er darauf hin, dass nach der Richtlinie das Ministerium für Verkehr die Regulierungsstelle sein kann.

Die Kommission kann daher aus dem alleinigen Umstand, dass das URSF Teil dieses Ministeriums ist, nicht auf seine fehlende Unabhängigkeit schließen.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die Kommission nicht die für den Nachweis der fehlenden Unabhängigkeit der Regulierungsstelle erforderlichen Anhaltspunkte geliefert hat.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch die Richtlinien 2004/51/EG und 2007/58/EG geänderten Fassung und Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) in der durch die Richtlinien 2004/49/EG und 2007/58/EG geänderten Fassung.
2Es handelt sich um die Rechtssachen: C-528/10, Kommission/Griechenland (Urteil vom 8. November 2012); C-557/10, Kommission/Portugal (Urteil vom 25. Oktober 2012); C-473/10, Kommission/Ungarn, C-483/10, Kommission/Spanien, C-555/10, Kommission/Österreich, und C-556/10, Kommission/Deutschland (Urteile vom 28. Februar 2013, vgl. Pressemitteilung Nr. 20/13); C-625/10, Kommission/Frankreich (Urteil vom 18. April 2013, vgl. Pressemitteilung Nr. 49/13); C-512/10, Kommission/Polen (Urteil vom 30. Mai 2013, vgl. Pressemitteilung Nr. 64/13); C-545/10, Kommission/Tschechische Republik, C-627/10, Ko
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