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Pressemitteilung
C-59/12;
Verkündet am: 
 03.10.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen
Leitsatz des Gerichts:
Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich rechtlicher Status rechtfertigen es, sie von diesem Verbot auszunehmen
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Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken1, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist2, erklärt er erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichthof nämlich fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.

Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale, einer deutschen Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der BKK, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse des deutschen Rechtssystems, zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22).
2Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 113/13.
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