Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen
Die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten weniger strengen Zulässigkeitsregeln gelten nicht für Gesetzgebungsakte
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Nach der Verordnung über den Handel mit Robbenerzeugnissen
1(Grundverordnung) ist das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nur in Fällen gestattet, in denen sie aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt. Da sie sich dadurch in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sehen, beantragten Inuit Tapiriit Kanatami als Interessenvertretung der kanadischen Inuit sowie eine Reihe weiterer Beteiligter (Hersteller und Händler von Robbenerzeugnissen verschiedener Staatsangehörigkeit) beim Gericht die Nichtigerklärung der Grundverordnung.
Mit Beschluss vom 6. September 2011
2 hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es stellte fest, dass die Grundverordnung einen Gesetzgebungsakt darstelle, der von natürlichen und juristischen Personen nur unter der zweifachen Voraussetzung angefochten werden könne, dass sie von diesem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffen seien. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon neu eingeführte Bestimmung
3, die es natürlichen und juristischen Personen ermöglicht, bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung auch dann anzufechten, wenn sie davon nicht individuell betroffen sind, nur für Rechtsakte mit Verordnungscharakter
4 und nicht für Gesetzgebungsakte gelte.
Inuit Tapiriit Kanatami und andere betroffene Personen haben gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt. Da sich der Beschluss des Gerichts und das Rechtsmittel ausschließlich auf die Zulässigkeit der von diesen Personen erhobenen Klage beziehen, hat auch der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache über diese Frage zu entscheiden
5.
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass natürliche und juristische Personen grundsätzlich, wie bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, gegen alle Handlungen der Union, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, Klage erheben können, wenn diese an sie gerichtet sind oder sie von dieser Handlung unmittelbar und individuell betroffen sind. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass es sich bei diesen Handlungen um individuelle Handlungen – wie ein an eine Person gerichteter Beschluss – oder Handlungen mit allgemeiner Geltung sein können, die sowohl Gesetzgebungsakte wie die Grundverordnung als auch Rechtsakte mit Verordnungscharakter umfassen.
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die genannten Personen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestimmte Handlungen mit allgemeiner Geltung vor den Unionsgerichten anfechten können, ohne dass sie die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllen müssten. Jedoch
stellt der Vertrag unzweifelhaft klar, dass diese weniger strengen Zulässigkeitsregeln nur für eine engere Kategorie dieser Handlungen gelten. Infolgedessen
unterliegen Gesetzgebungsakte,denen zwar ebenfalls allgemeine Geltung zukommt,
die aber nicht zu den Rechtsakten mit Verordnungscharakter gehören, weiterhin strengeren Zulässigkeitsregeln, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat.
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Zulässigkeitsregeln für Klagen gegen Gesetzgebungsakte, insbesondere die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit, mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert wurden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zutreffend entschieden, dass die betreffenden Kläger zumindest eine der für sie geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, nämlich die der individuellen Betroffenheit, nicht erfüllten. Das in der Grundverordnung normierte Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen ist nämlich allgemein formuliert und gilt unterschiedslos für jeden Wirtschaftsteilnehmer, der unter die Verordnung fällt, ohne speziell auf die Kläger abzuzielen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht verlangt, dass ein Betroffener ohne jede Voraussetzung unmittelbar vor den Unionsgerichten eine Klage auf Nichtigerklärung von Gesetzgebungsakten der Union anstrengen kann. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Unionsrechtsordnung durch den Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten erfolgt. Obliegt die Durchführung dieser Rechtsakte den Unionsorganen, kann der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten Klage gegen die Durchführungsrechtsakte erheben und sich zur Stützung seiner Klage auf die Rechtswidrigkeit des betreffenden allgemeinen Rechtsakts berufen
6. Obliegt die Durchführung der Handlungen der Union den Mitgliedstaaten, kann er die Ungültigkeit der betreffenden Handlung der Union vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich insoweit mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass den Betroffenen im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen. Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Indessen sollten mit den Verträgen nicht zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung zu begehen.
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36).
2Beschluss des Gerichts vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T-18/10).
3Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV, der vorsieht, dass jede natürliche oder juristische Person gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.
4Der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter wurde vom Gericht (Rechtssache T-18/10) erläutert: Er ist „dahin zu verstehen …, dass er mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung mit allgemeiner Geltung erfasst“. Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist eine Handlung mit allgemeiner Geltung (und keine individuellen Handlung), die nicht-legislativen Charakter hat (dieser Charakter wird dadurch bestimmt, ob die Handlung in einem – ordentlichen oder besonderen – Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde).
5Die Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache und weitere Personen haben außerdem beim Gericht eine Klage gegen die Durchführungsverordnung zur Grundverordnung erhoben (T-526/10). In seinem Urteil vom 25. April 2013 hat das Gericht ohne Prüfung der Zulässigkeit der Klage ausgeführt, dass sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Grundverordnung gültig seien. Gegen diese Entscheidung des Gerichts ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel anhängig.
6Ebendies ist in der Rechtssache T-526/10 geschehen, in der die Rechtsmittelführer der vorliegenden Rechtssache und weitere Personen die Durchführungsverordnung zur Grundverordnung angefochten und sich dabei auf die Rechtswidrigkeit der Grundverordnung berufen haben.