Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes fĂŒr den Vorsteuerabzug nicht die UmsĂ€tze ihrer auslĂ€ndischen Zweigniederlassungen einbeziehen
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Anwendung eines âglobalen Pro-rata-Satzesâ nicht vor
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Nach einer SteuerprĂŒfung erhielt Le CrĂ©dit Lyonnais (LCL), ein Kreditinstitut mit Hauptniederlassung in Frankreich und Zweigniederlassungen im Ausland, zwei Nachforderungsbescheide. Die französische Steuerverwaltung verlangte von ihr nĂ€mlich Nachzahlungen insbesondere der Mehrwertsteuer fĂŒr die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1989, denn sie beanstandete, dass LCL bei der Berechnung des fĂŒr die Bank anzuwendenden Pro-rata-Satzes fĂŒr den Vorsteuerabzug ZinsbetrĂ€ge von Darlehen berĂŒcksichtigt habe, die sie ihren auĂerhalb Frankreichs ansĂ€ssigen Zweigniederlassungen gewĂ€hrt habe.
LCL legte wegen der Mehrwertsteuer, die sie ihrer Meinung nach in den Jahren 1988 bis 1990 zu viel gezahlt hatte (etwa 31,7 Mio. Euro), drei EinsprĂŒche ein und verlangte die Erstattung dieser Steuer. Nachdem die Steuerverwaltung diese EinsprĂŒche zurĂŒckgewiesen hatte, erhob LCL Klage vor dem zustĂ€ndigen französischen Verwaltungsgericht mit der BegrĂŒndung, dass, wenn die von der Hauptniederlassung den Zweigniederlassungen in Rechnung gestellten Zinsen nicht berĂŒcksichtigt werden könnten, weil die Hauptniederlassung und ihre auslĂ€ndischen Zweigniederlassungen eine Einheit bildeten, die Einnahmen aus den UmsĂ€tzen, die Letztere mit Dritten erzielten, als ihre Einnahmen anzusehen und bei der Berechnung des auf sie angewandten Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu berĂŒcksichtigen seien (
âglobaler Pro-rata-Satzâ).
Nachdem sie mit ihrer Klage und auch mit ihrer Berufung gescheitert war, wandte sich LCL an den Conseil dâĂtat (Frankreich), der beschlossen hat, den Gerichtshof um die Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zu ersuchen
1. Es geht um die Frage, ob eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ihre Hauptniederlassung und im Ausland Zweigniederlassungen hat, bei der ErfĂŒllung ihrer steuerlichen Pflichten gegenĂŒber dem Staat ihrer Hauptniederlassung − soweit sie sowohl UmsĂ€tze, fĂŒr die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch UmsĂ€tze, fĂŒr die dieses Recht nicht besteht, tĂ€tigt −, ihren Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs unter BerĂŒcksichtigung ihres Gesamtumsatzes berechnen muss, d. h. unter Einbeziehung sowohl des Umsatzes der Hauptniederlassung als auch des Umsatzes ihrer einzelnen Zweigniederlassungen.
Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil erstens darauf hin,
dass der in der Richtlinie vorgesehene Vorsteuerabzug den Unternehmer vollstĂ€ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen TĂ€tigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewĂ€hrleistet daher völlige NeutralitĂ€t hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen TĂ€tigkeiten unabhĂ€ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese TĂ€tigkeiten der Mehrwertsteuer unterliegen. Insbesondere ist, wenn sich die Mehrwertsteuer auf GegenstĂ€nde oder Dienstleistungen bezieht, die vom Steuerpflichtigen sowohl fĂŒr UmsĂ€tze verwendet werden, fĂŒr die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch fĂŒr UmsĂ€tze, fĂŒr die dieses Recht nicht besteht, der Vorsteuerabzug nur fĂŒr den Teil der Mehrwertsteuer zulĂ€ssig, der auf den Betrag der erstgenannten besteuerten UmsĂ€tze entfĂ€llt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes zu berechnen, der anhand der Sechsten Richtlinie ermittelt wird
2.
Da die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs Teil der Regelung ĂŒber den Vorsteuerabzug ist, fallen die ModalitĂ€ten dieser Berechnung in den Geltungsbereich des nationalen Mehrwertsteuerrechts, dem eine TĂ€tigkeit oder ein Umsatz steuerlich zuzuordnen ist (TerritorialitĂ€tsprinzip). Es ist daher Sache der nationalen Steuerbehörden, die Methode fĂŒr die Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen, da sie durch die Sechste Richtlinie ermĂ€chtigt sind, fĂŒr jeden TĂ€tigkeitsbereich einen besonderen Pro-rata-Satz, einen Vorsteuerabzug nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der GegenstĂ€nde und Dienstleistungen zu einer bestimmten TĂ€tigkeit oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug vorzusehen.
Im Ăbrigen hebt der Gerichtshof hervor, dass sich die Art der RĂŒckzahlung der Mehrwertsteuer(durch Abzug oder durch Erstattung) ausschlieĂlich danach richtet, wo der Steuerpflichtige ansĂ€ssig ist (Hauptniederlassung, aber auch feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat). So ist eine Gesellschaft, die ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat und eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, aufgrund dieser Tatsache im Hinblick auf die im letztgenannten Staat durchgefĂŒhrten TĂ€tigkeiten als dort niedergelassen anzusehen und hat keinen Anspruch mehr auf eine Erstattung der dort entrichteten Mehrwertsteuer. Es ist Sache der festen Niederlassung, bei den Steuerbehörden dieses Staates fĂŒr dort getĂ€tigte Anschaffungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Da der Gerichtshof entschieden hat, dass eine in einem Mitgliedstaat ansÀssige feste Niederlassung und die in einem anderen Mitgliedstaat ansÀssige Hauptniederlassung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer als ein einziger Steuerpflichtiger anzusehen sind, folgt daraus,
dass ein einziger Steuerpflichtiger auĂer der in seinem Sitzstaat geltenden Regelung so vielen nationalen Regelungen ĂŒber den Vorsteuerabzug unterliegt, wie es Mitgliedstaaten gibt, in denen er feste Niederlassungen hat.
Da die ModalitĂ€ten der Berechnung des Pro-rata-Satzes ein wesentlicher Bestandteil der Vorsteuerabzugsregelung sind, kann bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes, der fĂŒr die in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssige Hauptniederlassung eines Steuerpflichtigen gilt, der Umsatz, der von allen festen Niederlassungen des genannten Steuerpflichtigen in anderen Mitgliedstaaten erzielt wurde, nicht berĂŒcksichtigt werden.
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssig ist, fĂŒr die Bestimmung des fĂŒr sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berĂŒcksichtigen kann, den ihre in Drittstaaten ansĂ€ssigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
Die Richtlinie enthĂ€lt nĂ€mlich keinen Anhaltspunkt dafĂŒr, dass es Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsregelung, der ein Steuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat seiner Hauptniederlassung unterliegt, haben könnte, wenn er auĂerhalb der EuropĂ€ischen Union eine feste Niederlassung hat. Der Gerichtshof weist somit das Vorbringen von LCL zurĂŒck, dass eine Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat habe, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer dieselbe steuerliche Behandlung erfahren mĂŒsse wie eine Gesellschaft, die in dem Drittstaat eine Tochtergesellschaft habe. Diese unterschiedlichen Möglichkeiten spiegeln nĂ€mlich klar unterschiedliche Sachverhalte wider und können deshalb nicht dieselbe steuerliche Behandlung erfahren.
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, fĂŒr
die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs fĂŒr jeden TĂ€tigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berĂŒcksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansĂ€ssige Zweigniederlassung erzielt hat.
Der Begriff âTĂ€tigkeitsbereicheâ bezieht sich nĂ€mlich nicht auf geografische Gebiete, sondern auf verschiedene Arten wirtschaftlicher TĂ€tigkeiten, wie TĂ€tigkeiten eines Erzeugers, HĂ€ndlers oder Dienstleistenden.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem Ă€hnlichen Problem befasst werden.
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1Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
2Art. 19 der Sechsten Richtlinie