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Mit Entscheidung vom 20. September 2006
1 verhĂ€ngte die EuropĂ€ische Kommission GeldbuĂen in einer Gesamthöhe von 314,76 Mio. Euro gegen 30 Gesellschaften wegen deren Beteiligung an einem Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer. Sie stellte u. a. die Beteiligung der Aalberts Industries NV als Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften Comap SA (vormals Aquatis France SAS) und Simplex Armaturen im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 fest. Die Kommission verhĂ€ngte gegen Aalberts eine GeldbuĂe in Höhe von 100,8 Mio. Euro, davon 55,15 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex, sowie gegen jede dieser beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine weitere GeldbuĂe.
Die angebliche Zuwiderhandlung bestand vor allem in der Festsetzung von Preisen und der Vereinbarung von PreisnachlĂ€ssen und RĂŒckvergĂŒtungen, in Mechanismen zur DurchfĂŒhrung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen MĂ€rkte und der Kunden, im Austausch anderer geschĂ€ftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmĂ€Ăigen Treffen.
Die Unternehmen hatten sich mit den AntrĂ€gen an das Gericht gewandt, die Entscheidung der Kommission fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren und, hilfsweise, ihre GeldbuĂen herabzusetzen.
Mit Urteil vom 24. MĂ€rz 2011 befand das Gericht
2, dass
die Kommission fehlerhaft angenommen habe, diese Unternehmen seien in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 an dem Kartell beteiligt gewesen. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission und die gegen die Unternehmen verhĂ€ngten GeldbuĂen fĂŒr nichtig erklĂ€rt.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof
das Rechtsmittel der Kommission zurĂŒck. Infolgedessen bleibt es bei der NichtigerklĂ€rung der GeldbuĂen durch das Gericht.
KARTELLE ROHRVERBINDUNGEN AUS KUPFER
Aktenzeichen der Rechtssache - Parteien - NationalitĂ€t - Von der Kommission verhĂ€ngte GeldbuĂe - Entscheidung des Gerichts - Entscheidung des Gerichtshofs
C-276/11 P -- Viega / Kommission -- DE -- 54,29 Mio. Euro --
T-375/06 Abweisung der Klage -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmittels
C-289/11 P -- Legris Industries / Kommission -- FR -- 46,8 Mio. Euro --
T-376/06 Abweisung der Klage -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmit
C-290/11 P -- Comap / Kommission -- FR -- 18,56 Mio.Euro --
T-377/06 Abweisung der Klage -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmittels
C-264/11 P -- Kaimer u. a. / Kommission -- DE, IT -- 7,97 Mio. Euro --
T-379/06 Herabsetzung der GeldbuĂe 7,15 Mio. Euro -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmittels
C-286/11 P -- Kommission / Tomkins -- UK -- 5,25 Mio. Euro --
T-382/06 Herabsetzung der GeldbuĂe 4,25 Mio. Euro -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmitte
C-287/11 P -- Kommission / Aalberts Industries u. a. -- NL, FR, DE -- 100,80 Mio.Euro --
T-385/06 -- NichtigerklĂ€rung der GeldbuĂe -- ZurĂŒckweisung des Rechtsmittels
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschrĂ€nktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒck, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung K (2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 â Rohrverbindungen).
2Urteil des Gerichts vom 24. MĂ€rz 2011, Aalberts Industries u. a. / Kommission (T-385/06) vgl. PM Nr. 24/11.