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Mit Entscheidung vom 20. September 2006
1 verhängte die Europäische Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 314,76 Mio. Euro gegen 30 Gesellschaften wegen deren Beteiligung an einem Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer. Sie stellte u. a. die Beteiligung der Aalberts Industries NV als Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften Comap SA (vormals Aquatis France SAS) und Simplex Armaturen im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 fest. Die Kommission verhängte gegen Aalberts eine Geldbuße in Höhe von 100,8 Mio. Euro, davon 55,15 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex, sowie gegen jede dieser beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine weitere Geldbuße.
Die angebliche Zuwiderhandlung bestand vor allem in der Festsetzung von Preisen und der Vereinbarung von Preisnachlässen und Rückvergütungen, in Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen.
Die Unternehmen hatten sich mit den Anträgen an das Gericht gewandt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und, hilfsweise, ihre Geldbußen herabzusetzen.
Mit Urteil vom 24. März 2011 befand das Gericht
2, dass
die Kommission fehlerhaft angenommen habe, diese Unternehmen seien in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 an dem Kartell beteiligt gewesen. Das Gericht hat die Entscheidung der Kommission und die gegen die Unternehmen verhängten Geldbußen für nichtig erklärt.
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof
das Rechtsmittel der Kommission zurück. Infolgedessen bleibt es bei der Nichtigerklärung der Geldbußen durch das Gericht.
KARTELLE ROHRVERBINDUNGEN AUS KUPFER
Aktenzeichen der Rechtssache - Parteien - Nationalität - Von der Kommission verhängte Geldbuße - Entscheidung des Gerichts - Entscheidung des Gerichtshofs
C-276/11 P -- Viega / Kommission -- DE -- 54,29 Mio. Euro --
T-375/06 Abweisung der Klage -- Zurückweisung des Rechtsmittels
C-289/11 P -- Legris Industries / Kommission -- FR -- 46,8 Mio. Euro --
T-376/06 Abweisung der Klage -- Zurückweisung des Rechtsmit
C-290/11 P -- Comap / Kommission -- FR -- 18,56 Mio.Euro --
T-377/06 Abweisung der Klage -- Zurückweisung des Rechtsmittels
C-264/11 P -- Kaimer u. a. / Kommission -- DE, IT -- 7,97 Mio. Euro --
T-379/06 Herabsetzung der Geldbuße 7,15 Mio. Euro -- Zurückweisung des Rechtsmittels
C-286/11 P -- Kommission / Tomkins -- UK -- 5,25 Mio. Euro --
T-382/06 Herabsetzung der Geldbuße 4,25 Mio. Euro -- Zurückweisung des Rechtsmitte
C-287/11 P -- Kommission / Aalberts Industries u. a. -- NL, FR, DE -- 100,80 Mio.Euro --
T-385/06 -- Nichtigerklärung der Geldbuße -- Zurückweisung des Rechtsmittels
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HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Entscheidung K (2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 – Rohrverbindungen).
2Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a. / Kommission (T-385/06) vgl. PM Nr. 24/11.