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Pressemitteilung
C-575/11;
Verkündet am: 
 27.06.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-575/11
Leitsatz des Gerichts:
Im Verhältnis zum Beruf des Physiotherapeuten könnte der Schutz der Verbraucher z. B. dadurch erreicht werden, dass die ursprüngliche Berufsbezeichnung sowohl in der Sprache des Ausbildungsstaats als auch in der Sprache des Aufnahmestaats geführt werden muss
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Herr Nasiopoulos, ein griechischer Staatsangehöriger, erhielt in Deutschland nach einer Ausbildung von zweieinhalb Jahren die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des „Masseurs und medizinischen Bademeisters“. Dieser Beruf ist in Griechenland nicht reglementiert. Der ihm am nächsten kommende Beruf ist der des Physiotherapeuten, der eine Ausbildung von mindestens drei Jahren erfordert.

Daher wies das griechische Gesundheitsministerium den Antrag von Herrn Nasiopoulos, in Griechenland Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten zu erhalten, zurück.

Der Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit es zulassen, dass nationale Rechtsvorschriften den partiellen Zugang zum Beruf des Physiotherapeuten für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ausschließen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Befähigungsnachweis – wie den des Masseurs und medizinischen Bademeisters – erworben hat, mit dem er dort bestimmte zum Beruf des Physiotherapeuten gehörende Tätigkeiten auszuüben berechtigt ist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Niederlassungsfreiheit unter den Bedingungen ausgeübt wird, die vom Aufnahmestaat für seine eigenen Staatsangehörigen festgelegt sind. Im Fall des Berufs des Physiotherapeuten, der bisher auf Unionsebene nicht harmonisiert ist, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten die Zugangsbedingungen festzulegen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Ausschluss auch eines partiellen Zugangs zu einem reglementierten Beruf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen kann und nur gerechtfertigt ist, wenn er zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, wie z. B. dem Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit, entspricht und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgeht.

Die Verbraucher müssen nämlich vor der Gefahr geschützt werden, über den Umfang der mit dem Beruf des Physiotherapeuten verbundenen Qualifikationen in die Irre geführt zu werden. Zu diesem Zweck könnte man weniger strikte Bedingungen anwenden als den Ausschluss eines partiellen Zugangs zum Beruf: z. B. die Verpflichtung, die ursprüngliche Berufsbezeichnung sowohl in der ursprünglichen Form in der Sprache, in der sie erteilt wurde, als auch in der Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats zu führen1.

Ferner erfordert der Schutz der öffentlichen Gesundheit zwar eine besondere Wachsamkeit. Der Beruf des Physiotherapeuten oder des Masseurs gehört jedoch zu den Fachberufen im Gesundheitswesen, und seine Leistungen bestehen nur in der Durchführung einer Therapie, die in der Regel von einem Arzt verschrieben wird, von dem der Masseur und medizinische Bademeister ausgewählt wird und mit dem er in enger Abstimmung sowie in einem Abhängigkeits- und Zusammenarbeitsverhältnis handelt.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Ausschluss eines partiellen Zugangs zum Beruf des Physiotherapeuten über das zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Gesundheit Erforderliche hinausgeht.

Der Gerichtshof stellt fest, dass in dem Fall, in dem der Beruf im Ausbildungsmitgliedstaat und der im Aufnahmemitgliedstaat als vergleichbar bezeichnet werden können2, die Lücken in der Ausbildung des Berufsangehörigen gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung durch Ausgleichsmaßnahmen3 geschlossen werden können. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen dagegen so erheblich, dass der Berufsangehörige in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um die Tätigkeiten, für die er qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat ausüben zu können, ist dies ein Faktor, der objektiv gesehen geeignet ist, ihn zu veranlassen, diese Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht auszuüben.

Es ist Sache der nationalen Behörden und insbesondere der zuständigen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats (hier Griechenlands), zu ermitteln, wie sehr sich im konkreten Fall die dort verlangte Ausbildung inhaltlich von der Ausbildung unterscheidet, die im Ausbildungsmitgliedstaat (hier Deutschland) erworben wurde.

Der Gerichtshof führt als eines der entscheidenden, in erster Linie von den nationalen Behörden zu prüfende Kriterien an, ob die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters objektiv von der Gesamtheit der Tätigkeiten getrennt werden kann, die der entsprechende Beruf im Aufnahmestaat umfasst.

Kann der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters im Ausbildungsstaat (Deutschland) selbständig oder autonom ausgeübt werden, wirkt sich der Ausschluss der partiellen Anerkennung dieser Qualifikation im Aufnahmestaat (Griechenland) abschreckend auf die Niederlassungsfreiheit aus und lässt sich nicht mit der Befürchtung rechtfertigen, dass die Rechte der Dienstleistungsempfänger verletzt werden könnten.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Der Gerichtshof weist auf seine ältere Rechtsprechung hin, insbesondere auf das Urteil vom 19. Januar 2006, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, C-330/03.
2Im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22), die die verschiedenen mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehobenen Anerkennungssysteme ersetzt.
3 Die in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 festgelegten (höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung).
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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