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Pressemitteilung
C-485/11, C-71/12;
Verkündet am: 
 27.06.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste noch der maltesischen Verbrauchsteuer für Mobilfunkdienstleistungen entgegen
Leitsatz des Gerichts:
Diese Richtlinie beschränkt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen andere Abgaben als Verwaltungsabgaben zu erheben
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Die Genehmigungsrichtlinie1 erlaubt es den Mitgliedstaaten, von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verwaltungsabgaben zu erheben, um die Arbeit der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens für die Erbringung dieser Dienstleistungen und für die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Nummern oder Funkfrequenzen zu finanzieren. Diese Abgaben sollen sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die administrativen Dienste, die die Regulierungsbehörde den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze erbringt, notwendig ist.

Rechtssache C-485/11, Kommission / Frankreich

In Frankreich wird von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze eine Sonderabgabe auf Abonnements und andere Beträge erhoben, die die Nutzer den Betreibern als Entgelt für elektronische Kommunikationsdienste zahlen.

Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Sonderabgabe gegen die Richtlinie, weil es sich um eine Verwaltungsabgabe handele, deren Erhebung auf Kriterien abstelle, die mit der Tätigkeit oder dem Umsatz des Betreibers zusammenhängen, anstatt auf die tatsächlichen Kosten der Genehmigungsregelung. Außerdem diene diese Abgabe entgegen den Vorgaben dieser Richtlinie nicht der Finanzierung der Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde. Da die Sonderabgabe nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie verstößt, hat sie beim Gerichtshof gegen Frankreich eine Vertragsverletzungsklage erhoben2.

Der Gerichtshof weist in seinem heutigen Urteil zunächst darauf hin, dass Verwaltungsabgaben im Sinne der Richtlinie eine Gegenleistung darstellen und nur zum Ziel haben dürfen, die administrativen Kosten für die Erteilung, die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchführung von Allgemeingenehmigungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zu decken. Eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand3 mit dem allgemeinen Genehmigungsverfahren für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste zusammenhängt, ist eine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie und kann nur unter den in ihr genannten Voraussetzungen erhoben werden.

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Entstehungstatbestand für die streitige Abgabe weder mit dem allgemeinen Genehmigungsverfahren für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste noch mit der Einräumung eines Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zusammenhängt. Diese Abgabe bezieht sich nämlich auf die Tätigkeit des Betreibers, die in der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste an Endnutzer in Frankreich besteht.

Die fragliche Abgabe wird, wie der Gerichtshof betont, nicht von allen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze erhoben, die über eine Allgemeingenehmigung oder ein Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, sondern lediglich von den Betreibern, die Inhaber einer Allgemeingenehmigung sind und den Endnutzern bereits ihre Dienstleistungen auf dem Markt für elektronische Kommunikationsdienste anbieten. Die Abgabe wird also nicht aufgrund des bloßen Besitzes einer Allgemeingenehmigung oder der Einräumung eines Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern erhoben, sondern im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers in Form der Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen.

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass die beanstandete Abgabe keine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie ist und folglich nicht in deren Anwendungsbereich fällt. Infolgedessen weist der Gerichtshof die von der Kommission erhobene Klage ab.

C-71/12 Vodafone Malta

In Malta haben Netzbetreiber im Bereich der Telekommunikation vor den maltesischen Gerichten die Vereinbarkeit einer Verbrauchsteuer auf Mobilfunkdienstleistungen mit der Genehmigungsrichtlinie in Frage gestellt. Diese Verbrauchsteuer in Höhe von 3 % des Preises der Dienstleistungen wird von den Nutzern an die Netzbetreiber gezahlt, die den Betrag anschließend an die Steuerbehörde überweisen. Die Qorti Kostituzzjonali (maltesischer Verfassungsgerichtshof)hat den Gerichtshof gefragt, ob die Richtlinie der fraglichen Verbrauchsteuer entgegensteht.

Der Gerichtshof antwortet darauf, dass eine Verbrauchsteuer, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste, sondern an die Nutzung der von den Betreibern bereitgestellten Mobilfunkdienstleistungen anknüpft und die von den Nutzern dieser Dienstleistungen getragen wird, keine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie ist. Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des maltesischen Gerichts ist, sämtliche Merkmale der fraglichen Steuer zu prüfen; sollte sie tatsächlich einer Verbrauchsteuer gleichkommen, wäre sie mit der Richtlinie vereinbar.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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1Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
2Ähnliche Vertragsverletzungsverfahren sind auch gegen Spanien (C-468/11) und Ungarn (C-462/12) eingeleitet worden. Diese beiden Mitgliestaaten unterstützen Frankreich im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer.
3Eine Handlung mit Rechtswirkung oder ein Umstand, der eine Steuerschuld begründet.
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