Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit denen die Wirkungen eines EuropÀischen Haftbefehls ausgeweitet werden, einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorzusehen
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat fĂŒr einen solchen Rechtsbehelf, muss die Entscheidung ĂŒber die Ausweitung nach dem Unionsrecht aber innerhalb der Fristen erfolgen, die nach den unionsrechtlichen Bestimmungen ĂŒber den EuropĂ€ischen Haftbefehl vorgesehen sind
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Mit dem Rahmenbeschluss ĂŒber den EuropĂ€ischen Haftbefehl
1 soll zwischen den Mitgliedstaaten die Ăbergabe gesuchter Personen zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden MaĂregel der Sicherung vereinfacht und beschleunigt werden. Die Mitgliedstaaten mĂŒssen deshalb bestimmte Fristen einhalten; die endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber die Vollstreckung eines EuropĂ€ischen Haftbefehls hat grundsĂ€tzlich innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person zu erfolgen
2.
Im vorliegenden Fall erlieĂ der Crown court (Strafgericht) Maidstone (Vereinigtes Königreich) am 25. September 2012 gegen Herrn Jeremy F., einen britischen Staatsangehörigen, im Rahmen eines gegen diesen eingeleiteten Strafverfahrens einen EuropĂ€ischen Haftbefehl; es ging um im Vereinigten Königreich begangene Handlungen, die nach englischem Recht den Tatbestand der KindesentfĂŒhrung erfĂŒllen, einer Straftat, die mit einer Höchststrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
Als Herr F. am 28. September 2012 in Frankreich festgenommen wurde, erklĂ€rte er vor der Cour dâappel (Berufungsgericht) Bordeaux ausdrĂŒcklich, dass er seiner Ăbergabe an die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs zustimme; er verzichtete aber nicht auf den Schutz des Grundsatzes der SpezialitĂ€t, nach dem die Person, gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, wegen vor der Ăbergabe begangener anderer Handlungen als denjenigen, die der Ăbergabe zugrunde liegen, weder verfolgt noch verurteilt noch in Haft gehalten werden darf.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2012 ordnete die Chambre de lâinstruction (fĂŒr die Vorbereitung der öffentlichen Klage zustĂ€ndige Strafkammer) der Cour dâappel Bordeaux seine Ăbergabe an die britischen Justizbehörden zum Zwecke der Verfolgung der in dem Haftbefehl angegebenen Straftaten an. Diese fand am 10. Oktober 2012 statt; Herr F. ist seitdem im Vereinigten Königreich in Haft.
Am 22. Oktober 2012 erhielt der Procureur gĂ©nĂ©ral (Staatsanwaltschaft) bei der Cour dâappel Bordeaux ein Ersuchen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um Zustimmung der Chambre de lâinstruction dieses Gerichts dazu, dass Herr F. wegen Handlungen verfolgt werde, die vor seiner Ăbergabe im Vereinigten Königreich begangen worden seien und möglicherweise eine andere Straftat darstellten als die, die der Ăbergabe zugrunde liege. Auf die mĂŒndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2012 entschied die genannte Chambre de lâinstruction mit Urteil vom 15. Januar 2013, die erbetene Zustimmung zur Ausweitung des Zwecks der Ăbergabe auf die Verfolgung weiterer Straftaten zu erteilen, nĂ€mlich der von Herrn F. vom 1. Juli bis zum 20.September 2012 an einer sechzehnjĂ€hrigen MinderjĂ€hrigen vorgenommenen sexuellen Handlungen.
Herr F. legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation (Kassationsgericht) ein, die dem Conseil constitutionnel (Verfassungsrat) eine das französische Recht
3 betreffende vorrangige Frage der VerfassungsmĂ€Ăigkeit zur Entscheidung vorlegte. Nach dem französischen Code de procĂ©dure pĂ©nale (Strafprozessordnung) hat die Chambre de lâinstruction, wenn eine Person aufgrund eines EuropĂ€ischen Haftbefehls einem anderen Mitgliedstaat ĂŒbergeben worden ist, nĂ€mlich u. a. ĂŒber Ersuchen um Ausweitung der Wirkungen des Haftbefehls auf andere Straftaten innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden, und zwar
âunanfechtbarâ. Fraglich ist, ob es nach dem Rahmenbeschluss zulĂ€ssig ist, dass es gegen die Entscheidung der Justizbehörde keinen Rechtsbehelf gibt. Der Conseil constitutionnel hatte darĂŒber zu befinden, ob die französische Strafprozessordnung, weil sie vorsieht, dass die Entscheidung der Chambre de lâinstruction unanfechtbar ist, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verletzt und gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstöĂt. WĂ€re der Rahmenbeschluss aber dahin auszulegen, dass er aus irgendeinem Grund die Möglichkeit eines solchen Rechtsbehelfs ausschlieĂt, etwa wegen Unvereinbarkeit mit den im Rahmenbeschluss vorgesehenen zwingenden Fristen, hĂ€tte der Conseil constitutionnel dem Unionsrecht den Vorrang geben mĂŒssen und ein sich gegebenenfalls aus GrundsĂ€tzen, die in Frankreich Verfassungsrang haben, ergebendes Recht auf einen Rechtsbehelf nicht anerkennen dĂŒrfen, im Einklang mit der durch das Urteil Melloni
4 begrĂŒndeten Rechtsprechung des Gerichtshofs.
Der Conseil constitutionnel hat sich in diesem Kontext zum ersten Mal seit seinem Bestehen dafĂŒr entschieden, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Auf Antrag des Conseil constitutionnel hat der Gerichtshof entschieden, im Eilverfahren
5,6 ĂŒber die Rechtssache zu entscheiden, insbesondere wegen des Freiheitsentzugs fĂŒr Herrn F.
In seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof als Erstes, dass die
Frage, ob die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen in Bezug auf den EuropÀischen Haftbefehl einen gerichtlichen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen können, im Rahmenbeschluss nicht geregelt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten daran hinderte oder dazu verpflichtete.
Insofern weist der Gerichtshof darauf hin, dass bereits der Rahmenbeschluss selbst ein Verfahren vorsieht, das mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EuropÀischen Union zur GewÀhrleistung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
7 in Einklang steht â unabhĂ€ngig von den von den Mitgliedstaaten gewĂ€hlten ModalitĂ€ten der DurchfĂŒhrung des Rahmenbeschlusses.
Entscheidungen zur Vollstreckung des EuropĂ€ischen Haftbefehls mĂŒssen nĂ€mlich ausreichender Kontrolle unterliegen; das gesamte Verfahren der Ăbergabe zwischen den Mitgliedstaaten unterliegt gerichtlicher Kontrolle, unter Beachtung der Grundrechte und der allgemeinen RechtsgrundsĂ€tze, wie sie im Unionsrecht verankert sind und in der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union zum Ausdruck kommen. AuĂerdem erinnert der Gerichtshof daran, dass fĂŒr die Mitgliedstaaten auch in dem vom Unionsrecht nicht erfassten Hauptverfahren des Strafprozesses die Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte gilt, wie sie in der EMRK oder in ihrem nationalen Recht niedergelegt sind; diese Verpflichtung verstĂ€rkt den Grad des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf denen der Mechanismus des Haftbefehls beruht.
Als Zweites fĂŒhrt der Gerichtshof aus, dass, auch wenn ein etwaiges Recht auf einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen Entscheidungen ĂŒber den EuropĂ€ischen Haftbefehl im Rahmenbeschluss nicht geregelt ist, dem
Spielraum, ĂŒber den die Mitgliedstaaten insoweit verfĂŒgen, bestimmte Grenzen gesetzt werden mĂŒssen.
Das Ziel der Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit wird nĂ€mlich bei mehreren Aspekten des Rahmenbeschlusses deutlich, insbesondere bei der Behandlung der Fristen fĂŒr den Erlass von Entscheidungen in Bezug auf den Haftbefehl.
Wegen der Bedeutung der genannten Fristen muss die endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber die Vollstreckung des Haftbefehls grundsĂ€tzlich innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung der gesuchten Person zu der Ăbergabe erfolgen, in den anderen FĂ€llen innerhalb von 60 Tagen nach deren Festnahme. Nur in SonderfĂ€llen können diese Fristen um weitere 30 Tage verlĂ€ngert werden, und nur bei Vorliegen auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde kommt ihre Nichteinhaltung in Betracht.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung, mit der der Haftbefehl oder eine weitere Ăbergabe ausgeweitet werden, nach dem Rahmenbeschluss grundsĂ€tzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens zu treffen ist. Sehen nationale Rechtsvorschriften einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen eine solche Entscheidung vor, muss dieser innerhalb der genannten, fĂŒr den Erlass einer endgĂŒltigen Entscheidung ĂŒber die Vollstreckung
des Haftbefehls geltenden Fristen ausgeĂŒbt werden.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhĂ€ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der GĂŒltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht ĂŒber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, ĂŒber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere
nationale Gerichte, die mit einem Àhnlichen Problem befasst werden.
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1Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 ĂŒber den EuropĂ€ischen Haftbefehl und die Ăbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geĂ€nderten Fassung.
2Art. 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses.
3Art. 695â46 des Code de procĂ©dure pĂ©nale.
4 Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11), vgl. auch PM Nr. 17/13.
5 Ăsterreich, Frankreich, Irland, die Niederlande und die Tschechische Republik sind dem Verfahren als Streithelfer beigetreten.
6 Der Gerichtshof hat ĂŒber diese Rechtssache innerhalb von weniger als zwei Monaten entschieden.
7 Charta der Grundrechte der EuropÀischen Union (Art. 47).