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Pressemitteilung
T-146/09, T-147/09, T-148/09, T-154/09;
VerkĂŒndet am: 
 17.05.2013
EuGH EuropĂ€ischer Gerichtshof
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Das Gericht erklĂ€rt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem Markt fĂŒr MarineschlĂ€uche teilweise fĂŒr nichtig
Leitsatz des Gerichts:
Die gegen Parker ITR verhĂ€ngte Geldbuße wird von 25,61 Mio. Euro auf 6,4 Mio. Euro herabgesetzt, weil die Kommission dieses Unternehmen nicht fĂŒr die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung zur Verantwortung ziehen durfte
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der PresserklÀrung

Mit Entscheidung vom 28. Januar 20091 stellte die Kommission fest, dass elf Gesellschaften, darunter die Parker ITR Srl (Parker ITR), die Parker-Hannifin Corp. (Parker-Hannifin), die Trelleborg Industrie SAS (Trelleborg Industrie), die Trelleborg AB und die Manuli Rubber Industries SpA (MRI), an einem Kartell auf dem Markt fĂŒr MarineschlĂ€uche beteiligt waren. Gegenstand des Kartells, das nach Auffassung der Kommission von April 1986 bis Mai 2007 bestand, waren die Zuteilung ausgeschriebener AuftrĂ€ge, die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von MĂ€rkten und der Austausch vertraulicher Informationen.

Die Kommission verhĂ€ngte gegen Trelleborg Industrie eine Geldbuße in Höhe von 24,5 Mio. Euro, fĂŒr die Trelleborg AB in Höhe von 12,2 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet. Die gegen Parker ITR verhĂ€ngte Geldbuße betrĂ€gt 25,61 Mio. Euro, wobei Parker-Hannifin fĂŒr diesen Betrag in Höhe von 8,32 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet. Die Geldbuße von MRI wurde auf 4,9 Mio. Euro festgesetzt.

Diese fĂŒnf Gesellschaften erhoben beim Gericht der EuropĂ€ischen Union Klagen, mit denen sie die NichtigerklĂ€rung der Entscheidung der Kommission oder die Herabsetzung ihrer Geldbußen begehren.

Im Fall von Parker ITR und Parker-Hannifin erklĂ€rt das Gericht die Entscheidung der Kommission teilweise fĂŒr nichtig und setzt die gegen diese Gesellschaften verhĂ€ngten Geldbußen herab. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Kommission nicht dargetan, dass zwischen Parker ITR und ihrer VorgĂ€ngerin, die tatsĂ€chlich am Kartell beteiligt gewesen war, eine strukturelle Verbindung bestand. Außerdem hĂ€lt das Gericht es nicht fĂŒr erwiesen, dass die Übertragung von Parker ITR rechtsmissbrĂ€uchlich erfolgte. Deshalb erklĂ€rt das Gericht die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit insoweit fĂŒr nichtig, als darin festgestellt worden ist, dass Parker ITR vor dem 1. Januar 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Das Gericht setzt die Geldbuße von 25,61 Mio. Euro auf 6,4 Mio. Euro herab, wobei Parker-Hannifin in Höhe von 6,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Zu der Klage von Trelleborg Industrie und Trelleborg AB stellt das Gericht fest, dass die Kommission deren Zuwiderhandlung rechtsfehlerhaft als dauernd eingestuft hat. Die Kommission verfĂŒgt ĂŒber keine Beweise dafĂŒr, dass diese Gesellschaften in der Zwischenphase von Mai 1997 bis Juni 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen wĂ€ren. Die AktivitĂ€t des Kartells war in dieser Phase nĂ€mlich eingeschrĂ€nkt, wenn nicht erloschen, und es liegen keine objektiven und ĂŒbereinstimmenden Indizien dafĂŒr vor, dass die Gesellschaften weiterhin die Wiederbelebung des Kartells gewollt oder dessen Ziele bejaht hĂ€tten, so dass die Kommission nicht zu der Vermutung berechtigt war, dass sie sich dauernd, und sei es auch passiv, beteiligten.

Auch wenn die von den genannten Gesellschaften begangene Zuwiderhandlung nicht als dauernde Zuwiderhandlung eingestuft werden kann, handelt es sich aber um eine fortgesetzte Zuwiderhandlung. Im Übrigen hat die Kommission fĂŒr die Zwischenphase keine Geldbuße festgesetzt. Ihr in der Einstufung als dauernde Zuwiderhandlung bestehender Fehler hat sich mithin nicht auf die der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegte Dauer des Kartells usgewirkt. Daher ist die gegen diese beiden Gesellschaften festgesetzte Geldbuße nicht herabzusetzen.

Im Fall von MRI erklĂ€rt das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise fĂŒr nichtig, weil sich die Kommission bei der ErmĂ€ĂŸigung der Geldbuße dieses Unternehmens wegen seiner Zusammenarbeit nicht an ihre Leitlinien gehalten hat. So trĂ€gt die von der Kommission vorgenommene ErmĂ€ĂŸigung weder dem frĂŒhen Zeitpunkt der Zusammenarbeit von MRI noch dem mfang des Mehrwerts der von ihr beigebrachten Beweise Rechnung. Unter diesen UmstĂ€nden hĂ€tte die Geldbuße um 40 % und nicht nur um 30 % ermĂ€ĂŸigt werden mĂŒssen. In Anbetracht der Schwere der Zuwiderhandlung und der Dauer der Beteiligung von MRI hĂ€lt das Gericht die Geldbuße aber fĂŒr angemessen und sieht daher keine Veranlassung, sie erabzusetzen.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschrÀnktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane fĂŒr nichtig erklĂ€ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begrĂŒndet, wird die Handlung fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Das betreffende Organ hat eine durch die NichtigerklĂ€rung der Handlung etwa entstehende RegelungslĂŒcke zu schließen.
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1Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – MarineschlĂ€uche).
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