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Pressemitteilung
T-526/10;
Verkündet am: 
 25.04.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den Handel mit Robbenerzeugnissen
Leitsatz des Gerichts:
Der Gesetzgeber hat diese Vorschriften harmonisiert, um eine Störung des Unionsmarkts zu verhindern
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Das Unionsrecht1 schützt die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der InuitGemeinschaften, die die Robbenjagd als festen Bestandteil ihrer Kultur und Identität betreiben. In diesem Rahmen gestattet es das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nur dann, wenn sie aus einer Jagd stammen, die von diesen Gemeinschaften traditionsgemäß und zum Lebensunterhalt betrieben wird.

Verboten ist insoweit das Inverkehrbringen in der Union und damit die Einfuhr von Robbenerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, dort in den Verkehr gebracht zu werden, während gestattet ist, dass Robbenerzeugnisse in die Union gelangen oder dort gelagert, umgewandelt oder hergestellt werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind und auf dem Markt der Union zu keinem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Auch ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse zulässig, wenn sie gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Gebrauch (und nicht zu kommerziellen Zwecken) bestimmt sind, und wenn die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird.

Die Inuit-Gemeinschaften wurden bei der Ausarbeitung der Grundverordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen gehört, um ihrer besonderen Lage, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker zum Ausdruck kommt, Rechnung zu tragen.

Vor dem Gericht haben die Inuit Tapiriit Kanatami, eine Vereinigung, die die Interessen der kanadischen Inuit vertritt, und eine Reihe weiterer Kläge(Robbenerzeugnishersteller und -händler verschiedener Staatsangehörigkeiten2) die Verordnung3 zur Durchführung der Grundverordnung angefochten. Sie haben geltend gemacht, Letztere sei rechtswidrig, so dass der Durchführungsverordnung die Rechtsgrundlage entzogen sei. Insbesondere sei das Hauptziel der Grundverordnung der Tierschutz, während die Verfolgung dieses Ziels nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle.

Das Gericht weist in seinem Urteil von heute zunächst darauf hin, dass die Grundverordnung das Ziel verfolgt, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts durch den Erlass harmonisierter Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen zu verbessern. Somit wurde diese Verordnung vom Gemeinschaftsgesetzgeber auf einer zutreffenden Rechtsgrundlage4 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Der Gesetzgeber kann nämlich diese Rechtsgrundlage insbesondere beim Bestehen von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

Das Gericht führt sodann aus, dass mehrere Mitgliedstaaten Vorschriften zur Beschränkung oder zum Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Robbenerzeugnissen erlassen hatten oder im Begriff waren, solche Vorschriften zu erlassen, um den Bedenken und dem Druck von auf Tierschutzfragen empfindlich reagierenden Bürgern zu begegnen. Infolgedessen war der Binnenmarkt aufgrund des Nebeneinanderbestehens unterschiedlicher Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft fragmentiert.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber war deshalb der Ansicht, dass in Ermangelung eines Handelns auf Gemeinschaftsebene Handelshindernisse entstehen würden. Demzufolge wurde er tätig, um die Vorschriften zu harmonisieren und so eine Störung des Binnenmarkts für Robbenerzeugnisse zu verhindern. Unter Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere erließ er Maßnahmen, mit denen die hinter der Vermarktung von Robbenerzeugnissen und damit auch hinter der kommerziellen Robbenjagd stehende Nachfrage verringert werden sollte. Außerdem beseitigte der Gesetzgeber, indem die Verbraucher dahin beruhigt wurden, dass (mit Ausnahme der Erzeugnisse, die aus der von Inuit zum Lebensunterhalt betriebenen Jagd stammen) keine Robbenerzeugnisse mehr in der Union vermarktet werden, auch die Hindernisse für den freien Verkehr von (nicht aus Robben hergestellten) Alternativerzeugnissen, die von den (aus Robben hergestellten) ähnlichen Originalerzeugnissen nicht unterscheidbar sind.

Weiter stellt das Gericht fest, dass der Gesetzgeber darauf achtete, dass die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, nicht beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wurde in den Verordnungen eine Ausnahme von dem Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen für den Fall vorgesehen, dass diese Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften zu deren Lebensunterhalt betrieben wird.

Das Gericht bestätigt, dass das Ziel der Grundverordnung, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu verbessern, durch Maßnahmen allein in den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, sondern Maßnahmen auf Unionsebene voraussetzt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverordnung drohten nämlich die bereits bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen des Handels mit Robbenerzeugnissen noch größer zu werden.

Schließlich stellt das Gericht zu der von den Klägern behaupteten Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts an den erbeuteten Robben klar, dass die Grundverordnung das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nicht verbietet, wenn sie aus einer traditionsgemäß betriebenen Jagd stammen.

Im Übrigen haben die Kläger, die sehr unterschiedlicher Herkunft und größtenteils keine Inuit sind, die Auswirkungen des Verbots auf die Eigentumsrechte der verschiedenen Gruppen, denen sie angehören, nicht dargetan. Das Gericht gelangt im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem Ergebnis, dass der durch das Eigentumsrecht gewährleistete Schutz nicht auf bloße kaufmännische Interessen oder Aussichten ausgedehnt werden kann, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört.

Aus diesen Gründen weist das Gericht die Klage ab.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36; „Grundverordnung“). Diese war
Gegenstand einer ersten Klage (T-18/10), die mit Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, vom Gericht als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen den Beschluss ist derzeit ein Rechtsmittel anhängig (C-583/11 P).
2Für die Einzelheiten zu den Klägern s. den Volltext des Urteils.
3Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1007/2009 (ABl. L 216, S. 1; „Durchführungsverordnung“).
4Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV).
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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