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Pressemitteilung
C-274/11 und C-295/11;
Verkündet am: 
 16.04.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patents erhobene Klage ab
Leitsatz des Gerichts:
In Anbetracht dessen, dass es den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, trägt der angefochtene Beschluss zum Prozess der europäischen Integration bei
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Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können. Der Beschluss wird auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Parlaments vom Rat erlassen.

Der Rat hat mit einem im Jahr 2011 erlassenen Beschluss1 25 Mitgliedstaaten (von den 27 Mitgliedstaaten der Union) zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ermächtigt; Spanien und Italien hatten eine Teilnahme daran abgelehnt. Diese Zusammenarbeit strebt auch die Einführung zentralisierter Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene an.

Spanien und Italien haben die Nichtigerklärung dieses Beschlusses des Rates durch den Gerichtshof beantragt2 und mehrere Gründe für seine Ungültigkeit vorgetragen.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Union im Rahmen des Binnenmarkts ermächtigt, europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum zu schaffen. Außerdem steht die Zuständigkeit zum Erlass der Sprachenregelung für diese Rechtstitel in engem Zusammenhang mit der Schaffung dieser Rechtstitel. Folglich gehören diese Zuständigkeiten, die im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarkts liegen, zu einem Bereich der von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit. Da es sich somit nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, ist der Rat zur Erteilung einer Ermächtigung für diese Verstärkte Zusammenarbeit zuständig.

Spanien und Italien werfen in ihren Klagen dem Rat vor, er habe mit der Erteilung der Ermächtigung zu dieser Verstärkten Zusammenarbeit das Erfordernis der Einstimmigkeit umgangen und die Einwände dieser beiden Staaten gegen den Vorschlag der Kommission hinsichtlich der Sprachenregelung des einheitlichen Patents außer Acht gelassen. Bei der Prüfung dieses Vorbringens weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten in keiner Weise verboten ist, im Rahmen der Zuständigkeiten der Union, zu deren Wahrnehmung gemäß den Verträgen Einstimmigkeit erforderlich ist, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Aus dem AEUV ergibt sich vielmehr, dass auch solche Zuständigkeiten, wenn die in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, für eine Verstärkte Zusammenarbeit in Betracht kommen und dass in diesem Fall – vorbehaltlich einer Entscheidung des Rates, mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden – allein mit den Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Einstimmigkeit erreicht wird. Somit stellt der Beschluss des Rates, eine Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit zu erteilen, nachdem er die Feststellung getroffen hatte, dass das einheitliche Patent und seine Sprachenregelung von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums geschaffen werden können, in keiner Weise eine Umgehung des Einstimmigkeitserfordernisses und auch keinen Ausschluss der Mitgliedstaaten dar, die sich den Anträgen auf eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht angeschlossen haben, sondern trägt in Anbetracht der Unmöglichkeit, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, zum Integrationsprozess bei.

Sodann prüft der Gerichtshof das Vorbringen Spaniens und Italiens, das auf die Vorschrift des Vertrags über die Europäischen Union gestützt wird, wonach der Rat eine Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur „als letztes Mittel [erteilen kann], wenn [er] feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können“. Der Gerichtshof betont insoweit, dass die Interessen der Union und der Integrationsprozess offensichtlich nicht gewahrt blieben, wenn jede ergebnislose Verhandlung auf Kosten der Suche nach einem den Erlass einer Regelung für die Union in ihrer Gesamtheit ermöglichenden Kompromiss zu einer Verstärkten Zusammenarbeit führen könnte. Im vorliegenden Fall ist der Rat jedoch aufgrund einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung, wonach eine Ermächtigung zur einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als „als letztes Mittel“ erteilt werden darf, erfüllt ist.

Der Rat hat zutreffend den Umstand berücksichtigt, dass der im Hinblick auf die Einführung eines einheitlichen Patents auf Unionsebene eingeleitete Gesetzgebungsprozess im Jahr 2000 begonnen wurde und mehrere Etappen durchlaufen hat. Außerdem haben die Mitgliedstaaten im Rat eine beträchtliche Zahl unterschiedlicher Sprachenregelungen diskutiert, wobei keine dieser Regelungen zu einer Unterstützung führte, die auf Unionsebene zur Verabschiedung eines vollständigen „Gesetzgebungspakets“ bezüglich eines solchen Patents hätte führen können.

Der Gerichtshof erachtet das Vorbringen Spaniens und Italiens, wonach der durch dieses einheitliche Patent gewährte Schutz im Hinblick auf die Einheitlichkeit und damit die Integration im Vergleich zu der Situation, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des EPÜ3 ergebe, keinen Nutzen bringe, für unbegründet. Die nach den Bestimmungen des EPÜ erteilten europäischen Patente bieten nämlich keinen einheitlichen Schutz in den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, sondern gewährleisten in jedem dieser Mitgliedstaaten einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht bestimmt wird. Hingegen böte das mit dem angefochtenen Beschluss beabsichtigte einheitliche Patent einen einheitlichen Schutz im Gebiet aller an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Des Weiteren beeinträchtigt der angefochtene Beschluss – entgegen dem Vorbringen der Kläger – weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union. Außerdem verletzt der angefochtene Beschluss weder Zuständigkeiten noch Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die sich nicht an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Zwar ist es wesentlich, dass eine Verstärkte Zusammenarbeit nicht zur Verabschiedung von Maßnahmen führt, welche die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer Zuständigkeiten und Rechte hindern, gleichwohl aber steht es den Teilnehmern an dieser Zusammenarbeit frei, Vorschriften zu erlassen, mit denen diese nicht teilnehmenden Staaten nicht einverstanden wären, wenn sie daran teilnähmen. Der Erlass derartiger Vorschriften ändert im Übrigen nichts an der für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, der Verstärkten Zusammenarbeit beizutreten.

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HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53).
2 Der Rat wird unterstützt von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Polen, Schweden, dem Vereinigten Königreich, dem Parlament und der Kommission.
3 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), unterzeichnet am 5. Oktober 1973 in München, in Kraft getreten am 7. Oktober 1977.
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