Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates ĂŒber die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitlichen Patents erhobene Klage ab
In Anbetracht dessen, dass es den Mitgliedstaaten nicht möglich ist, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fĂŒr die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, trĂ€gt der angefochtene Beschluss zum Prozess der europĂ€ischen Integration bei
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Eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schĂŒtzen und ihren Integrationsprozess zu stĂ€rken. Der Beschluss ĂŒber die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können. Der Beschluss wird auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Parlaments vom Rat erlassen.
Der Rat hat mit einem im Jahr 2011 erlassenen Beschluss
1 25 Mitgliedstaaten (von den 27 Mitgliedstaaten der Union) zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ermĂ€chtigt; Spanien und Italien hatten eine Teilnahme daran abgelehnt. Diese Zusammenarbeit strebt auch die EinfĂŒhrung zentralisierter Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene an.
Spanien und Italien haben die NichtigerklÀrung dieses Beschlusses des Rates durch den Gerichtshof beantragt
2 und mehrere GrĂŒnde fĂŒr seine UngĂŒltigkeit vorgetragen.
Der Gerichtshof stellt zunĂ€chst fest, dass der Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV) die Union im Rahmen des Binnenmarkts ermĂ€chtigt, europĂ€ische Rechtstitel fĂŒr das geistige Eigentum zu schaffen. AuĂerdem steht die ZustĂ€ndigkeit zum Erlass der Sprachenregelung fĂŒr diese Rechtstitel in engem Zusammenhang mit der Schaffung dieser Rechtstitel. Folglich gehören diese ZustĂ€ndigkeiten, die im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarkts liegen, zu einem Bereich der von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten ZustĂ€ndigkeit. Da es sich somit nicht um eine ausschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit handelt, ist der Rat zur Erteilung einer ErmĂ€chtigung fĂŒr diese VerstĂ€rkte Zusammenarbeit zustĂ€ndig.
Spanien und Italien werfen in ihren Klagen dem Rat vor, er habe mit der Erteilung der ErmĂ€chtigung zu dieser VerstĂ€rkten Zusammenarbeit das Erfordernis der Einstimmigkeit umgangen und die EinwĂ€nde dieser beiden Staaten gegen den Vorschlag der Kommission hinsichtlich der Sprachenregelung des einheitlichen Patents auĂer Acht gelassen. Bei der PrĂŒfung dieses Vorbringens weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten in keiner Weise verboten ist, im Rahmen der ZustĂ€ndigkeiten der Union, zu deren Wahrnehmung gemÀà den VertrĂ€gen Einstimmigkeit erforderlich ist, untereinander eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit zu begrĂŒnden. Aus dem AEUV ergibt sich vielmehr, dass auch solche ZustĂ€ndigkeiten, wenn die in den VertrĂ€gen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, fĂŒr eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit in Betracht kommen und dass in diesem Fall â vorbehaltlich einer Entscheidung des Rates, mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden â allein mit den Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten Einstimmigkeit erreicht wird. Somit stellt der Beschluss des Rates, eine ErmĂ€chtigung zur VerstĂ€rkten Zusammenarbeit zu erteilen, nachdem er die Feststellung getroffen hatte, dass das einheitliche Patent und seine Sprachenregelung von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums geschaffen werden können, in keiner Weise eine Umgehung des Einstimmigkeitserfordernisses und auch keinen Ausschluss der Mitgliedstaaten dar, die sich den AntrĂ€gen auf eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit nicht angeschlossen haben, sondern trĂ€gt in Anbetracht der Unmöglichkeit, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fĂŒr die gesamte Union eine gemeinsame Regelung zu erreichen, zum
Integrationsprozess bei.
Sodann prĂŒft der Gerichtshof das Vorbringen Spaniens und Italiens, das auf die Vorschrift des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ischen Union gestĂŒtzt wird, wonach der Rat eine ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nur
âals letztes Mittel [erteilen kann], wenn [er] feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden könnenâ. Der Gerichtshof betont insoweit, dass die Interessen der Union und der Integrationsprozess offensichtlich nicht gewahrt blieben, wenn jede ergebnislose Verhandlung auf Kosten der Suche nach einem den Erlass einer Regelung fĂŒr die Union in ihrer Gesamtheit ermöglichenden Kompromiss zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit fĂŒhren könnte. Im vorliegenden Fall ist der Rat jedoch aufgrund einer sorgfĂ€ltigen und unparteiischen PrĂŒfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung, wonach eine ErmĂ€chtigung zur einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nur als
âals letztes Mittelâ erteilt werden darf, erfĂŒllt ist.
Der Rat hat zutreffend den Umstand berĂŒcksichtigt, dass der im Hinblick auf die EinfĂŒhrung eines einheitlichen Patents auf Unionsebene eingeleitete Gesetzgebungsprozess im Jahr 2000 begonnen wurde und mehrere Etappen durchlaufen hat. AuĂerdem haben die Mitgliedstaaten im Rat eine betrĂ€chtliche Zahl unterschiedlicher Sprachenregelungen diskutiert, wobei keine dieser Regelungen zu einer UnterstĂŒtzung fĂŒhrte, die auf Unionsebene zur Verabschiedung eines vollstĂ€ndigen
âGesetzgebungspaketsâ bezĂŒglich eines solchen Patents hĂ€tte fĂŒhren können.
Der Gerichtshof erachtet das Vorbringen Spaniens und Italiens, wonach der durch dieses einheitliche Patent gewĂ€hrte Schutz im Hinblick auf die Einheitlichkeit und damit die Integration im Vergleich zu der Situation, die sich aus der DurchfĂŒhrung der Bestimmungen des EPĂ
3 ergebe, keinen Nutzen bringe, fĂŒr unbegrĂŒndet. Die nach den Bestimmungen des EPĂ erteilten europĂ€ischen Patente bieten nĂ€mlich keinen einheitlichen Schutz in den Vertragsstaaten dieses Ăbereinkommens, sondern gewĂ€hrleisten in jedem dieser Mitgliedstaaten einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht bestimmt wird. Hingegen böte das mit dem angefochtenen Beschluss beabsichtigte einheitliche Patent einen einheitlichen Schutz im Gebiet aller an der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Des Weiteren
beeintrĂ€chtigt der angefochtene Beschluss â entgegen dem Vorbringen der KlĂ€ger â weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union. AuĂerdem verletzt der angefochtene Beschluss weder ZustĂ€ndigkeiten noch Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, die sich nicht an dieser VerstĂ€rkten Zusammenarbeit beteiligen. Zwar ist es wesentlich, dass eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit nicht zur Verabschiedung von MaĂnahmen fĂŒhrt, welche die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten an der AusĂŒbung ihrer ZustĂ€ndigkeiten und Rechte hindern, gleichwohl aber steht es den Teilnehmern an dieser Zusammenarbeit frei, Vorschriften zu erlassen, mit denen diese nicht teilnehmenden Staaten nicht einverstanden wĂ€ren, wenn sie daran teilnĂ€hmen. Der Erlass derartiger Vorschriften Ă€ndert im Ăbrigen nichts an der fĂŒr die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit beizutreten.
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HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane fĂŒr nichtig erklĂ€ren zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begrĂŒndet, wird die Handlung fĂŒr nichtig erklĂ€rt. Das betreffende Organ hat eine durch die NichtigerklĂ€rung der Handlung etwa entstehende RegelungslĂŒcke zu schlieĂen.
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1Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. MĂ€rz 2011 ĂŒber die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53).
2 Der Rat wird unterstĂŒtzt von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Polen, Schweden, dem Vereinigten Königreich, dem Parlament und der Kommission.
3 Ăbereinkommen ĂŒber die Erteilung europĂ€ischer Patente (EuropĂ€isches PatentĂŒbereinkommen), unterzeichnet am 5. Oktober 1973 in MĂŒnchen, in Kraft getreten am 7. Oktober 1977.