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Pressemitteilung
T-442/08 u.a.;
Verkündet am: 
 12.04.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Kartellabsprache zwischen den Urheberrechtsverwertungsgesellschaften festgestellt wird, teilweise für nichtig
Zum Urteilstext (Englisch!)
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Der Internationale Dachverband von Verwertungsgesellschaften (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs, CISAC) ist eine Nichtregierungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte, insbesondere an Musikwerken, in rund hundert Ländern vertritt.

Die Verwertungsgesellschaften übernehmen die Verwaltung dieser Rechte, die ihnen entweder direkt von den Urhebern oder über eine andere Verwertungsgesellschaft, die dieselbe Kategorie von Rechten in einem anderen Land verwaltet, übertragen werden. Sie vergeben Verwertungslizenzen an gewerbliche Nutzer wie Rundfunkunternehmen und Veranstalter von Kulturereignissen. Aus den Einnahmen für diese Lizenzen werden – unter Abzug der Kosten für die Verwaltung dieser Gesellschaften – die Gebühren gezahlt, die die Urheber erhalten.

Die CISAC erstellte im Jahr 1936 einen Mustervertrag für Gegenseitigkeitsvereinbarungen zwischen ihren Mitgliedern. Dieser Mustervertrag dient als unverbindliche Vorlage für Gegenseitigkeitsvereinbarungen, die zwischen ihren Mitgliedern zur Lizenzierung von Rechten zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken geschlossen werden. Jede Verwertungsgesellschaft
verpflichtet sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, den anderen Verwertungsgesellschaften ihr Repertoire zur Verwertung in deren jeweiligen Einzugsgebieten zur Verfügung zu stellen. Durch dieses Netz aus Gegenseitigkeitsvereinbarungen kann jede Verwertungsgesellschaft gewerblichen
Nutzern ein globales Portfolio aus Musikwerken bieten, deren Verwertung jedoch auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränkt ist.

Im Jahr 2000 reichte RTL bei der Kommission eine Beschwerde gegen eine CISACMitgliedsgesellschaft ein, weil diese sich geweigert habe, ihr eine unionsweite Lizenz für Musiksendungen im Rundfunk zu erteilen. Im Jahr 2003 reichte Music Choice Europe, die einen internetgestützten Radio- und Fernsehdienst anbietet, eine zweite, gegen die CISAC gerichtete Beschwerde ein, die deren Mustervertrag betraf.

Mit Entscheidung vom 16. Juli 20081 untersagte die Kommission es 24 europäischen Verwertungsgesellschaften2, den Wettbewerb zu beschränken, insbesondere durch eine Begrenzung ihrer Fähigkeit, gewerblichen Nutzern ihre Dienste außerhalb ihres jeweiligen Einzugsgebiets anzubieten. Die Entscheidung der Kommission, die nur die Verwertung von Urheberrechten im Internet, über Satellit und Kabel betrifft, stellt nicht die Existenz der
Gegenseitigkeitsvereinbarungen an sich in Frage. Sie untersagt jedoch

- die Mitgliedschaftsklauseln: auf dem Mustervertrag basierende Klauseln, die die Fähigkeit der Urheber einschränken, Mitglied bei Verwertungsgesellschaften ihrer Wahl zu werden;

- die Ausschließlichkeitsklauseln: auf dem Mustervertrag basierende Klauseln, die bewirken, dass jeder Verwertungsgesellschaft in dem Land, in dem sie ansässig ist, im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen an gewerbliche Nutzer ein absoluter Gebietsschutz gegenüber den anderen Verwertungsgesellschaften garantiert ist;

- eine abgestimmte Verhaltensweise, die bezüglich der Verwertungsgesellschaften festgestellt wurde; danach begrenzt jede Verwertungsgesellschaft in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen das Recht, Lizenzen für ihr Repertoire zu vergeben, auf das Gebiet der anderen vertragsschließenden Verwertungsgesellschaft.

Die Kommission verhängte keine Geldbußen gegen die Gesellschaften, verlangte jedoch, die fraglichen Klauseln zu streichen und die abgestimmte Verhaltensweise abzustellen.

Die Mehrzahl der betroffenen Gesellschaften und die CISAC erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen die Entscheidung der Kommission.

Mit den Urteilen vom heutigen Tag erklärt das Gericht für die CISAC und 20 der betroffenen Gesellschaften die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin eine abgestimmte Verhaltensweise festgestellt wird. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission insoweit keine hinreichenden Beweise erbracht hat. Denn die Kommission hat zum einen nicht über Dokumente verfügt, die eine Absprache zwischen den Verwertungsgesellschaften
über die territoriale Reichweite der einander übertragenen Mandate belegten, und zum andern nicht die Plausibilität des Vorbringens der Klägerinnen erschüttert, dass das parallele Verhalten der fraglichen Gesellschaften nicht auf eine Absprache, sondern auf die Notwendigkeit zurückzuführen sei, wirksam gegen unerlaubte Nutzungen der Musikwerke vorzugehen.

Das Gericht hat die Klagen abgewiesen, soweit sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission bezüglich der Mitgliedschafts- und der Ausschließlichkeitsklauseln betrafen.

In der Rechtssache Stim weist das Gericht das Vorbringen dieser Gesellschaft insgesamt zurück, da sie das Fehlen des Nachweises der abgestimmten Verhaltensweise nicht rechtzeitig geltend gemacht hatte.

Rechts sachennr.- Gesellschaft - Sitz der Gesellschaft - Ergebnis
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T-392/08 - AEPI - Griechenland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-398/08 - ZAIKS - Polen - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-401/08 - TEOSTO - Finnland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-410/08 - GEMA - Deutschland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-411/08 - ARTISJUS - Ungarn - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-413/08 - SOZA - Slowakei - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-414/08 - AKKA/LAA - Lettland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-415/08 - IMRO - Irland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-416/08 - EAÜ - Estland - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-417/08 - SPA - Portugal - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-418/08 - OSA - Tschechische Republik - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-419/08 - LATGA-A - Litauen - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-420/08 - SAZAS - Slowenien - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-421/08 - PRS - Vereinigtes Königreich - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-422/08 - SACEM - Frankreich - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-425/08 - KODA - Dänemark - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-428/08 - STEF - Island - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-432/08 - AKM - Österreich - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-433/08 - SIAE - Italien Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-434/08 - TONO - Norwegen - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

T-451/08 - STIM - Schweden - Abweisung der Klage

T-442/08 - CISAC - Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (abgestimmte Verhaltensweise)

Verwertungsgesellschaften, die nicht (mehr) Klägerinnen sind
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T-456/08 - SGAE - Spanien - (Klage wegen Verfristung unzulässig)3

SABAM - Belgien - Keine Klage

BUMA - Niederlande - Keine Klage

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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1Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC).
2Vgl. Tabelle.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).