Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-420/11;
Verkündet am: 
 14.03.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des Unionsrechts löst als solches grundsätzlich keine Haftung des Staats für einen reinen Vermögensschaden aus
Leitsatz des Gerichts:
Diese Haftung kann jedoch ausgelöst werden, wenn das nationale Gericht insbesondere zu dem Ergebnis kommt, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem erlittenen Schaden, wie der Wertminderung einer Liegenschaft durch die Erweiterung eines Flughafens, vorliegt
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Der Flughafen Wien wurde seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union im Jahr 1995 mehrmals ausgebaut und erweitert, ohne dass diese Projekte vorab einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden wären. Während der Arbeiten wohnte Frau Leth bereits in einem ihr gehörenden Haus in der Sicherheitszone dieses Flughafens. Vor den österreichischen Gerichten erhob sie Klage gegen den österreichischen Staat und das Land Niederösterreich. Sie verlangte als Schadenersatz die Zahlung von 120 000 Euro wegen der Minderung des Werts ihres Hauses, die insbesondere durch den Fluglärm verursacht worden sei. Außerdem beantragte sie die Feststellung der Haftung des Staates und des Landes für zukünftige Schäden. Sie stützt diese Anträge u. a. auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/3371, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für öffentliche und private Projekte vorsieht, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Der österreichische Oberste Gerichtshof, der diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, möchte wissen, ob die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, die betroffenen Einzelnen vor reinen Vermögensschäden schützen kann, die durch ein Projekt verursacht worden sind, das einer solchen Prüfung nicht unterzogen wurde.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom heutigen Tag hat die Umweltverträglichkeitsprüfung – soweit die Richtlinie eine solche Prüfung eines Projekts wie des Ausbaus und der Erweiterung eines Flughafens fordert –, wenn dieses Projekt die Nutzung einer Liegenschaft betrifft, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten. Jedoch erstreckt sich die Bewertung nicht auf den Wert der betreffenden Liegenschaft, da sie die Auswirkungen des Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt.

Desungeachtet sind Vermögensschäden, soweit sie die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen von Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt sind, vom Schutzzweck der Richtlinie umfasst.

Somit kann unter Umständen, unter denen eine Lärmexposition als Folge eines Projekts erhebliche Auswirkungen auf den Menschen hat – wenn sich ein von diesem Lärm betroffenes Haus, das zu Wohnzwecken genutzt wird, hierdurch für seine Funktion weniger eignet und die Umweltbedingungen des Menschen, seine Lebensqualität sowie möglicherweise seine Gesundheit betroffen sind –, eine Minderung des Vermögenswerts dieses Hauses eine unmittelbare wirtschaftliche Folge solcher Auswirkungen auf die Umwelt sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Neben der Überprüfung, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt – was im vorliegenden Fall festgestellt wurde – und dass der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist, stellt das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Verstoß und den entstandenen Schäden eine unerlässliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch dar, wobei es den nationalen Gerichten obliegt, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien zu überprüfen, ob dieser Kausalzusammenhang vorliegt.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem öffentlichen oder privaten Projekt vorschreibt, aber keine materiellrechtlichen Vorschriften über die Abwägung von Umweltauswirkungen mit anderen Faktoren enthält. Sie untersagt auch nicht die Durchführung von Projekten, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können.

Dementsprechend verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen die Richtlinie als solches einem Einzelnen noch keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Unionsrecht und gilt unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staats.

Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

-------------
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
--------------
1Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung.
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM