Text des Urteils
1 StR 581/12;
VerkĂŒndet am:
06.06.2013
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
10 KLs 211 Js 62034/09
Landgericht
Stuttgart;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof bestĂ€tigt Verurteilung fĂŒhrender Mitglieder einer ZuhĂ€lterbande im Verfahren um sogenannte âFlatrate-Bordelleâ
Das Landgericht Stuttgart hat die Angeklagten wegen vielfachen gewerbs- und bandenmĂ€Ăig begangenen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB*) und damit zusammenhĂ€ngender weiterer Delikte (ZuhĂ€lterei, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zu langjĂ€hrigen Freiheitsstrafen verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Millionenhöhe hat das Gericht wegen vorrangiger AnsprĂŒche geschĂ€digter SozialversicherungstrĂ€ger abgesehen.
Die Angeklagten hatten als fĂŒhrende Köpfe einer Bande mit anderen Bandenmitgliedern rumĂ€nische Frauen im Alter zwischen 16 und 24 Jahren zumeist mit falschen Versprechungen ĂŒber lukrative berufliche Perspektiven nach Deutschland gelockt. Hier hatten sie die Frauen unter Ausnutzung von deren Mittellosigkeit und Sprachunkenntnis dazu veranlasst, die Prostitution auszuĂŒben. Dabei hatten die Angeklagten ab dem Jahr 2006 das Modell des sogenannten "Flatrate-Bordells" entwickelt, bei dem Freier fĂŒr einen pauschalen Eintrittspreis mit beliebig vielen Frauen in den Bordellen (beispielsweise in Berlin-Schönefeld, Heidelberg, Wuppertal, Barsinghausen und Recklinghausen) sexuell verkehren durften. Die durch ein ausdifferenziertes System aus Verhaltensregeln, Strafen und Belohnungen gefĂŒgig gehaltenen Frauen hatten hierbei teilweise mehr als 30 Freier tĂ€glich zu bedienen. Etwa seit 2008 hielten sich die Angeklagten nicht mehr selbst in den Bordellen auf, sondern erteilten aus dem Hintergrund ihre Weisungen. Die vorgeschriebenen BeitrĂ€ge zur Sozialversicherung fĂŒr die Prostituierten fĂŒhrten sie nicht ab.
Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemÀà § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegrĂŒndet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskrĂ€ftig.
*§ 232 StGB - Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem TĂ€ter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem TĂ€ter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der TÀter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
3. der TĂ€ter die Tat gewerbsmĂ€Ăig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Ăbel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Ăbel oder durch List bemĂ€chtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.
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