Pressemitteilung
1 StR 86/13;
VerkĂŒndet am:
11.06.2013
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
1 Ks 36 Js 36786/11
Landgericht
MĂŒnchen ;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Urteil gegen zwei Mitglieder des Motorradclubs âBandidosâ weitgehend bestĂ€tigt
Das Landgericht MĂŒnchen II hat die Angeklagten V. und G., Mitglieder des MĂŒnchener Motorradclubs "Bandidos", wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefĂ€hrlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fĂŒnf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter V.) bzw. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefĂ€hrlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G.) verurteilt.
Der Angeklagte V. und der GeschĂ€digte, ein Mitglied der Rockergruppierung "Gringos" - einer "Supportergruppe" der "Bandidos" - stritten um Geld. Dem Angeklagten V. wurde nahegelegt, dem GeschĂ€digten eine Abreibung zu verpassen, wobei ihn der Angeklagte G. unterstĂŒtzen wollte. Bei einem fĂŒr den Abend des 11. November 2011 zur vermeintlichen KlĂ€rung der Streitigkeiten vereinbarten Treffen versetzte der Angeklagte G. dem GeschĂ€digten im Hof des Clubhauses eines anderen Chapters der "Bandidos" mit einer ca. 1 kg schweren Stabtaschenlampe mehrere SchlĂ€ge auf den Hinterkopf sowie den Nacken- und Schulterbereich, wĂ€hrend der Angeklagte V. ihn gleichzeitig mit FĂ€usten schlug und mit Knien und FĂŒĂen trat. Dabei war beiden Angeklagten bewusst, dass die wuchtigen SchlĂ€ge mit der Stablampe gegen den Kopf des GeschĂ€digten geeignet waren, dessen Tod herbeizufĂŒhren, was sie als mögliche Folge ihres Verhaltens billigend in Kauf nahmen. Sodann befahl der Angeklagte G. dem GeschĂ€digten, seine Kutte auszuziehen. Als dieser sich weigerte, versetzte er dem GeschĂ€digten weitere SchlĂ€ge mit der Stablampe, die zu Bewusstlosigkeit des GeschĂ€digten fĂŒhrten. Sodann zog ihm der Angeklagte G. die Kutte aus, die er spĂ€ter wegwarf. Den bewusstlosen GeschĂ€digten lieĂen die beiden Angeklagten im Hof liegen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten als unbegrĂŒndet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil gegen den Angeklagten V. wegen eines Fehlers bei der Strafzumessung im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten G. wurden verworfen.
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