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Pressemitteilung
C‑68/12;
Verkündet am: 
 07.02.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, auch wenn dieser auf dem Markt illegal tätig ist
Leitsatz des Gerichts:
Die Wettbewerbsregeln sollen nämlich nicht nur diesen Konkurrenten, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen schützen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Im Jahr 2009 stellte das Kartellamt der Slowakischen Republik fest, dass drei bedeutende slowakische Banken – nämlich Slovenská sporiteľňa, Československá obchodná banka und VÅ¡eobecná úverová banka – gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hatten. Sie hatten beschlossen, Verträge über die Kontokorrentkonten des tschechischen Unternehmens Akcenta CZ koordiniert aufzulösen und keine neuen Verträge mit dieser Gesellschaft zu schließen.

Akcenta ist kein Kreditinstitut. Ihre Dienstleistungen bestehen in Devisengeschäften1. Für diese Tätigkeiten, zu denen auch der Transfer von Devisen aus dem und in das Ausland für ihre Kunden in der Slowakei zählt, benötigt sie Kontokorrentkonten bei Banken.

Dem Kartellamt zufolge stimmten sich die drei Banken ab, weil sie damit unzufrieden waren, dass sich ihre Gewinne aufgrund der Tätigkeit von Akcenta verringerten. Sie betrachteten Akcenta als Konkurrentin, die ihren Kunden Dienstleistungen erbrachte.

Das Kartellamt verhängte gegen Československá obchodná banka a.s. eine Geldbuße in Höhe von 3 183 427 Euro, gegen Slovenská sporitel’ňa in Höhe von 3 197 912 Euro und gegen VÅ¡eobecná úverová banka a.s. in Höhe von 3 810 461 Euro wegen Verletzung des Wettbewerbrechts.

Die Bank Slovenská sporitel’ňa erhob Klage gegen die Bußgeldentscheidung. Sie trägt vor, dass sie nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, da Akcenta nicht als ihre Konkurrentin angesehen werden könne. Das tschechische Unternehmen sei nämlich illegal auf dem slowakischen Markt tätig gewesen, da es nicht über die Genehmigung verfügt habe, die nach slowakischem Recht für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sei.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Najvyšší súd Slovenskej republiky (Höchstes Gericht der Slowakischen Republik) fragt den Gerichtshof, ob es für die Beurteilung einer Kartellabsprache rechtlich erheblich ist, dass ein Wettbewerber, der durch die Absprache benachteiligt ist, illegal auf dem Markt tätig war.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vereinbarung ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht berücksichtigt werden müssen, wenn diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Weiter erläutert er, dass die Wettbewerbsregeln der Union nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher schützen sollen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Vereinbarung speziell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hat. Daher ist es für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegen, unerheblich, dass Akcenta angeblich illegal auf dem slowakischen Markt tätig war. Im Übrigen betont der Gerichtshof,dass es den Behörden – und nicht privaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen – obliegt, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.

Außerdem führt der Gerichtshof aus, dass die Bank Slovenská sporitel’ňa sich nicht dadurch von der Verantwortung für die Absprache befreien kann, dass ihr Mitarbeiter, der an dem Treffen, bei dem die wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, teilgenommen hat, nicht dazu bevollmächtigt war. Denn die Beteiligung an rechtswidrigen Kartellen findet meistens im Verborgenen statt und unterliegt keinen Formvorschriften. Es kommt daher selten vor, dass ein Vertreter eines Unternehmens, der an einem Treffen teilnimmt, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügt.

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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