Zum Volltext
Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an
âBerufsanfĂ€ngerâ gerichteten Stellenanzeige fĂŒr ein Traineeprogramm
âHochschulabsolventen/Young Professionellsâ und lehnt er einen 36jĂ€hrigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz fĂŒr eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trĂ€gt dann die Beweislast dafĂŒr, dass ein solcher VerstoĂ nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.
Die Beklagte - eine öffentlich-rechtliche KrankenhaustrĂ€gerin - hatte Zeitungsinserate aufgegeben, in denen es ua. heiĂt:
âDie C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an NachwuchsfĂŒhrungskrĂ€ften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm fĂŒr Hochschulabsolventen/Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jĂ€hrlich zunĂ€chst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm âCâ zugefĂŒhrt werden. Da es sich per definitionem um BerufsanfĂ€nger handelt, stehen neben den erworbenen FĂ€higkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.â Der damals 36jĂ€hrige KlĂ€ger, ein Volljurist mit mehrjĂ€hriger Berufserfahrung, erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine EntschĂ€digung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hĂ€tten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des KlÀgers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg.
Die Stellenausschreibung, die sich an Hochschulabsolventen/Young Professionells und an BerufsanfĂ€nger richtet, begrĂŒndet ein Indiz fĂŒr eine Benachteiligung des abgelehnten KlĂ€gers wegen dessen Alters. Dieses Indiz könnte die Beklagte widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hĂ€tte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemÀà Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, BefĂ€higung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen hatte.
Da der KlĂ€ger eine solche Bewerberauswahl durch die Beklagte bestritten hatte, war die Sache zur weiteren SachaufklĂ€rung und erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurĂŒckzuverweisen.