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Pressemitteilung
C-360/11;
Verkündet am: 
 17.01.2013
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässige Maß anwendet, hat Spanien gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen
Leitsatz des Gerichts:
Spanien wendet einen ermäßigten Steuersatz auf Kategorien von Gegenständen an, die weiter sind als die von der Mehrwertsteuerrichtlinie für den Bereich der Arzneimittel und der medizinischen Geräte vorgesehenen
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Die Mehrwertsteuerrichtlinie1 führt (in ihrem Anhang III) die Kategorien der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auf, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden können.

Zu diesen Kategorien zählen Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, und medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind. Da die Kommission der Auffassung war, dass Spanien in diesem Bereich einen ermäßigten Steuersatz auf Kategorien anwende, die weiter seien als die von der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen, übermittelte sie am 25. November 2010 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte Spanien auf, dieser Stellungnahme nachzukommen. Spanien wiederholte seinen Standpunkt, wonach das spanische Mehrwertsteuergesetz mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang stehe. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass Spanien gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergeben.

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, unvereinbar mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist. Die Richtlinie erlaubt nämlich lediglich, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf fertige Produkte anzuwenden, die vom Endverbraucher unmittelbar gebraucht werden können, unter Ausschluss der Erzeugnisse, die für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und üblicherweise noch verarbeitet werden müssen. Diese Auslegung wird bestätigt durch den mit den ermäßigten Steuersätzen verfolgten Zweck, die Kosten für bestimmte Gegenstände, die für den Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, als unentbehrlich erachtet werden, zu senken und somit den Zugang zu diesen zu erleichtern. Allerdings stellt der Gerichtshof klar, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf medizinische Stoffe dann angewendet werden kann, wenn sie als fertige Produkte vermarktet werden können, ohne dass sie mit anderen Substanzen vermischt werden müssen, und somit vom Endverbraucher unmittelbar verwendet werden können.

Zweitens stellt Gerichtshof fest, dass es nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zulässig ist, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf „Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, dieobjektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können“, anzuwenden. Zum einen weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese Art von Gegenständen nicht von der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Kategorie der medizinischen Geräte, Hilfsmittel und sonstigen Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, erfasst werden kann, da diese Kategorie nur die Verwendung beim Menschen betrifft, unter Ausschluss der Verwendung beim Tier. Zum anderen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Gegenstände auch nicht vom Begriff „Arzneimittel“ im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst sein können. Der Gerichtshof erkannt zwar an, dass der Begriff des Arzneimittels im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie weiter geht als der Begriff des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2, weist aber die Argumentation Spaniens zurück, wonach der erste Begriff alle Gesundheitsprodukte, medizinischen Vorrichtungen, Stoffe und Geräte umfassen könne, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmt seien. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof unter anderem hervor, dass die Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze insbesondere den Zweck verfolgt, die Kosten für bestimmte für den Endverbraucher unentbehrliche Gegenstände zu senken. Allerdings werden die Kosten für Gesundheitsprodukte, Hilfsmittel, sowie ärztliche und tierärztliche Geräte selten unmittelbar vom Endverbraucher getragen, da diese Produkte hauptsächlich von Fachleuten aus dem Gesundheitssektor für Dienstleistungen verwendet werden, die ihrerseits von der Mehrwertsteuer befreit werden können.

Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.

Viertens stellt der Gerichtshof klar, dass auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen, kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden kann. Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nämlich insofern vorausgesetzt, dass diese Gegenstände ausschließlich dem persönlichen Gebrauch der Behinderten dienen. Somit ist die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gesundheitsprodukte, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind und von den Krankenhäusern und den Fachleuten der Gesundheitsdienste verwendet werden, nicht gerechtfertigt. Der Gerichtshof führt weiter aus, dass dieser Schluss nicht durch die Argumentation Spaniens in Frage gestellt wird, wonach bestimmte Produkte sowohl zum allgemeinen Gebrauch als auch zum ausschließlich persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sein können. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen Gegenstand, der für unterschiedliche Zwecke verwendet werden kann, für jeden einzelnen Liefervorgang davon abhängt, zu welchem konkreten Zweck der Käufer diesen Gegenstand verwendet.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
2 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
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