Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Pressemitteilung
I ZR 62/11;
VerkĂŒndet am: 
 06.02.2013
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 U 87/09
Kammergericht (OLG Berlin)
Berlin;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof zum Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis als Voraussetzung fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit einer Heilmittelwerbung
Die Parteien vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen beruhen. Das PrĂ€parat der KlĂ€gerin enthĂ€lt den Wirkstoff Insulinglargin, das PrĂ€parat der Beklagten den Wirkstoff Insulindetemir. Die KlĂ€gerin wendet sich im Kern gegen die in einem Faltblatt der Beklagten enthaltene Werbeaussage, wonach das von der Beklagten vertriebene Mittel gegenĂŒber dem Mittel, das den von der KlĂ€gerin verwandten Wirkstoff enthĂ€lt, zu einer geringeren Gewichtszunahme fĂŒhre. Dabei wendet sich ein Teil der KlageantrĂ€ge dagegen, dass sich die Beklagte zum Beleg ihrer Werbeaussage konkret auf eine Studie gestĂŒtzt hat. Ein anderer Teil der AntrĂ€ge richtet sich gegen die Werbeaussage ohne Bezugnahme auf eine Studie.

Die KlĂ€gerin steht auf dem Standpunkt, die Studienergebnisse, auf die sich die Beklagte stĂŒtzt, seien wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Werbung sei daher irrefĂŒhrend.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

Die Werbung, so das Kammergericht, verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, weil die Studienergebnisse, auf die sich die Werbeaussagen der Beklagten stĂŒtzten, Eingang in die beim Zulassungsverfahren geprĂŒfte Fachinformation gefunden hĂ€tten. Deshalb sei zu vermuten, dass der Gewichtsvorteil, mit dem die Beklagte geworben hatte, dem wissenschaftlich gesicherten Stand entspreche. Diese Vermutung habe die KlĂ€gerin nicht widerlegt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will die KlĂ€gerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Auf die Revision des KlĂ€gers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurĂŒckverwiesen. Von der Aufhebung betroffen sind diejenigen AntrĂ€ge, die sich gegen die durch Bezugnahme auf eine Studie belegte Werbung mit einem Gewichtsvorteil richten.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass insoweit eine IrrefĂŒhrung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" in Betracht kommt.

Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angefĂŒhrt werden, grundsĂ€tzlich nur dann hinreichend aussagekrĂ€ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und GrundsĂ€tzen wissenschaftlicher Forschung durchgefĂŒhrt und ausgewertet wurden. DafĂŒr ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adĂ€quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Ob auch - wie im Streitfall - nachtrĂ€glich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (Metaanalyse) erstellten Studien eine Werbeaussage tragen können, hĂ€ngt von den UmstĂ€nden des Einzelfalls ab. Dabei kommt es fĂŒr die Frage der IrrefĂŒhrung neben der Einhaltung der fĂŒr diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, DurchfĂŒhrung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten EinschrĂ€nkungen im Hinblick auf die ValiditĂ€t und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschrĂ€nkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen gefĂŒhrt wird. Solche aufklĂ€renden Hinweise enthĂ€lt die beanstandete Werbung nicht, obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat.

Dagegen ist die ohne konkreten Bezug zu der Studie aufgestellte Behauptung eines Gewichtsvorteils im Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich ein solcher Vorteil - genauer: eine geringere Gewichtszunahme - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Kammergerichts im Streitfall aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung und der Fachinformation entnehmen lĂ€sst. Zwar gilt fĂŒr Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nach dem im Heilmittelwerberecht maßgebenden Strengeprinzip generell, dass die Werbung nur zulĂ€ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. GrundsĂ€tzlich kann sich aber - so der Bundesgerichtshof - ein Werbender zum wissenschaftlichen Nachweis der Richtigkeit seiner Werbebehauptung auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen, weil diese Unterlagen Gegenstand der ÜberprĂŒfung durch die Zulassungsbehörde sind. Eine IrrefĂŒhrung kommt aber dann in Betracht, wenn der KlĂ€ger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugĂ€ngliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche TragfĂ€higkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen.

Da die KlÀgerin nichts zu solchen Erkenntnissen vorgetragen hatte, war die Klageabweisung insofern zu Recht erfolgt.
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