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Text des Urteils
1 AZR 179/11 ;
VerkĂŒndet am: 
 20.11.2012
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
8 Sa 788/10
Landesarbeitsgericht
Hamm ;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
Leitsatz des Gerichts:
VerfĂŒgt eine Religionsgesellschaft ĂŒber ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritĂ€tisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der BeschĂ€ftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dĂŒrfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis fĂŒr die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
Zur kĂŒrzeren Pressemitteilung

Tenor

1. Die Revisionen der KlĂ€ger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Januar 2011 - 8 Sa 788/10 - werden zurĂŒckgewiesen.

2. Die KlÀger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit von ArbeitskĂ€mpfen in Einrichtungen der Diakonie.
2
Die KlĂ€gerin zu 1), die Evangelische Krankenhaus Bielefeld gGmbH, beschĂ€ftigt an ihren beiden Standorten in Bielefeld ca. 4.200 Mitarbeiter. Sie ist Mitglied beim KlĂ€ger zu 5), dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. Gesellschafter der KlĂ€gerin zu 1) sind neben dem KlĂ€ger zu 2) die kirchlichen Stiftungen Bethel, Sarepta und Nazareth. Nach dem Gesellschaftsvertrag erfĂŒllt sie Aufgaben der Krankenpflege und andere soziale Aufgaben in Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrags.

3
Der KlĂ€ger zu 2), das Evangelische Johanneswerk, Bielefeld, ist ein Zusammenschluss von TrĂ€gern diakonischer Anstalten und Einrichtungen in der Rechtsform eines e. V. (im Folgenden: Johanneswerk). In mehr als 70 Einrichtungen beschĂ€ftigen die Mitglieder des KlĂ€gers zu 2) ca. 6.000 Arbeitnehmer. Seinen karitativen Zweck verwirklicht er nach seiner Satzung durch den Betrieb von KrankenhĂ€usern, Alten- und Pflegeheimen, WerkstĂ€tten fĂŒr Behinderte sowie in der pĂ€dagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Er ist Mitglied beim KlĂ€ger zu 5). Dem Verwaltungsrat des KlĂ€gers zu 2) gehören AmtstrĂ€ger der Evangelischen Kirche von Westfalen, der KlĂ€gerin zu 6), an.

4
Die KlĂ€gerin zu 3), die Evangelische Jugendhilfe Friedenshort GmbH Heimat fĂŒr Heimatlose, beschĂ€ftigt bundesweit ca. 850 Mitarbeiter. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Zweck der Gesellschaft, die Kinder-, Jugend-, Alten-, und Familienhilfe zu fördern. Sie versteht ihre Arbeit als Lebens- und WesensĂ€ußerung der evangelischen Kirche und als Auftrag zur AusĂŒbung christlicher NĂ€chstenliebe im Sinne der Diakonie in christlich-kirchlicher Verantwortung. Die KlĂ€gerin zu 3) ist Mitglied beim KlĂ€ger zu 5).

5
Der KlÀger zu 4), das Diakonische Werk Christophorus, Göttingen, widmet sich in der Rechtsform eines e. V. der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich und seelisch behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie der Pflege Àlterer Menschen. Er ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e. V., dem KlÀger zu 8).

6
Der KlĂ€ger zu 5), Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V., bildet den Zusammenschluss von ca. 1.250 TrĂ€gern diakonisch-missionarischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Er verwirklicht seinen diakonischen Auftrag durch rechtlich selbstĂ€ndige TrĂ€ger diakonisch-missionarischer Arbeit. Grundlage seiner Arbeit ist die Satzung vom 18. Juli 1977 idF vom 12. Dezember 2011 sowie das Kirchengesetz ĂŒber die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. November 2003 (DiakonieG-Westfalen). Danach wird der diakonische Auftrag durch rechtlich selbstĂ€ndige TrĂ€ger diakonisch-missionarischer Arbeit wahrgenommen, die sich im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen. Diese sind teils privatrechtlich, teils öffentlich-rechtlich organisiert. Nach § 9 Nr. 1 Buchst. b DiakonieG-Westfalen ist die Satzung des KlĂ€gers zu 5) durch die KlĂ€gerin zu 6), die Evangelische Kirche von Westfalen, zu genehmigen.

7
Die KlÀgerin zu 6), die Evangelische Kirche von Westfalen, ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte westfÀlische Landeskirche. Die Verbindung zum KlÀger zu 5) ist durch das DiakonieG-Westfalen geregelt.

8
Der KlĂ€ger zu 7), der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V., ist der grĂ¶ĂŸte regionale kirchliche Sozialverband der freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Zu seinen GrĂŒndungsmitgliedern gehören ua. die Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe sowie diese drei Landeskirchen. In den Einrichtungen der Mitglieder sind ca. 135.000 Mitarbeiter beschĂ€ftigt. Zweck des Vereins ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung die „Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der Diakonie als ReligionsausĂŒbung der Evangelischen Kirche“. Dieser Zweck wird durch die UnterstĂŒtzung seiner Mitglieder, namentlich der drei gliedkirchlichen Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, sowie deren Mitgliedern verwirklicht. Der Verein berĂ€t diese in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. GemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 2 der Satzung ist wesentliche Aufgabe des KlĂ€gers zu 7), in ĂŒbergreifenden Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den Kirchen die Abstimmung mit den drei Landeskirchen ĂŒber deren drei Diakonische Werke nach dem gliedkirchlichen Recht zu gewĂ€hrleisten.

9
Der KlĂ€ger zu 8), Diakonisches Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e. V., unterstĂŒtzt und koordiniert als Dachverband die ihm angeschlossenen VerbĂ€nde und Einrichtungen. In ihnen werden etwa 40.000 Mitarbeiter beschĂ€ftigt. Grundlage der TĂ€tigkeit ist das Kirchengesetz ĂŒber die Ordnung der diakonischen Arbeit vom 19. Juli 1978 (DiakonieG-Hannovers) sowie das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts fĂŒr Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie, ARRGD-Niedersachsen) vom 11. Oktober 1997. Änderungen der Satzung des KlĂ€gers zu 8) bedĂŒrfen des Einvernehmens mit dem Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

10
Die KlÀgerin zu 9), die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

11
Der Rat der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) hat in einer Richtlinie vom 8. Oktober 1976 empfohlen, die ArbeitsverhĂ€ltnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst auf der Grundlage eines von ihm verabschiedeten Musterentwurfs eines Kirchengesetzes ĂŒber das Verfahren zur Regelung der ArbeitsverhĂ€ltnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst zu regeln. Dem sind die meisten Landeskirchen gefolgt, wobei die konkrete Ausgestaltung der Kirchengesetze Unterschiede aufweist. Die Synode der EKD hat am 9. November 2011 das Kirchengesetz ĂŒber die GrundsĂ€tze zur Regelung der ArbeitsverhĂ€ltnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (ARRG-Diakonie-EKD) beschlossen. Dieses gilt in den Gliedkirchen der EKD nach deren Zustimmung. Arbeitsbedingungen fĂŒr die DienstverhĂ€ltnisse werden hiernach in einer paritĂ€tisch gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission und einer Schiedskommission festgelegt (sog. Dritter Weg). Streik und Aussperrung sind gemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 3 Satz 5 ARRG-Diakonie-EKD ausgeschlossen.

12
FĂŒr die Evangelische Kirche von Westfalen und ihre Diakonischen Werke werden die Arbeitsrechtsregelungen nach dem Kirchengesetz ĂŒber das Verfahren zur Regelung der ArbeitsverhĂ€ltnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 15. November 2001 idF vom 17. November 2011 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz, ARRG-Westfalen) durch eine paritĂ€tisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission und eine Schiedskommission geregelt. Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die BefĂ€higung zum Amt eines Presbyters oder eines KirchenĂ€ltesten in einer Gliedkirche der EKD bzw. ein entsprechendes Amt. Zwei Drittel der von Mitarbeitervereinigungen entsandten Vertreter - also insgesamt sechs - mĂŒssen im kirchlichen Dienst tĂ€tig sein. Der unparteiische Vorsitzende der Schiedskommission wird grundsĂ€tzlich durch BeschlĂŒsse der entsendenden Stellen bestimmt. Persönliche Voraussetzung ist die BefĂ€higung zum Richteramt. Im Wesentlichen Entsprechendes gilt fĂŒr den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

13
Die KlĂ€ger zu 1) bis 3) sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschĂ€ftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht. Der KlĂ€ger zu 4) hat nach § 8 Abs. 2 Buchst. e Unterpunkt 5 der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen fĂŒr Einrichtungen, die sich dem ARRGD-Niedersachsen angeschlossen haben, oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in ihrer jeweils gĂŒltigen Fassung anzuwenden. Das PrĂ€sidium kann auf Antrag ein Mitglied von dieser Verpflichtung befreien, wenn ein zwingender Grund vorliegt.

14
Die beklagte Gewerkschaft ver.di hatte im Jahr 2009 die BeschÀftigten der KlÀger zu 1) bis 3) zu Warnstreiks aufgerufen. Des Weiteren hat es bei der B Jugendhilfe gGmbH, Hannover, die Mitglied des KlÀgers zu 8) ist, am 4. Mai und am 24. September 2009 von der Beklagten organisierte Streiks gegeben. Dem KlÀger zu 4) teilte die Beklagte am 7. August 2009 Folgendes mit:

„...

da die Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD zu VergĂŒtungsfragen nach wie vor gescheitert sind, möchten wir Sie darĂŒber informieren, dass auch Sie als Einrichtung der Diakonie die Möglichkeit haben, mit uns als einer in ihrer Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, Tarifverhandlungen aufzunehmen. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben an den VdDD vom 29.08.2008 fordern wir Sie hiermit auf, mit uns den Abschluss von TarifvertrĂ€gen auf der Grundlage des TVöD zu verhandeln.

Sollten Sie die Aufnahme von Tarifverhandlungen ablehnen oder unser Schreiben bis Freitag, den 28. August 2009, 12.00 Uhr, nicht beantworten, muss ihre Einrichtung damit rechnen, in Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von TarifvertrĂ€gen bei den Diakonischen Werken einbezogen zu werden.

...“


15
Zu den angestrebten Tarifverhandlungen ist es nicht gekommen.

16
Die KlĂ€ger haben geltend gemacht, Streiks in diakonischen Einrichtungen verletzten das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV. Dieses erlaube der verfassten Kirche und ihren diakonischen Einrichtungen, die privatrechtlich begrĂŒndeten RechtsverhĂ€ltnisse am Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft auszurichten. Die Dienstgemeinschaft beruhe auf dem Bekenntnis, dass alle in einer diakonischen Einrichtung beschĂ€ftigten Dienstnehmer gemeinsam mit dem dortigen Dienstgeber den diakonischen Auftrag der Kirche erfĂŒllen. Diese gemeinsame Verantwortung fĂŒr den Dienst der Kirche verpflichte zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und gebiete eine konsensuale Lösung arbeitsrechtlicher Konflikte um den Inhalt von Arbeitsbedingungen. Das verlange nach einem kollektiven Regelungsverfahren, das die von der Dienstgemeinschaft gebotenen GrundsĂ€tze der Partnerschaft und Kooperation wahre. Dieses gewĂ€hrleiste der sog. Dritte Weg, bei dem die Arbeitsbedingungen in paritĂ€tisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen verbindlich ausgehandelt und im Konfliktfall durch eine Schlichtungskommission mit einem neutralen Vorsitzenden festgesetzt wĂŒrden. Mit dem Wesen der Dienstgemeinschaft seien Verhandlungen um den Abschluss eines Tarifvertrags, die systemnotwendig mit der Möglichkeit des Arbeitskampfes verbunden seien, unvereinbar. Dieser zerstöre die Dienstgemeinschaft und hindere die Kirche fĂŒr dessen Dauer an der Erbringung des diakonischen Auftrags. Die ErfĂŒllung des religiösen Auftrags könne nicht unter dem Vorbehalt eines auf Konfrontation angelegten Arbeitskampfes gestellt werden. Ein Arbeitskampf in diakonischen Einrichtungen verstieße auch gegen den Grundsatz der KampfparitĂ€t, da ein auf KontinuitĂ€t angelegter diakonischer Dienst sie an Betriebsstilllegungen wie Aussperrungen hindere. Streiks in diakonischen Einrichtungen seien demnach ungeachtet ihres konkreten Verlaufs rechtswidrig. Sie könnten daher von der Beklagten die Unterlassung von ArbeitskĂ€mpfen verlangen.

17
Die KlÀger zu 1) bis 3) haben beantragt:

1. a)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzufĂŒhren.

Hilfsweise zu 1. a):

1. b)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die KlĂ€ger zu 1) bis 3) mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 1. b):

1. c)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen der KlĂ€ger zu 1) bis 3) zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die KlĂ€ger zu 1) bis 3) mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfĂ€lisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise fĂŒr den Fall der Abweisung der AntrĂ€ge zu 1. a) bis 1. c):

1. d)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer der KlÀger zu 1), bzw. zu 2), bzw. zu 3), in deren ArbeitsvertrÀgen die vollumfÀngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfÀlisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist, zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

2.Der Beklagten wird fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

Der KlÀger zu 4) hat beantragt:

3. a)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des KlĂ€gers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des KlĂ€gers zu 4) zu organisieren und durchzufĂŒhren.

Hilfsweise zu 3. a):

3. b)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des KlĂ€gers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des KlĂ€gers zu 4) zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit der KlĂ€ger zu 4) mit seinen nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung solcher Arbeitsbedingungen vereinbart hat, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 3. b):

3. c)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des KlĂ€gers zu 4) zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen des KlĂ€gers zu 4) zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit der KlĂ€ger zu 4) mit seinen nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart hat.

Hilfsweise fĂŒr den Fall der Abweisung der AntrĂ€ge zu 3. a) und 3. c):

3. d)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer des KlÀgers zu 4), in deren ArbeitsvertrÀgen die vollumfÀngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist, zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.

4.Der Beklagten wird fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 3. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

Die KlÀger zu 5) und 6) haben beantragt:

5. a)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren.

Hilfsweise zu 5. a):

5. b)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 5. b):

5. c)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfĂ€lisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 5. c):

5. d)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 5) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfĂ€lisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise fĂŒr den Fall der Abweisung der AntrĂ€ge 5. a) und 5. d):

5. e)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

- in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschÀftigt sind und
- deren Arbeitgeber Vollmitglied des KlÀgers zu 5) ist und
- in deren ArbeitsvertrÀgen die vollumfÀngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfÀlisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist,

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.


6.Der Beklagten wird fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 5. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

Der KlÀger zu 7) hat beantragt:

7. a)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines dem KlĂ€ger zu 7) angehörenden Diakonischen Werks sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines dem KlĂ€ger zu 7) angehörenden Diakonischen Werks sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren.

Hilfsweise zu 7. a):

7. b)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines dem KlĂ€ger zu 7) angehörenden Diakonischen Werks sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines dem KlĂ€ger zu 7) angehörenden Diakonischen Werks sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 7. b):

7. c)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werks sind, welches dem KlĂ€ger zu 7) angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werks sind, das dem KlĂ€ger zu 7) angehört, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfĂ€lisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 7. c):

7. d)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werks sind, welches dem KlĂ€ger zu 7) angehört, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines Diakonischen Werks sind, das dem KlĂ€ger zu 7) angehört, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfĂ€lisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise fĂŒr den Fall der Abweisung der AntrĂ€ge zu 7. a) und 7. d):

7. e)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

- in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschÀftigt sind und
- deren Arbeitgeber Vollmitglied eines Diakonischen Werks ist, welches dem KlÀger zu 7) angehört, und
- in deren ArbeitsvertrÀgen die vollumfÀngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder des Rheinisch-WestfÀlisch-Lippischen BAT-KF/MTArb-KF in der jeweils geltenden Fassung vereinbart ist,

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.


8.Der Beklagten wird fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 7. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

Die KlÀger zu 8) und 9) haben beantragt:

9. a)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren.

Hilfsweise zu 9. a):

9. b)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung von Arbeitsbedingungen vereinbart haben, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet.

Hilfsweise zu 9. b):

9. c)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in Einrichtungen, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise zu 9. c):

9. d)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die in solchen kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschĂ€ftigt sind, deren RechtstrĂ€ger Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen sowie Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG, deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder des KlĂ€gers zu 8) sind, zu organisieren und durchzufĂŒhren, solange und soweit die jeweiligen EinrichtungstrĂ€ger mit ihren nicht den Dienststellenleitungen im Sinne der geltenden MVG und nicht der Gruppe der ChefĂ€rztinnen und ChefĂ€rzte angehörenden Arbeitnehmern - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB) - regelhaft die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung oder die AVR-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung oder die Dienstvertragsordnung-Konföderation in der jeweils geltenden Fassung vereinbart haben.

Hilfsweise fĂŒr den Fall der Abweisung der AntrĂ€ge zu 9. a) und 9. d):

9. e)Die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, ihre Mitglieder und andere Arbeitnehmer, die

- in kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG beschÀftigt sind und
- deren Arbeitgeber Vollmitglied des KlÀgers zu 8) ist und
- in deren ArbeitsvertrÀgen die vollumfÀngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD (AVR-DW-EKD) in der AVR-Konföderation oder der Dienstvertragsordnung-Konföderation, jeweils in der geltenden Fassung, vereinbart ist,

zu Streiks aufzurufen und es zu unterlassen, Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bzw. AVR-Konföderation bzw. Dienstvertragsordnung-Konföderation bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten.


10.Der Beklagten wird fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht nach Ziff. 9. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten, angedroht.

18
Die Beklagte hat zur BegrĂŒndung ihres Abweisungsantrags ausgefĂŒhrt, die UnterlassungsantrĂ€ge der KlĂ€ger zu 4) bis 9) seien schon deshalb unbegrĂŒndet, weil es insoweit an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr fehle.

Der KlĂ€ger zu 4) sei zwar zur Aufnahme von Tarifverhandlungen aufgefordert worden, bei ihm sei es jedoch nicht zu Streiks oder konkreten Streikandrohungen gekommen. In Bezug auf die KlĂ€ger zu 5) bis 9) habe es weder eine Aufforderung zu Tarifverhandlungen noch StreikankĂŒndigungen gegeben. Im Übrigen stehe das Leitbild der Dienstgemeinschaft Tarifverhandlungen und ArbeitskĂ€mpfen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen nicht entgegen. Auch Tarifverhandlungen seien darauf gerichtet, die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite in einem Vertrag zusammenzufĂŒhren und zu befrieden. Der Dritte Weg sei dem nicht ebenbĂŒrtig. Das zeige schon ein Vergleich mit Arbeitsbedingungen, die in vergleichbaren TarifvertrĂ€gen wie den fĂŒr den öffentlichen Dienst geregelt und fĂŒr dessen BeschĂ€ftigten durchweg gĂŒnstiger seien. In den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und SchlichtungsausschĂŒssen wĂŒrden die Arbeitnehmer auch nicht gleichberechtigt beteiligt, weil ohne die Zustimmung des Arbeitgebers Regelungen nicht getroffen werden und Vorsitzende nicht ernannt werden könnten. Schließlich sei das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewĂ€hrleistet. Als Teil des ordre public setze es dem aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV hergeleiteten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Grenzen und gehe diesem vor, da dieses nur innerhalb der Schranken des fĂŒr alle geltenden Gesetzes gewĂ€hrleistet sei. Der Vorrang des Streikrechts folge auch aus Art. 6 der EuropĂ€ischen Sozialcharta (ESC), Art. 11 der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Übereinkommen Nr. 87). Im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes seien diese völkerrechtlichen Bestimmungen zu berĂŒcksichtigen. Schließlich sei das Streikrecht auch durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union (GRC) gewĂ€hrleistet.

19
Das Arbeitsgericht hat den AntrĂ€gen zu 1. a), 3. c), 5. d), 7. d) und 9. d) entsprochen und im Übrigen die Klagen abgewiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter ZurĂŒckweisung der Anschlussberufung der KlĂ€ger das Urteil des Arbeitsgerichts abgeĂ€ndert und die Klagen insgesamt abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die KlÀger ihr Begehren uneingeschrÀnkt weiter.


EntscheidungsgrĂŒnde
20
Die Revisionen sind unbegrĂŒndet.
21
A. In der gebotenen Auslegung sind die AntrÀge nur teilweise zulÀssig.
22
I. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind AntrĂ€ge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird, um sich kĂŒnftig rechtmĂ€ĂŸig verhalten zu können (BAG 14. MĂ€rz 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 9, EzA SGB IX § 95 Nr. 4).

Der Unterlassungsantrag darf nicht derart ungenau gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind und letztlich die Entscheidung darĂŒber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht ĂŒberlassen bliebe (vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 4). Dessen Aufgabe ist es zu klĂ€ren, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei UnterlassungsantrĂ€gen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls wĂŒrde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, AntrĂ€ge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15 mwN, DB 2012, 2351). Die Verwendung auslegungsbedĂŒrftiger Begriffe ist deshalb hinnehmbar und im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmĂ€ĂŸig, wenn ĂŒber den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Rn. 22, GRUR 2008, 357). Etwas anderes gilt jedoch, wenn zwischen den Parteien Streit besteht, ob das beanstandete Verhalten unter den verwendeten Begriff fĂ€llt und dessen Merkmale auch im Wege der Auslegung nicht hinreichend deutlich festzustellen sind. In diesem Fall kann der Begriff nicht in der Urteilsformel verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert wĂŒrde (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - zu I 1 der GrĂŒnde, BGHZ 143, 214).

23
II. Diesen Bestimmtheitsanforderungen werden die AntrÀge nur zum Teil gerecht.

24
1. Der Antrag zu 1. a) der KlÀger zu 1) bis 3) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

25
a) Es handelt sich um einen Globalantrag, der eine unbestimmte Vielzahl möglicher zukĂŒnftiger Fallgestaltungen erfasst.

Dies steht seiner Bestimmtheit nicht entgegen, weil er auf ausnahmslos alle denkbaren FĂ€lle gerichtet ist. Ob der Antrag fĂŒr sĂ€mtliche FĂ€lle berechtigt ist, betrifft die BegrĂŒndetheit und nicht dessen ZulĂ€ssigkeit (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 25, BAGE 122, 134).

26
b) Was Streiks und Warnstreiks sind, ist im Einzelfall ohne Weiteres feststellbar.

HierĂŒber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Mit dem Merkmal „sonstige Arbeitsniederlegungen“ wollen die KlĂ€ger erkennbar sonstige Arbeitskampfformen in den Antrag einbeziehen, die von einem gewerkschaftlichen Kampfaufruf erfasst sind.

27
c) Ebenso ist der Begriff „Einrichtung“ hinreichend konkret.

Hierunter sind organisatorische Einheiten mit karitativer Zielsetzung in kirchlicher oder diakonischer TrĂ€gerschaft zu verstehen, in denen Mitarbeiter aufgrund von DienstvertrĂ€gen tĂ€tig sind. Er erfasst alle Organisationseinheiten kirchlicher und karitativer Art, wie etwa KrankenhĂ€user, Heime und Betreuungseinrichtungen. Von ihm ist der Begriff des „RechtstrĂ€gers“ zu unterscheiden, der eine oder mehrere Einrichtungen haben kann (BAG 9. September 2010 - 2 AZR 582/09 - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 16). Der Begriff „Einrichtung“ entspricht damit im Wesentlichen dem des Betriebs. In Bezug auf das Evangelische Krankenhaus in Bi hat die KlĂ€gerin zu 1) den Begriff „Einrichtung“ im zweiten Rechtszug weiter dahin konkretisiert, dass damit allein das Krankenhaus mit seinen beiden dortigen Standorten und 28 Fachabteilungen in Bi gemeint sei. Der Antrag bezieht sich dagegen nicht auf die Tochtergesellschaften W GmbH, Z GmbH, M GmbH, S GmbH und K GmbH.

28
2. Die AntrĂ€ge zu 1. b) und 1. c) genĂŒgen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

29
a) Das in diesen AntrĂ€gen enthaltene Merkmal „regelhaft“ ist nicht hinreichend bestimmt.

Nach Auffassung der KlĂ€ger soll mit diesem Begriff zum Ausdruck gebracht werden, dass das Arbeitskampfverbot bereits dann eingreife, wenn die ganz ĂŒberwiegende Zahl der Arbeitnehmer in Einrichtungen der KlĂ€ger zu 1) bis 3) nach Regelungen des Dritten Wegs beschĂ€ftigt werde. Auch mit dieser ErlĂ€uterung der KlĂ€ger in der mĂŒndlichen Verhandlung vor dem Senat bleibt jedoch die Quantifizierung des Regelhaften im Ungewissen. Es ist nicht hinreichend bestimmt feststellbar, wann konkret Arbeitnehmer „regelhaft“ nach den auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Bestimmungen beschĂ€ftigt werden. Nachdem zwischen den Parteien ĂŒber den Inhalt des Begriffs „regelhaft“ Streit besteht und dieser eine wesentliche Voraussetzung der AntrĂ€ge zu 1. b) und 1. c) darstellt, kann die KlĂ€rung der Frage, ob die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsbedingungen „regelhaft“ vereinbart sind, nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der KlĂ€ger fĂŒhrt dieses VerstĂ€ndnis nicht zu einer Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Insoweit ist zu berĂŒcksichtigen, dass die KlĂ€ger im Einzelfall immer noch die Möglichkeit haben, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Arbeitskampfmaßnahmen der Beklagten in Einrichtungen vorzugehen, in denen ihrer Auffassung nach die Anwendung der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsvertragsbedingungen auf die ArbeitsverhĂ€ltnisse der BeschĂ€ftigten vereinbart ist.

30
b) Als nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erweist sich des Weiteren der in den AntrĂ€gen zu 1. b) und 1. c) enthaltene Einschub „vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen (bspw. aus § 613a BGB)“.

31
aa) Soweit sich der Vorbehalt beispielhaft auf § 613a BGB bezieht, genĂŒgt er allerdings den Bestimmtheitsanforderungen.

Der Verweis auf § 613a BGB macht deutlich, dass hiervon die FĂ€lle eines BetriebsĂŒbergangs im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erfasst sein sollen. Auch wenn im Einzelfall streitig sein mag, ob der Tatbestand des § 613a BGB erfĂŒllt ist, fĂŒhrt das entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht dann zu klĂ€ren, ob diese Voraussetzungen erfĂŒllt sind. Insoweit gilt fĂŒr den Rechtsbegriff „BetriebsĂŒbergang“ nichts anderes als fĂŒr den Begriff „BetriebsĂ€nderung“ (vgl. dazu BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 40, BAGE 122, 134). Der Bestimmtheit dieses Vorbehalts steht jedoch entgegen, dass nicht klar ist, was die KlĂ€ger zu 1) bis 3) unter „anderslautenden gesetzlichen Verpflichtungen“ verstehen. Es ist schon nicht erkennbar, ob hiermit nur staatlich gesetzte Bestimmungen oder auch kirchengesetzliche Vorschriften gemeint sind.

32
bb) Unklar ist ferner, was in dem Antrag zu 1. b) unter einem „kirchengesetzlich anerkannten Verfahren“ zu verstehen ist, das auf „strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet“.

Diese Formulierung knĂŒpft offenbar an § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. an. Danach sind die Mitglieder des Diakonischen Werks verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschĂ€ftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht. Wann ein derartiges Verfahren vorliegt und welche Anforderungen an dieses zu stellen sind, ist indessen unbestimmt. Es gibt keine abstrakten Merkmale, anhand derer geprĂŒft werden kann, ob ein kirchengesetzlich anerkanntes Verfahren vorliegt, das auf „strukturellem Gleichgewicht der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beruht und ein geregeltes Schlichtungsverfahren beinhaltet“. Hierbei handelt es sich - anders als beim Begriff des „BetriebsĂŒbergangs“ oder der „BetriebsĂ€nderung“ - auch nicht um einen Gesetzesbegriff, der durch die Rechtsprechung nĂ€her ausgeformt worden ist. Die KlĂ€rung dieser Anforderungen darf deshalb nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

33
3. Der Antrag zu 1. d) der KlĂ€ger zu 1) bis 3) genĂŒgt in der gebotenen Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb zulĂ€ssig.

34
a) Soweit der Antrag voraussetzt, dass in den ArbeitsvertrĂ€gen die „vollumfĂ€ngliche Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der EKD“ (AVR) vereinbart ist, ist dies dahin zu verstehen, dass damit die uneingeschrĂ€nkte Geltung dieser AVR gemeint ist und demzufolge FĂ€lle einer nur teilweisen arbeitsvertraglichen Bezugnahme hierauf vom Antrag nicht erfasst sein sollen.

Dieser bezieht sich allerdings auch auf die FĂ€lle, in denen die KlĂ€ger in den ArbeitsvertrĂ€gen auf die AVR verweisen und diese damit vollumfĂ€nglich gelten, einzelne Arbeitnehmer jedoch - wie etwa die bei der KlĂ€gerin zu 1) beschĂ€ftigten Ärzte - darĂŒber hinaus eine Differenzzulage zu den Tabellenwerten des TVöD-K erhalten. Entscheidend ist insoweit, dass die AVR insgesamt gelten. DarĂŒber hinaus gewĂ€hrte zusĂ€tzliche Leistungen stehen dem nicht entgegen.

35
b) Der letzte Satzteil des Antrags zu 1. d), wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, es zu unterlassen, „Streikaufrufe, die keine auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung der AVR-DW-EKD bzw. BAT-KF/MTArb-KF bezogene Differenzierung enthalten, zu verbreiten“, ist nach dem Vortrag der KlĂ€ger zu 1) bis 3) so zu verstehen, dass jegliche Streikaufrufe ausdrĂŒcklich nur an solche Arbeitnehmer gerichtet werden dĂŒrfen, mit denen arbeitsvertraglich keine vollumfĂ€ngliche Anwendung der genannten Regelungen des Dritten Wegs vereinbart ist.

Diese Anforderung ist objektiv bestimmbar. Dass die Beklagte vor einem Streikaufruf nicht zuverlĂ€ssig feststellen kann, welche Arbeitnehmer derartige arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen haben, fĂŒhrt nicht zur UnzulĂ€ssigkeit des Antrags. Die DurchfĂŒhrbarkeit dieser Verpflichtung betrifft vielmehr eine Frage der BegrĂŒndetheit des Antrags.

36
4. Der Antrag zu 3. a) des KlÀgers zu 4) ist zulÀssig.

Insoweit gilt das fĂŒr die KlĂ€ger zu 1) bis 3) zum Antrag zu 1. a) AusgefĂŒhrte entsprechend. Die AntrĂ€ge zu 3. b) bis 3. c) sind aus den zu den AntrĂ€gen zu 1. b) und 1. c) ausgefĂŒhrten GrĂŒnden unzulĂ€ssig. Der Antrag zu 3. d) ist dagegen aus den zum Antrag zu 1. d) ausgefĂŒhrten GrĂŒnden zulĂ€ssig.

37
5. In der gebotenen Auslegung sind die AntrÀge zu 5. a) und 5. e) der KlÀger zu 5) und 6) zulÀssig, die AntrÀge zu 5. b) bis 5. d) dagegen unzulÀssig.

38
a) Die AntrÀge zu 5. a) bis 5. d) sind aufgrund des prozessualen Vorbringens der KlÀger teilweise einschrÀnkend auszulegen.

39
aa) Die AntrĂ€ge 5. a) bis 5. d) sind aufgrund der AusfĂŒhrungen der KlĂ€ger im zweiten Rechtszug zunĂ€chst dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff „Mitglieder des KlĂ€gers zu 5)“ nur „Vollmitglieder“ gemeint sind.

Hierdurch soll eine Abgrenzung von Gastmitgliedern (§ 5 der Satzung des KlÀgers zu 5)) und ruhenden Mitgliedschaften (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung des KlÀgers zu 5)) erfolgen, die vom Antrag nicht erfasst sind.

40
bb) Nach dem Vortrag der KlĂ€ger zu 5) und 6) ist in Bezug auf die zu 5. a) bis 5. c) gestellten AntrĂ€ge des Weiteren die formelle Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. maßgeblich.

Dies ergibt sich insbesondere aus den AusfĂŒhrungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2010. Dort haben die KlĂ€ger mit Blick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) geltend gemacht, das vom Bundesarbeitsgericht dort beanstandete Fehlen von Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in entscheidungsbefugten Organen der Einrichtung mitwirkten, habe einen Sonderfall betroffen, der hier nicht vorliege. Dieser Fallkonstellation werde durch die weiteren HilfsantrĂ€ge Rechnung getragen. Damit erfassen die AntrĂ€ge zu 5. a) bis 5. c) als GlobalantrĂ€ge auch RechtstrĂ€ger von Einrichtungen, in denen nicht sichergestellt ist, dass die verfasste Kirche ausreichende Einflussmöglichkeiten besitzt, um dauerhaft eine Übereinstimmung der religiösen BetĂ€tigung der Einrichtung mit kirchlichen Zielen sicherzustellen. Nur bei einem solchen AntragsverstĂ€ndnis macht der im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 angebrachte Hilfsantrag zu 5. d) Sinn.

41
cc) Die AntrÀge zu 5. a) bis 5. c) betreffen nur Streikaufrufe der Beklagten in Einrichtungen des KlÀgers zu 5), deren RechtstrÀger Vollmitglieder des Diakonischen Werks sind.

Nicht erfasst sind dagegen Aufrufe zu Arbeitskampfmaßnahmen bei den KlĂ€gern zu 5) und 6) selbst. Damit ist ein Streikaufruf der Beklagten beim KlĂ€ger zu 5), der als eingetragener Verein eine eigenstĂ€ndige juristische Person darstellt und damit nach dem VerstĂ€ndnis der Beklagten als Arbeitgeber eine mögliche Tarifvertragspartei (§ 3 Abs. 1 TVG), nicht vom Unterlassungsbegehren umfasst. Gleiches gilt fĂŒr die KlĂ€gerin zu 6) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

42
b) So verstanden ist der Antrag zu 5. a) zulÀssig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

43
aa) Die formelle Vollmitgliedschaft eines RechtstrÀgers beim KlÀger zu 5) ist hinreichend bestimmbar.

Die Unterscheidung zwischen Gast- und Vollmitgliedern ist zunĂ€chst grundsĂ€tzlich nach außen sichtbar. Die Mitglieder sind nach § 4 Abs. 3 der Satzung des KlĂ€gers zu 5) gehalten, das Kronenkreuz als eingefĂŒhrtes Markenzeichen der Diakonie zu fĂŒhren. Gastmitglieder sind demgegenĂŒber nach § 5 Abs. 3 der Satzung des KlĂ€gers zu 5) dazu in der Regel ebenso wenig berechtigt wie den Bezeichnungen ihrer Einrichtungen einen Vermerk hinzuzufĂŒgen, aus dem sich die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk ergibt. Entscheidend ist jedoch, dass nach § 3 Abs. 2 der Satzung des KlĂ€gers zu 5) - abgesehen von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie VerbĂ€nden von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche von Westfalen - die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. aufgrund eines Aufnahmeantrags erworben wird, der gegenĂŒber dem Vorstand abzugeben ist und ĂŒber den der Vorstand entscheidet. Eine einem solchen Antrag stattgebende Entscheidung bestĂ€tigt die - formelle - Mitgliedschaft beim KlĂ€ger zu 5). Ob eine derartige Entscheidung getroffen worden ist, ist in der Zwangsvollstreckung feststellbar. Entsprechendes gilt fĂŒr die Entscheidung des Vorstands des KlĂ€gers zu 5) nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung des KlĂ€gers zu 5), die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds ruhen zu lassen. In diesem Fall darf im Übrigen auch das Kronenkreuz nicht mehr verwendet werden.

44
bb) Der Antrag zu 5. a) ist in Bezug auf die Tochtergesellschaften einzelner Mitglieder hinreichend bestimmt.

Entscheidend ist auch insoweit allein, ob diese formal Mitglied des Diakonischen Werks sind. Ob dies materiellrechtlich ausreichend ist, ist eine Frage der BegrĂŒndetheit der AntrĂ€ge.

45
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Bestimmtheit des Begriffs „RechtstrĂ€ger“ keine Bedenken.

Die KlĂ€ger haben diesen Begriff dahin erlĂ€utert, dass hiermit gekennzeichnet werde, welcher juristischen Person eine rechtlich selbstĂ€ndige oder unselbstĂ€ndige Organisationseinheit zugeordnet ist. Das genĂŒgt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

46
c) Die AntrÀge zu 5. b) bis 5. d) sind unzulÀssig.

Wie bereits zu den AntrĂ€gen zu 1. b) und 1. c) ausgefĂŒhrt, sind der darin enthaltene Begriff „regelhaft“ sowie der Einschub „vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen“ nicht hinreichend bestimmt.

47
d) Der Antrag zu 5. e) ist in der das prozessuale Vorbringen der KlĂ€ger zu 5) und 6) berĂŒcksichtigenden Auslegung hinreichend bestimmt und damit zulĂ€ssig.

48
Soweit der Antrag voraussetzt, dass Arbeitnehmer in „kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG“ beschĂ€ftigt sind und deren Arbeitgeber Vollmitglied des KlĂ€gers zu 5) ist, bezieht er sich auf karitative und erzieherische Einrichtungen, die der KlĂ€gerin zu 6) institutionell zugeordnet sind. FĂŒr dieses AntragsverstĂ€ndnis ist maßgeblich, dass die KlĂ€ger zu 5) und 6) diese Formulierung erstmals im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 in den Hilfsantrag zu 5. d) aufgenommen und dann spĂ€ter im Hilfsantrag zu 5. e) wiederholt haben, nachdem die Beklagte zuvor unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) gerĂŒgt hatte, allein aus der Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei der jeweiligen Einrichtung um eine solche der Evangelischen Kirche handele. Hiernach setzt die Zuordnung zur Kirche iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgrund derer die Kirche ĂŒber ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfĂŒgt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen BetĂ€tigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewĂ€hrleisten zu können. Die Kirche muss in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse TĂ€tigkeit der Einrichtung, ist das tatsĂ€chliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung fĂŒr die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f., aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 b aa bis kk der GrĂŒnde, BVerfGE 46, 73). Im Hinblick darauf ist der Antrag zu 5. e) so zu verstehen, dass „kirchlichen Einrichtungen iSv. § 118 Abs. 2 BetrVG“ nur solche sind, die den dargestellten Anforderungen gerecht werden. Auch wenn dies im Einzelfall nicht einfach feststellbar sein wird, fĂŒhrt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - zu B I 1 der GrĂŒnde, BAGE 103, 163). Insoweit gilt nichts anderes als fĂŒr die im Einzelfall schwierige Feststellung der Voraussetzungen eines BetriebsĂŒbergangs oder einer BetriebsĂ€nderung durch das Vollstreckungsgericht.

49
6. Die AntrÀge zu 7. a) bis 7. e) des KlÀgers zu 7) entsprechen im Wesentlichen denen der KlÀger zu 5) und 6).

Alle AntrĂ€ge setzen jedoch zusĂ€tzlich voraus, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen beschĂ€ftigt sind, „deren RechtstrĂ€ger zugleich Mitglieder eines dem KlĂ€ger zu 7) angehörenden Diakonischen Werks sind“. Damit nimmt der KlĂ€ger zu 7) darauf Bedacht, dass er ein von den Diakonischen Werken des Rheinlands, von Westfalen und der Lippischen Landeskirche gebildeter rechtsfĂ€higer Verein ist. Auch fĂŒr diesen Antrag gilt, dass von ihm Streikaufrufe beim KlĂ€ger zu 7) selbst nicht erfasst sind. Aus den zum Antrag zu 5. a) ausgefĂŒhrten GrĂŒnden ist der Antrag zu 7. a) als Globalantrag zulĂ€ssig, die AntrĂ€ge zu 7. b) bis 7. d) sind dagegen wegen des unbestimmten Begriffs „regelhaft“ und des nicht hinreichend bestimmten Vorbehalts anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen unzulĂ€ssig. Der Antrag zu 7. e) ist zulĂ€ssig.

50
7. Die AntrÀge zu 9. a) bis 9. d) der KlÀger zu 8) und 9) entsprechen im Wesentlichen den AntrÀgen der KlÀger zu 5) und 6).

Demzufolge ist der Antrag zu 9. a) als Globalantrag zulĂ€ssig. Die AntrĂ€ge zu 9. b) bis 9. d) sind allerdings aus den in Bezug auf die KlĂ€ger zu 5) und 6) dargelegten GrĂŒnden unzulĂ€ssig, der Antrag zu 9. e) ist dagegen zulĂ€ssig.

51
III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass jeder der KlÀger gegen die Beklagte einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend macht und nicht etwa - wie noch im ersten Rechtszug erörtert - einen gemeinsamen, den betreffenden KlÀgern als GesamtglÀubiger zustehenden Anspruch im Wege der subjektiven KlagehÀufung verfolgt.

Damit erweisen sich die Bedenken der Beklagten gegen eine unzulĂ€ssige Mehrfachtitulierung als unbegrĂŒndet. Die örtliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die AntrĂ€ge der KlĂ€ger zu 3), 4), 5), 7), 8) und 9) war in der Revision nicht zu prĂŒfen (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG).

52
B. Die AntrĂ€ge sind - soweit zulĂ€ssig - unbegrĂŒndet.

Als Anspruchsgrundlage fĂŒr die von den KlĂ€gern geltend gemachten UnterlassungsansprĂŒche kommt allein § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. In Bezug auf den KlĂ€ger zu 7) fehlt schon die erforderliche Aktivlegitimation, weil er durch die Streikaufrufe der Beklagten nicht in einem eigenen absoluten Recht verletzt ist. Beim KlĂ€ger zu 4) sowie den KlĂ€gern zu 8) und 9) besteht nicht die Besorgnis weiterer BeeintrĂ€chtigungen iSd. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Streikaufrufe der Beklagten. BezĂŒglich der KlĂ€ger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) fehlt es hinsichtlich der GlobalantrĂ€ge zu 1. a) und 5. a) an der Gefahr einer ausnahmslosen BeeintrĂ€chtigung eines absoluten Rechts. Im Hinblick auf die zulĂ€ssigen HilfsantrĂ€ge zu 1. d) und 5. e) besteht nicht die Sorge weiterer BeeintrĂ€chtigungen durch die dort bezeichneten Verletzungshandlungen.

53
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in Bezug auf die KlĂ€ger zu 1) bis 3) könnte ein von der Beklagten gefĂŒhrter rechtswidriger Streik einen Eingriff in deren eingerichtete und ausgeĂŒbte Gewerbebetriebe darstellen, der als „sonstiges Recht“ iSd. § 823 Abs. 1 BGB geschĂŒtzt sei.

Ob dies im Hinblick auf die GemeinnĂŒtzigkeit dieser KlĂ€ger zutrifft, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht wird mit diesem VerstĂ€ndnis des Prozessvortrags der KlĂ€ger deren Darlegungen nicht gerecht. Diese haben zur BegrĂŒndung ihrer UnterlassungsantrĂ€ge ausschließlich darauf abgestellt, durch Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Dieses aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV folgende Recht ist ein deliktsrechtlich geschĂŒtztes sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB, zu dessen Schutz § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog anzuwenden ist.

54
1. Der Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf EigentumsbeeintrĂ€chtigungen beschrĂ€nkt, sondern erstreckt sich auf alle deliktsrechtlich geschĂŒtzten RechtsgĂŒter und erfasst auch absolute Rechte (BGH 13. MĂ€rz 1998 - V ZR 190/97 - zu II 2 a der GrĂŒnde, NJW 1998, 2058).

Letzteres setzt voraus, dass es dem GlĂ€ubiger zugeordnet ist und gegenĂŒber jedermann unabhĂ€ngig von einer rechtsgeschĂ€ftlichen Verbundenheit wirkt (MĂŒnchKommBGB/Wagner 5. Aufl. § 823 Rn. 142).

55
2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV erfĂŒllt die Anforderungen eines absoluten Rechts.

56
a) Die durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewĂ€hrleistete freie Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des fĂŒr alle geltenden Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine notwendige, rechtlich selbstĂ€ndige GewĂ€hrleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgesellschaften die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlĂ€ssliche Freiheit der Bestimmung ĂŒber Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufĂŒgt (BVerfG 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 - [Berufsbildung] zu C 1 der GrĂŒnde, BVerfGE 72, 278).

Beide GewĂ€hrleistungen entstammen einem vom Verfassungsgeber anerkannten unantastbaren Freiheitsraum, der nicht etwa vom Staat zur VerfĂŒgung gestellt oder von ihm abgeleitet ist (BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - [Volmarstein] zu C II 2 der GrĂŒnde, BVerfGE 57, 220). Sie kommen nicht nur den Religionsgesellschaften und deren rechtlich selbstĂ€ndigen Teilen zugute, sondern allen der verfassten Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne RĂŒcksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfĂŒllen (vgl. BVerfG 25. MĂ€rz 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 53, 366).

57
Die Religionsgesellschaften iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV sind unmittelbare TrĂ€ger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab. Religionsgesellschaften vermitteln es ihnen, wenn sie nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfĂŒllen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 1 a der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138). Maßstab fĂŒr das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgesellschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 46, 73; 25. MĂ€rz 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 53, 366).

58
b) Hiernach erfĂŒllt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV die Anforderungen, die an ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. BGH 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - zu II 2 der GrĂŒnde, NJW 2000, 1555).

Es ist Religionsgesellschaften und allen ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen und damit auch den Diakonischen Werken und den diesen zugeordneten Einrichtungen zugewiesen. Diese können sich hierauf auch gegenĂŒber Dritten berufen.

59
3. Die KlÀger zu 1) bis 6) sowie zu 8) und 9) sind TrÀger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und deshalb aktivlegitimiert, eine Verletzung dieses Rechts geltend zu machen, nicht dagegen der KlÀger zu 7).

60
a) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht zunÀchst den KlÀgern zu 6) und 9) zu.

Die Evangelische Landeskirche von Westfalen und die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers sind in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 4 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 idF der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 1. Juli 1971) Teil der verfassten Kirche und damit unmittelbare TrÀger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

61
b) Den weiteren KlĂ€gern zu 1) bis 5) und zu 8) wird dieses Recht durch die verfasste Kirche vermittelt, da sie nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfĂŒllen.

62
aa) Die Zuordnung des KlÀgers zu 5) zur Evangelischen Kirche von Westfalen ergibt sich zunÀchst aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 idF der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (im Folgenden: Kirchenordnung).

Nach Art. 164 Kirchenordnung geschieht der Dienst der VerkĂŒndung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche. Diese haben gemĂ€ĂŸ Art. 165 Kirchenordnung innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. Die Verbindung der einzelnen Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen ist entsprechend Art. 166 Kirchenordnung durch das DiakonieG-Westfalen vom 13. November 2003 geordnet. Nach § 2 DiakonieG-Westfalen wird der diakonische Auftrag durch die Kirchengemeinden, durch rechtlich selbstĂ€ndige TrĂ€ger diakonisch-missionarischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Landesverband zusammenschließen, und durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Verbindung mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen wahrgenommen. Dabei hat die Evangelische Kirche von Westfalen gemĂ€ĂŸ § 8 Abs. 1 DiakonieG-Westfalen die Verantwortung fĂŒr die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und fĂŒr die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich. NĂ€heres regelt die Satzung des Diakonischen Werks. Deren Erlass, Änderung und Aufhebung kann wiederum nur im Einvernehmen mit der Kirchenleitung erfolgen (§ 9 Nr. 1 Buchst. b DiakonieG-Westfalen). Ebenso erfolgt die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Diakonischen Werks im Einvernehmen mit der Kirchenleitung (§ 9 Nr. 1 Buchst. e DiakonieG-Westfalen). Der Hauptversammlung des Diakonischen Werks gehören gemĂ€ĂŸ § 10 DiakonieG-Westfalen bis zu zehn von der Landessynode entsandte Vertreter an. Daneben gehören dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werks der PrĂ€ses und ein Beauftragter der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen an. In diesen kirchenrechtlichen Regelungen kommt eine hinreichende institutionelle Verbundenheit zwischen dem Diakonischen Werk und der Evangelischen Kirche zum Ausdruck (dazu BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 46, 73; BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 35, BAGE 125, 100). Die Evangelische Kirche von Westfalen ist in den Organen des KlĂ€gers zu 5) vertreten. Sie hat damit ausreichende Einflussmöglichkeiten, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen BetĂ€tigung der Einrichtung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewĂ€hrleisten.

63
bb) Gleiches gilt fĂŒr das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (KlĂ€ger zu 8)).

Die institutionelle und personelle Verbundenheit mit der Landeskirche folgt aus kirchengesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen. Nach § 2 DiakonieG-Hannover ist das Diakonische Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers mit den ihm angehörenden Einrichtungen, Werken, VerbĂ€nden und sonstigen Diensten auf der Grundlage seiner Satzung gemĂ€ĂŸ Art. 118 Abs. 1 der Kirchenverfassung als landeskirchliches Werk anerkannt. Es erfĂŒllt seine Aufgaben in Bindung an die Kirchenverfassung und unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der Landeskirche. Nach § 10 Abs. 1 DiakonieG-Hannover achten diese im Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des Diakonischen Werks auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschieht. GemĂ€ĂŸ § 2 Abs. 1 der Satzung des KlĂ€gers zu 8) nimmt das Diakonische Werk diakonische Aufgaben der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wahr und sorgt fĂŒr die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer Verantwortung. GemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des KlĂ€gers zu 8) mĂŒssen die Mitglieder des PrĂ€sidiums evangelischen Bekenntnisses sein. Zwei Mitglieder des PrĂ€sidiums werden dabei vom Landeskirchenamt entsandt. Der Landesbischof ist nach § 13 Abs. 5 der Satzung des KlĂ€gers zu 8) zu den Sitzungen des PrĂ€sidiums einzuladen. Er kann dabei jederzeit das Wort ergreifen und AntrĂ€ge stellen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung des KlĂ€gers zu 8) fĂ€llt bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werks dessen Vermögen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 125, 100).

64
cc) Des Weiteren kann sich die KlÀgerin zu 1) auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

65
(1) Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags hat die Evangelische Kirche von Westfalen hinreichende institutionelle und personelle Möglichkeiten, um eine Übereinstimmung der BetĂ€tigung der KlĂ€gerin zu 1) mit kirchlichen Vorstellungen sicherzustellen.

66
(a) Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sind die Anstalt Bethel, kirchliche Stiftung des privaten Rechts, die WestfĂ€lische Diakonissenanstalt Sarepta, kirchliche Stiftung des privaten Rechts, die WestfĂ€lische Diakonenanstalt Nazareth, kirchliche Stiftung des privaten Rechts und das Johanneswerk Gesellschafter der KlĂ€gerin zu 1). Nach § 2 der Satzung der Stiftung Bethel ist Zweck dieser Stiftung die UnterstĂŒtzung hilfsbedĂŒrftiger Personen, die Förderung der Wohlfahrtspflege, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnĂŒtzige Zwecke. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. Nach § 7 Nr. 2 der Satzung der Stiftung Bethel sollen im Verwaltungsrat in angemessener Weise die Verbindung der Stiftung mit Kirche und Diakonie, die Zusammenarbeit mit ReprĂ€sentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, fachliche Beratungsmöglichkeiten des Vorstands sowie Mitverantwortung und Mitarbeit zum Ausdruck kommen. Der Verwaltungsrat bestellt nach § 8 Nr. 1 der Satzung der Stiftung Bethel die einzelnen Vorstandsmitglieder und auch den Vorstandsvorsitzenden. Dieser soll Pastor sein. Entsprechendes gilt fĂŒr die Satzungen der Stiftungen Nazareth und Sarepta. Auch diese verfolgen ausschließlich gemeinnĂŒtzige Zwecke und gehören der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. an. Ebenso wie bei der Stiftung Bethel soll auch in diesen beiden Stiftungen der Vorstandsvorsitzende ein Pastor sein.

67
(b) Der vierte Gesellschafter der KlĂ€gerin zu 1), das Johanneswerk, will nach seiner Satzung als karitative und erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen Menschen in leiblicher Not, seelischer BedrĂ€ngnis und in sozial belasteten VerhĂ€ltnissen helfen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von KrankenhĂ€usern, Wohnheimen, Wohn- und Pflegeheimen sowie WerkstĂ€tten fĂŒr Behinderte. Das Johanneswerk verfolgt gemeinnĂŒtzige Zwecke. Den Organen des Vereins, Mitgliederversammlung und Verwaltungsrat, können nach § 5 Abs. 2 der Satzung des Johanneswerks nur Personen angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche oder einer anderen der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik e. V. vertretenen evangelischen Kirche sind. Der Vorstand des Johanneswerks besteht aus bis zu fĂŒnf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat berufen werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss ordinierter Theologe sein. Die Berufung oder Abberufung der einzelnen Mitglieder des Vorstands erfolgt nach Beratung mit dem Vorsitzenden GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und im Benehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des Johanneswerks).

68
(c) Dem Aufsichtsrat der KlĂ€gerin zu 1) obliegt nach § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die Überwachung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung. Er ist zustĂ€ndig fĂŒr die Bestellung, Abberufung und Entlastung der GeschĂ€ftsfĂŒhrung. Diese benötigt im InnenverhĂ€ltnis fĂŒr alle GeschĂ€fte, die ĂŒber den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats. Dieser hat ein Vetorecht bei der Einstellung und Entlassung leitender Ärzte einschließlich spĂ€terer Änderungen ihrer AnstellungsvertrĂ€ge (§ 18 Abs. 3 Buchst. b des Gesellschaftsvertrags). GemĂ€ĂŸ § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags werden drei Aufsichtsratsmitglieder von den Stiftungen Bethel, Nazareth und Sarepta nominiert und zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder vom Johanneswerk. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass derzeit drei Pastoren, ein Diplom-Kaufmann und ein Jurist dem Aufsichtsrat angehören.

69
(2) Aufgrund dieser Gesellschafterstruktur und Besetzung des Aufsichtsrats ist ein ausreichender personeller Einfluss der Kirche auf die Arbeit der KlĂ€gerin zu 1) sichergestellt. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) entschiedenen Fall, in dem eine nicht kirchliche Stiftung Alleingesellschafterin eines Krankenhauses war und eine Beteiligung von Vertretern der Evangelischen Kirche oder ihres Diakonischen Werks in den entscheidungsbefugten Organen der Arbeitgeberin nicht vorgesehen war, ist hier aufgrund der Gesellschafterstruktur und der Vorschriften ĂŒber die Bestellung des Aufsichtsrats bereits eine ausreichende Einflussnahme der Kirche sichergestellt. DarĂŒber hinaus ist zu berĂŒcksichtigen, dass es sich bei der KlĂ€gerin zu 1) um eine historisch mit der Evangelischen Kirche verbundene Einrichtung handelt. Diese ist im Jahre 2005 nach einer Fusion des evangelischen Krankenhauses Gilead und des Johannes-Krankenhauses entstanden. Bei diesen beiden handelt es sich um evangelische KrankenhĂ€user mit einer zum Teil ĂŒber hundertjĂ€hrigen kirchlichen Tradition.

70
dd) Auch der KlÀger zu 2) (Johanneswerk) kann sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

Er gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. an. Wie bereits ausgefĂŒhrt, ergibt sich aus seiner Satzung eine hinreichende Einflussmöglichkeit der Landeskirche auf die Arbeit dieses Vereins.

71
ee) Schließlich können sich auch die KlĂ€ger zu 3) und 4) auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen.

72
(1) Die KlĂ€gerin zu 3) (Evangelische Jugendhilfe Friedenshort GmbH Heimat fĂŒr Heimatlose) verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag den Zweck, die Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienhilfe zu fördern. Die Gesellschaft versteht ihre Arbeit als Lebens- und WesensĂ€ußerung der evangelischen Kirche und als Auftrag zur AusĂŒbung christlicher NĂ€chstenliebe im Sinne der Diakonie in christlich-kirchlicher Verantwortung (§ 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Stammeinlage wird nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der KlĂ€gerin zu 3) von der Diakonissenmutterhaus Stiftung Friedenshort gehalten. Die Gesellschaft verfolgt nach § 4 ihres Gesellschaftsvertrags ausschließlich gemeinnĂŒtzige Zwecke. Der Gesellschafterversammlung gehören nach § 6 des Gesellschaftsvertrags der KlĂ€gerin zu 3) neben dem Vorstand der Diakonissenmutterhaus Stiftung Friedenshort die Mitglieder ihres Kuratoriums an. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags werden zu GeschĂ€ftsfĂŒhrern diejenigen Personen bestellt, die dem Vorstand der Diakonissenmutterhaus Stiftung Friedenshort angehören. Damit ist sowohl personell wie institutionell ein ausreichender Einfluss der Kirche auf die Arbeit der Gesellschaft gewĂ€hrleistet.

73
(2) Der KlĂ€ger zu 4) (Diakonisches Werk Christophorus e. V.) widmet sich nach § 2 seiner Satzung der Förderung, Pflege und Betreuung von geistig, körperlich, seelisch und mehrfach behinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit dem Ziel, ein Höchstmaß an SelbstĂ€ndigkeit und LebensqualitĂ€t zu vermitteln. Der Verein ist nach § 3 Nr. 2 seiner Satzung Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e. V. und verfolgt nach § 4 Nr. 1 der Satzung ausschließlich gemeinnĂŒtzige Zwecke. Die Mitglieder des Aufsichtsrats mĂŒssen nach § 8 Nr. 1 der Satzung des KlĂ€gers zu 4) einer christlichen Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein. Ein Mitglied des Aufsichtsrats soll Pastor und Inhaber einer Pfarrstelle sein. Nach § 10 Nr. 1 der Satzung des KlĂ€gers zu 4) fĂ€llt das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an einen anderen diakonischen oder kirchlichen RechtstrĂ€ger, der die Vereinszwecke weiterverfolgt. Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist institutionell und personell ein hinreichender kirchlicher Einfluss auf die Vereinsarbeit gewĂ€hrleistet.

74
c) Der KlĂ€ger zu 7) (Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.) kann sich nicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Der Satzung ist nicht zu entnehmen, dass er die Aufgabe hat, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfĂŒllen.

75
aa) Nach der PrĂ€ambel der Satzung des KlĂ€gers zu 7) sind das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e. V. aufgrund der sozialen, ökonomischen und finanziellen Entwicklung ĂŒbereingekommen, den KlĂ€ger zu 7) zu bilden (dazu im Einzelnen Linzbach KuR 2008, 155, 156 ff.).

Nach § 2 der Satzung des KlĂ€gers zu 7) ist Zweck des Vereins insbesondere die Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der Diakonie als ReligionsausĂŒbung der Evangelischen Kirche, namentlich zur Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens und des Schutzes der Familie. Dieser Zweck wird satzungsgemĂ€ĂŸ insbesondere verwirklicht durch die UnterstĂŒtzung der Mitglieder des Vereins, namentlich der drei gliedkirchlichen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe. Dazu berĂ€t der Verein in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. In Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den Kirchen organisiert der Verein die Abstimmung mit den drei Landeskirchen ĂŒber deren Diakonische Werke nach gliedkirchlichem Recht. Der Verein ist gemĂ€ĂŸ § 3 seiner Satzung ausschließlich gemeinnĂŒtzig tĂ€tig. Der Vorstand besteht nach § 12 der Satzung des KlĂ€gers zu 7) aus mindestens zwei Personen, von denen jeweils eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. und eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. vorgeschlagen wird. Der Sprecher muss ordinierter Theologe sein. Dem Verwaltungsrat gehören nach § 9 Abs. 1 der Satzung des KlĂ€gers zu 7) der jeweilige Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Diakonischen Rats des Diakonischen Werks Rheinland und des Verwaltungsrats des Diakonischen Werks Westfalen an sowie zwei weitere Mitglieder des Diakonischen Rats des Diakonischen Werks Rheinland und des Verwaltungsrats des Diakonischen Werks Westfalen sowie ein Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, das wiederum dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werks angehört.

76
bb) Aufgrund dieser Satzungsbestimmungen ist zwar davon auszugehen, dass ein personeller Einfluss der Evangelischen Kirche von Westfalen auf den KlÀger zu 7) gewÀhrleistet ist.

Dem in § 2 der Satzung des KlĂ€gers zu 7) beschriebenen Vereinszweck ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der KlĂ€ger zu 7) dazu berufen ist, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen oder zu erfĂŒllen. Zu seinen Aufgaben gehört gerade nicht ein karitatives Wirken im Sinne tĂ€tiger NĂ€chstenliebe, sondern die Beratung namentlich der drei gliedkirchlichen Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Des Weiteren koordiniert er die Abstimmung mit den drei Landeskirchen. Aufgabe des KlĂ€gers zu 7) ist demzufolge nicht, sich der Menschen in leiblicher Not, seelischer BedrĂ€ngnis und in sozial ungerechten VerhĂ€ltnissen anzunehmen und die Ursache dieser Nöte zu beheben, wie es nach § 1 DiakonieG-Westfalen Auftrag der Diakonie ist. Dieser vollzieht sich nach dieser Bestimmung in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. Er richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion. Mit allen diesen Zielsetzungen der Diakonie hat der KlĂ€ger zu 7) nichts gemein. Es handelt sich bei ihm letztlich um eine Art „Unternehmensberatung“ in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Aufgabe die Beratung der drei gliedkirchlichen Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Satzung des KlĂ€gers zu 7)).

77
cc) Ist der KlĂ€ger zu 7) danach nicht TrĂ€ger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, ist seine Klage unbegrĂŒndet und schon deshalb im vollen Umfang abzuweisen, weil die Verletzung dieses absoluten Rechts nicht zu besorgen ist.

Eine BeeintrĂ€chtigung durch Verletzung anderer absoluter Rechte hat der KlĂ€ger zu 7) nicht behauptet. Im Übrigen ist die Klage aus denselben GrĂŒnden abzuweisen wie die der KlĂ€ger zu 5) und 6) (dazu unten zu B III 11 a dd und ee der GrĂŒnde).

78
II. Weitere Aufrufe zu Arbeitskampfmaßnahmen und daraus nach Auffassung der KlĂ€ger folgende weitere BeeintrĂ€chtigungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) haben nur die KlĂ€ger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) zu besorgen, nicht dagegen die KlĂ€ger zu 4), 8) und 9).

79
1. KĂŒnftige BeeintrĂ€chtigungen eines geschĂŒtzten Rechts sind grundsĂ€tzlich zu besorgen, wenn sie auf einer bereits erfolgten Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befĂŒrchten ist (Erstbegehungsgefahr).

80
a) Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung.

Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschrĂ€nkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (st. Rspr., vgl. BGH 9. September 2004 - I ZR 93/02 - zu II 4 b der GrĂŒnde, GRUR 2005, 443).

81
b) Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschĂŒtztes Gut oder Interesse unmittelbar bevorsteht.

DafĂŒr muss die BeeintrĂ€chtigung eines geschĂŒtzten Rechts konkret drohen (vgl. BGH 18. September 2009 - V ZR 75/08 - Rn. 12, NJW 2009, 3787), sie muss ernsthaft und greifbar zu befĂŒrchten sein (BGH 15. April 1999 - I ZR 83/97 - zu II 2 b der GrĂŒnde, NJW-RR 1999, 1563). BerĂŒhmt sich eine Partei eines Rechts, begrĂŒndet dies eine Erstbegehungsgefahr, wenn den ErklĂ€rungen bei WĂŒrdigung der EinzelumstĂ€nde des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06 - Rn. 14, GRUR-RR 2009, 299). Anders als bei der Wiederholungsgefahr spricht fĂŒr das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, alle UmstĂ€nde darlegen und beweisen muss, aus denen sie sich im konkreten Fall ergeben soll (Teplitzky Wettbewerbsrechtliche AnsprĂŒche und Verfahren 10. Aufl. Kap. 10 Rn. 8 mwN).

82
2. Bei der Erstbegehungs- und der Wiederholungsgefahr handelt es sich um materielle Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - zu II 3 a der GrĂŒnde, NJW 2005, 594).

StĂŒtzt der KlĂ€ger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf eine Wiederholungsgefahr wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbegehungsgefahr wegen bestimmter ErklĂ€rungen des Beklagten, handelt es sich um zwei verschiedene StreitgegenstĂ€nde, da die einheitliche Rechtsfolge aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten hergeleitet wird (BGH 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Rn. 25, BGHZ 166, 253). Hat der KlĂ€ger sein Unterlassungsbegehren zunĂ€chst nur mit einer Wiederholungsgefahr begrĂŒndet, kann er sich in der Revision nicht auf eine Erstbegehungsgefahr stĂŒtzen, da in das Revisionsverfahren kein neuer Streitgegenstand eingefĂŒhrt werden kann (vgl. BGH 30. April 2009 - I ZR 191/05 - Rn. 58, NJW-RR 2009, 1558).

83
3. Die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr ebenso wie die einer Wiederholungsgefahr ist im Wesentlichen tatsĂ€chlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur beschrĂ€nkt darauf nachprĂŒfbar, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen TatumstĂ€nde außer Acht gelassen hat (BGH 24. April 1986 - I ZR 56/84 - zu B II 1 b der GrĂŒnde, GRUR 1987, 45).

84
4.Nach diesen GrundsĂ€tzen besteht bei den KlĂ€gern zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) hinsichtlich der in den AntrĂ€gen zu 1. a) und 5. a) bezeichneten Arbeitskampfmaßnahmen wegen in der Vergangenheit bereits durchgefĂŒhrten Streiks die Gefahr, dass die Beklagte zu derartigen Arbeitsniederlegungen erneut aufrufen wird.

FĂŒr die in den AntrĂ€gen zu 1. d) und 5. e) beschriebenen Streiks besteht eine derartige Gefahr dagegen nicht.

85
a) In Bezug auf den Antrag zu 1. a) der KlÀgerin zu 1) ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Deren BeschĂ€ftigte wurden im Oktober 2008 und im Mai 2009 von der Beklagten zu einem befristeten Warnstreik aufgerufen. Dies begrĂŒndet die Vermutung, dass es zukĂŒnftig zu weiteren Streikaufrufen kommen kann, da die Beklagte nicht erklĂ€rt hat, kĂŒnftig keine Streiks mehr durchfĂŒhren zu wollen. Von der Vermutung erfasst werden nicht nur befristete Warnstreiks, sondern auch die weiteren im Antrag bezeichneten Streikaufrufe der Beklagten. Im Hinblick auf die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts handelt es sich hierbei um im Kern gleiche Verletzungshandlungen. Entsprechendes gilt fĂŒr den KlĂ€ger zu 2) und die KlĂ€gerin zu 3). Deren BeschĂ€ftigte hat die Beklagte im Mai und September 2009 zu Warnstreiks aufgerufen. Da die KlĂ€ger zu 1) bis 3) ihr Selbstbestimmungsrecht von der verfassten Kirche ableiten, begrĂŒndet die bei ihnen bestehende Wiederholungsgefahr zugleich in Bezug auf den Antrag zu 5. a) eine Begehungsgefahr bei den KlĂ€gern zu 5) und 6), da diese den KlĂ€gern zu 1) bis 3) aufgrund deren Zuordnung zur Evangelischen Kirche von Westfalen diese Rechtsposition abgestuft vermitteln.

86
b) BezĂŒglich der AntrĂ€ge zu 1. d) und 5. e) besteht dagegen keine Wiederholungsgefahr.

Streikaufrufe der Beklagten, die sich nur an solche Arbeitnehmer richten, die arbeitsvertraglich die vollumfĂ€ngliche Anwendung der im Antrag genannten Regelungen des Dritten Wegs vereinbart haben, hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. Hierbei handelt es sich auch nicht um Streikaufrufe, die mit den bereits erfolgten im Kern gleichartig sind. WĂ€hrend sich diese - wie ĂŒblich - auf alle BeschĂ€ftigten der KlĂ€ger zu 1) bis 3) bezogen haben, wĂŒrde ein den AntrĂ€gen zu 1. d) und 5. e) entsprechender Aufruf eine Personengruppe erfassen, deren GrĂ¶ĂŸe die Beklagte im Voraus nicht einmal annĂ€hernd bestimmen kann, weil sie die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der BeschĂ€ftigten nicht kennt und auch nicht rechtssicher in Erfahrung bringen kann. Der in diesem Antrag formulierte Streikaufruf weicht deshalb von den typischen Aufrufen zu Arbeitsniederlegungen ganz erheblich ab und ist letztlich wirklichkeitsfremd. FĂŒr das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr haben die KlĂ€ger nichts vorgetragen.

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5. FĂŒr den KlĂ€ger zu 4) hat das Landesarbeitsgericht eine Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

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a) Das Berufungsgericht hat zur BegrĂŒndung ausgefĂŒhrt, es habe bislang beim KlĂ€ger zu 4) noch keine Arbeitsniederlegungen gegeben.

Eine Wiederholungsgefahr bestehe deshalb nicht. Auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht feststellbar. Diese setze einen aktuell drohenden Eingriff voraus, was sich aus bereits begonnenen Vorbereitungshandlungen ergeben könne. Die Aufforderung zu Tarifverhandlungen könne jedoch nicht als Vorbereitungshandlung zu Streikmaßnahmen verstanden werden. Zwar könne sich eine Erstbegehungsgefahr im Einzelfall auch schon daraus ergeben, dass der Gegner sich einer diesbezĂŒglichen Berechtigung berĂŒhme. Voraussetzung fĂŒr eine aus der bloßen BerĂŒhmung folgende Begehungsgefahr sei jedoch, dass der abzuwehrende Angriff allein vom Willen des Gegners abhĂ€nge. Andernfalls fehle es trotz des BerĂŒhmens an einer aktuellen Begehungsgefahr. Diese Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr hat das Landesarbeitsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 7. August 2009 nicht entnehmen können. Dies enthalte eine Aufforderung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen verbunden mit der ganz allgemein gehaltenen Androhung von Arbeitskampfmaßnahmen. Auch wenn es fĂŒr die DurchfĂŒhrung von Warnstreiks keiner Urabstimmung bedĂŒrfe und im Übrigen die RechtmĂ€ĂŸigkeit von Streiks im VerhĂ€ltnis zum Gegner nicht von der Einhaltung satzungsmĂ€ĂŸiger Regelungen der Gewerkschaft abhĂ€nge, bedĂŒrfe es doch vor DurchfĂŒhrung eines Streiks zumindest der KlĂ€rung, ob tatsĂ€chlich in der Belegschaft eine ausreichende Zahl von Personen vorhanden ist, welche zu offen bekundetem Protest bereit seien und Kampfeswillen bekennen wollten. Anders als bei ĂŒberwiegend gewerkschaftlich organisierten Betrieben könne dies bei Einrichtungen in kirchlicher TrĂ€gerschaft nicht als selbstverstĂ€ndlich angesehen werden. Dementsprechend folge aus der VerknĂŒpfung zwischen der Aufforderung zu Tarifverhandlungen und der allgemeinen Androhung von Maßnahmen eines Arbeitskampfes noch keine aktuelle Begehungsgefahr. Anderes kĂ€me in Betracht, wenn die Gewerkschaft nach ZurĂŒckweisung der Verhandlungsaufforderung „nunmehr“ mit Kampfmaßnahmen drohe und ihre in der Einrichtung tĂ€tigen Mitglieder zur Teilnahme auffordere.

89
b) Die hiergegen von der Revision erhobenen RĂŒgen sind unbegrĂŒndet.

Das Berufungsgericht ist in seinen ObersĂ€tzen von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen und hat keine wesentlichen TatumstĂ€nde außer Acht gelassen. Soweit der KlĂ€ger zu 4) unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung versucht, einen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzuzeigen, ĂŒbersieht er, dass es in den von ihm hierbei angefĂŒhrten FĂ€llen in der Vergangenheit entweder einen konkreten Streikaufruf gegeben hat oder sogar Streikaktionen stattgefunden haben. Dies war jedoch beim KlĂ€ger zu 4) nach den insoweit nicht angegriffenen und damit nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gerade nicht der Fall. Soweit die Revision ausfĂŒhrt, bei lebensnaher Betrachtung des Schreibens vom 7. August 2009 habe ein verstĂ€ndiger Arbeitgeber davon ausgehen können, dass nach fruchtlosem Ablauf des Ultimatums Streikmaßnahmen folgen, setzt sie lediglich ihre Auffassung an die Stelle der WĂŒrdigung des Landesarbeitsgerichts. Dies genĂŒgt nicht, weil nicht aufgezeigt wird, aus welchen konkreten GrĂŒnden die vom Berufungsgericht vorgenommene SachverhaltswĂŒrdigung fehlerhaft sein soll. Die RĂŒge der Revision, die BegrĂŒndung des Landesarbeitsgerichts, aufgrund des niedrigen Organisationsgrads beim KlĂ€ger zu 4) sei auch die Streikbereitschaft gering, sei nicht nachvollziehbar und bloße Spekulation, viel naheliegender sei vielmehr die Annahme, die Beklagte habe gerade den KlĂ€ger zu 4) zum Opfer von Streikmaßnahmen auserkoren, weil dort sĂ€mtliche Mitglieder der Mitarbeitervertretung zugleich Mitglieder der Beklagten seien, genĂŒgt nicht zur BegrĂŒndung einer Erstbegehungsgefahr. Auch wenn man diese Annahme als zutreffend unterstellt, ergibt sich daraus noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt fĂŒr einen unmittelbar bevorstehenden, greifbar nahen Streik. Die bloße Mitgliedschaft der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung bei der Beklagten ist auch in der Zusammenschau mit dem Schreiben vom 7. August 2009 nicht geeignet, einen solchen zu begrĂŒnden.

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6. Da es in Bezug auf den KlÀger zu 4) an einer Begehungsgefahr fehlt, kann er sie auch nicht den KlÀgern zu 8) und 9) (Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e. V. und Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers) vermitteln.

In Bezug auf diese ist auch aus anderen GrĂŒnden nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

91
a) Nach dem Vortrag beider Parteien hat es im Bereich der B Jugendhilfe gGmbH, Hannover, im Mai und September 2009 Streiks gegeben.

Hierauf haben sich die KlĂ€ger auch ausdrĂŒcklich berufen. Diese Streiks sind zwar an sich geeignet, die tatsĂ€chliche Vermutung einer erneuten BeeintrĂ€chtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu begrĂŒnden. Die KlĂ€ger haben jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine der Kirche zugeordnete Einrichtung handelt, die nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen oder zu erfĂŒllen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Die bloße Mitgliedschaft der B Jugendhilfe gGmbH beim KlĂ€ger zu 8) genĂŒgt hierfĂŒr nicht. Die KlĂ€ger hĂ€tten vielmehr aufzeigen mĂŒssen, dass der Kirche ein hinreichender institutioneller und personeller Einfluss auf die B Jugendhilfe gGmbH ermöglicht ist. Dies ist indes nicht erfolgt.

92
b) Ein Hinweis an die KlÀger nach § 139 Abs. 2 ZPO war nicht geboten.

Diesen ist nach dem gesamten Akteninhalt bekannt, dass nach der einschlĂ€gigen Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts die bloße Mitgliedschaft im Diakonischen Werk keine hinreichende Bedingung fĂŒr die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche darstellt. Des Weiteren bestand fĂŒr die KlĂ€ger zu 4), 8) und 9) aufgrund der im zweiten Rechtszug gewechselten SchriftsĂ€tze hinreichende Veranlassung, hierzu weiteren Vortrag zu halten. Es lag damit an ihnen, den Vortrag zu vervollstĂ€ndigen.

93
III. Die von den KlĂ€gern zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) zu besorgenden weiteren Aufrufe der Beklagten zu Arbeitskampfmaßnahmen im Sinne der als GlobalantrĂ€ge gestellten UnterlassungsantrĂ€ge zu 1. a) und 5. a) fĂŒhren nicht ausnahmslos zu einer rechtswidrigen BeeintrĂ€chtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

Zwar ist die Entscheidung der betroffenen Kirchen, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung nicht mit Gewerkschaften durch erstreikbare TarifvertrĂ€ge zu gestalten, sondern paritĂ€tisch besetzten, am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen zu ĂŒberlassen (sog. Dritter Weg), von ihrem Selbstbestimmungsrecht umfasst. Doch fĂŒhrt ein Arbeitskampf in ihren diakonischen Einrichtungen zur Durchsetzung von Tarifforderungen nur dann zu einer rechtswidrigen BeeintrĂ€chtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wenn in den jeweiligen Einrichtungen die auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen verbindlich sind und Gewerkschaften in dieses Arbeitsrechtsregelungsverfahren organisatorisch eingebunden werden.

94
1. Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschÀftigten Arbeitnehmer.

95
a) Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der fĂŒr alle geltenden Gesetze.

Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie zB Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen SelbstverstĂ€ndnisses. Dies schließt die rechtliche Vorsorge fĂŒr die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher ArbeitsvertrĂ€ge ein (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 1 b bis c der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138). Die Einbeziehung der kirchlichen ArbeitsverhĂ€ltnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschĂŒtzte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt daher fĂŒr die Gestaltung dieser ArbeitsverhĂ€ltnisse wesentlich (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 1 d der GrĂŒnde, aaO).

96
b) Erstreckt sich der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auf die Entscheidung, die ArbeitsverhĂ€ltnisse kirchlicher Arbeitnehmer einheitlich auszugestalten, also das „Ob“, kann die Religionsgesellschaft auch das „Wie“ der Ausgestaltung bestimmen.

Dazu gehört die Entscheidung ĂŒber die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung, also der Gestaltungsmittel. Danach kann eine Religionsgesellschaft grundsĂ€tzlich darĂŒber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von TarifvertrĂ€gen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schiedskommissionen vereinbart (von Campenhausen/de Wall Staatskirchenrecht 4. Aufl. S. 184; KĂ€stner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 326; Korioth in Maunz/DĂŒrig Komm. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 42; Robbers Streikrecht in der Kirche S. 27 ff.; Schubert RdA 2011, 270, 274).

97
2. Entscheidet sich eine christliche Religionsgesellschaft dazu, das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten, wird auch diese Entscheidung vom Selbstbestimmungsrecht umfasst.

Das gilt unabhĂ€ngig davon, ob dieser Begriff in seinem theologischen Ursprung völlig geklĂ€rt oder im Bereich der Evangelischen Kirche völlig einheitlich ist oder nicht (vgl. dazu Jurina ZevKR 1984, 171 ff.; Heinig ZevKR 2009, 62 f., 72; Joussen RdA 2007, 328, 331; LĂŒhrs Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen S. 115 ff.; Robbers Streikrecht in der Kirche S. 34 ff.).

98
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von ArbeitsvertrĂ€gen regeln, das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 1 d der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138).

Die Dienstgemeinschaft wurzelt nach dem SelbstverstĂ€ndnis der Kirche einerseits im Priestertum aller GlĂ€ubigen, in dem mit der Taufe einhergehenden Auftrag, Gott in geistiger Einkehr und Zuwendung an die Welt zu dienen, andererseits knĂŒpft sie funktional an den Missionsauftrag der Kirche an (Heinig ZevKR 2009, 62, 73; Robbers Streikrecht in der Kirche S. 35). Sie verbindet alle am kirchlichen Auftrag Teilnehmenden unabhĂ€ngig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tĂ€tig sind (Joussen RdA 2007, 328, 333). Mit Dienstgemeinschaft wird damit das theologisch geprĂ€gte SelbstverstĂ€ndnis des Dienstes der GlĂ€ubigen in der Kirche und durch die Kirche an der Welt umschrieben, nach dem jede Arbeitsleistung ein StĂŒck kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht. Ausfluss dessen ist eine gemeinsame Verantwortung der jeweiligen Dienstgeber und der Dienstnehmer fĂŒr das gedeihliche Wirken der Kirche und ihrer Diakonie (vgl. KGH-EKD 9. Oktober 2006 - II-0124/M35-06 - Rn. 58, NZA 2007, 761).

99
b) Danach verlangt das Bestehen einer Dienstgemeinschaft keine konfessionelle Gebundenheit aller BeschÀftigten zu einer christlichen - hier zur evangelischen - Kirche.

Es ist vielmehr Ausdruck des kirchlichen Dienstes selbst, der durch den Auftrag bestimmt wird, das Evangelium in Wort und Tat zu verkĂŒnden. Hieran wirken alle BeschĂ€ftigten durch ihre TĂ€tigkeit und demnach ungeachtet ihres individuellen Glaubens oder ihrer weltanschaulichen Überzeugungen mit (vgl. Hammer Kirchliches Arbeitsrecht S. 175; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 4 Rn. 24). Die Dienstgemeinschaft hĂ€ngt deshalb nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang nicht evangelische Christen oder Nichtchristen in einer kirchlichen Einrichtung beschĂ€ftigt sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die jeweiligen ArbeitsverhĂ€ltnisse verkĂŒndigungsnahe oder verkĂŒndigungsferne TĂ€tigkeiten betreffen. Auch insoweit entscheidet die Kirche darĂŒber, was Teil ihres Bekenntnisses ist, ob eine solche Differenzierung ihrem Bekenntnis entspricht und sich auf die Dienstgemeinschaft auswirkt (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138).

100
c) Die Ausrichtung des kollektiven Arbeitsrechtsregelungsverfahrens am Leitbild der Dienstgemeinschaft bezweckt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherung einer sog. haushaltsmĂ€ĂŸigen Beweglichkeit, also die Förderung wirtschaftlicher Belange (dazu BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 4 a der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138).

Es ist seiner Zwecksetzung nach auf das Gegenteil gerichtet, nÀmlich einer allein an wirtschaftlichen Interessen der Dienstgeberseite orientierten Festsetzung der Arbeitsbedingungen und der einseitigen Entgeltfindung entgegenzuwirken.

101
3. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst auch die Erstreckung des Dritten Wegs auf die Arbeitnehmer diakonischer Einrichtungen.

Zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gehört nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis das diakonische Wirken als Ausdruck des christlichen Bekenntnisses (vgl. BVerfG 25. MĂ€rz 1980 - 2 BvR 208/76 - [KrankenhausG-NRW] zu C I 3 der GrĂŒnde, BVerfGE 53, 366). Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise eine Einrichtung ihren diakonischen Auftrag wahrnimmt. Erfasst sind vielmehr alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne RĂŒcksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein StĂŒck des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfĂŒllen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 1 a der GrĂŒnde mwN, BVerfGE 70, 138). Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der Betrieb einer diakonischen Einrichtung substanziell von dem nichtkirchlicher TrĂ€ger unterscheidet. Die Religionsgesellschaft hat grundsĂ€tzlich die Kompetenz zur Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene (Hesse in HdbStKirchR 2. Aufl. Bd. 1 S. 521, 541 f.; KĂ€stner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz Stand November 2012 Art. 140 Rn. 304). Sie entscheidet darĂŒber, wie sie ihr Glaubensbekenntnis lebt. Da sie ihr Wirken in diakonischen Einrichtungen als tĂ€tige NĂ€chstenliebe und sozialen Dienst am Menschen begreift, ist dies zugleich Ausdruck ihres Glaubensbekenntnisses (Schubert RdA 2011, 270, 273). Dies gilt auch dann, wenn die Religionsgesellschaft beim Betrieb diakonischer Einrichtungen im Wettbewerb mit nichtkirchlichen TrĂ€gern steht.

102
Der Einwand der Beklagten, die Kirche bediene sich wie die Privatwirtschaft der Instrumente der Ausgliederung und der Leiharbeit durch eigene Personalservicegesellschaften, betrifft nicht den Umfang des Schutzbereichs, sondern ist bei der PrĂŒfung zu berĂŒcksichtigen, ob solche Einrichtungen TrĂ€ger des Selbstbestimmungsrechts sein können, also ihrer Zwecksetzung nach der Glaubensverwirklichung dienen. Nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland steht substituierende Leiharbeit dem Wesen der Dienstgemeinschaft entgegen (KGH-EKD 9. Oktober 2006 - II-0124/M35-06 - Rn. 58, NZA 2007, 761). Ist Gegenstand einer Einrichtung das Verleihen von Arbeitnehmern fĂŒr diakonische Einrichtungen (Servicegesellschaften) oder setzen Einrichtungen Leiharbeitnehmer dauerhaft ein, kann diese Form der Personalgestellung oder des Personaleinsatzes Auswirkungen auf das Bestehen einer Dienstgemeinschaft haben oder die Einordnung als diakonische Einrichtung in Frage stellen. Auf die Inhaltsbestimmung der grundrechtlichen GewĂ€hrleistung des Selbstbestimmungsrechts hat das jedoch keinen Einfluss.

103
4. Die Ausrichtung der kollektiven Arbeitsrechtsordnung am Leitbild der Dienstgemeinschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

104
a) Die Behauptung einer Religionsgesellschaft, eine Angelegenheit sei ihre eigene, unterliegt einer eingeschrÀnkten gerichtlichen PlausibilitÀtskontrolle.

GenĂŒgen die einzelnen Vorgaben einer derartigen Kontrolle, sind staatliche Gerichte hieran gebunden, es sei denn, sie begĂ€ben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen WillkĂŒrverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), sowie den guten Sitten iSd. § 138 BGB oder dem sog. ordre public ihren Niederschlag gefunden haben (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - [LoyalitĂ€tspflichten] zu B II 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 70, 138).

105
b) Danach betrifft die Entscheidung der Kirche, ihre kollektive Arbeitsrechtsordnung auf dem Dritten Weg zu regeln, eine eigene Angelegenheit iSd. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV.

Es ist nachvollziehbar, dass es nach kirchlichem SelbstverstĂ€ndnis Auftrag des kirchlichen Dienstes ist, das Evangelium in Wort und Tat zu verkĂŒnden, hierbei Dienstgeber und Dienstnehmer eine Dienstgemeinschaft bilden und darin versuchen, die nicht zu leugnenden Interessenkonflikte kooperativ und nicht konfrontativ zu lösen. Das Leitbild der Dienstgemeinschaft und seine Auswirkungen auf das Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtsordnung stehen auch nicht im Widerspruch zu sonstigen Prinzipien der Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind grundrechtliche GewĂ€hrleistungen und damit auch Art. 9 Abs. 3 GG nicht ohne Weiteres Teil des ordre public (so aber KĂŒhling AuR 2001, 241, 243 f.). Ein solches VerstĂ€ndnis fĂŒhrte zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung der Kirchen. Diese könnten ihr Selbstbestimmungsrecht nur insoweit in Anspruch nehmen, wie andere grundrechtliche GewĂ€hrleistungen hiervon nicht beeintrĂ€chtigt werden. Eine derartige Grundrechtsbindung kĂ€me einer von Art. 1 Abs. 3 GG fĂŒr die staatliche Gewalt angeordneten Grundrechtsbindung weitgehend gleich und ginge darĂŒber hinaus, als sie bereits den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts begrenzte. Konflikte des Selbstbestimmungsrechts mit anderen grundrechtlichen GewĂ€hrleistungen betreffen jedoch nicht den Schutzbereich, sondern dessen BeschrĂ€nkbarkeit (dazu BVerfG 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [Zeugen Jehovas] zu C V 1 b der GrĂŒnde, BVerfGE 102, 370).

106
5. Die Entscheidung der beteiligten Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am bekenntnismĂ€ĂŸigen Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den GrundsĂ€tzen einer partnerschaftlichen Lösung von InteressengegensĂ€tzen auszugestalten, schließt den Arbeitskampf zur Gestaltung von ArbeitsverhĂ€ltnissen durch Tarifvertrag aus.

107
a) Nach der am Leitbild der Dienstgemeinschaft orientierten Verfahrenskonzeption des Dritten Wegs obliegt es Arbeitsrechtlichen Kommissionen, Regelungen zu schaffen, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von ArbeitsverhÀltnissen betreffen.

Arbeitsrechtliche Kommissionen sind paritÀtisch mit Vertretern der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite besetzt und können von beiden Seiten angerufen werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann jede Seite eine ebenfalls paritÀtisch besetzte Schiedsstelle (Schlichtungskommission) mit der streitigen Angelegenheit befassen. Dieser sitzt ein neutraler Dritter vor. Die in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und Schlichtungskommissionen gefundenen Regelungen wirken zwar nicht normativ (st. Rspr., vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18), doch hat der Dienstgeber sie kraft kirchenrechtlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtung anzuwenden, indem er sie durch vertragliche Inbezugnahme zur Geltung bringt.

108
b) Entsprechend dem Leitbild der Dienstgemeinschaft sollen damit die Interessenkonflikte zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern nicht im Wege wechselseitiger Konfrontation, sondern durch Kooperation unter Wahrung des Gebots der ParitÀt verbindlich zum Ausgleich gebracht werden (Joussen RdA 2007, 328, 333).

Diese Konzeption beruht auf der Überzeugung, dass nach dem SelbstverstĂ€ndnis der Kirchen jede Arbeitsleistung ein StĂŒck kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht und in einer darauf gerichteten Dienstgemeinschaft InteressengegensĂ€tze durch Verhandlungen und wechselseitiges Nachgeben ggf. mit Hilfe eines neutralen Dritten ĂŒberwunden werden.

109
c) Ein solches Verfahren kollektiver Arbeitsrechtssetzung schließt den Arbeitskampf zur Regelung von Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag aus.

Dieser ist darauf gerichtet, durch das Vorenthalten von Arbeitskraft und einen hierdurch ausgelösten wirtschaftlichen Schaden Druck auf die Arbeitgeberseite auszuĂŒben, damit diese ĂŒber die Arbeitsbedingungen ĂŒberhaupt verhandelt und somit jenes KrĂ€ftegleichwicht geschaffen wird, das ein Zustandekommen einer Regelung und die sachgerechte Lösung des zugrunde liegenden Interessenkonflikts erst ermöglicht. Diese Kampfmöglichkeit widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Die damit verbundene Arbeitsniederlegung wĂŒrde nicht nur den kirchlichen Dienst am NĂ€chsten suspendieren und damit die ErfĂŒllung des Missionsauftrags hindern, sondern aus Sicht der Kirchen auch eine bestehende Gemeinsamkeit von Dienstnehmern und Dienstgebern auflösen (Joussen RdA 2007, 328, 333).

110
6. Ein Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen in diakonischen Einrichtungen kollidiert mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewĂ€hrleisteten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft, mit dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder kollektiv im Wege von TarifvertrĂ€gen auszuhandeln und hierfĂŒr ArbeitskĂ€mpfe zu fĂŒhren.

111
a) Art. 9 Abs. 3 GG gewĂ€hrleistet nicht nur die Bildung und den Bestand einer Arbeitnehmerkoalition, sondern auch deren koalitionsmĂ€ĂŸige BetĂ€tigung.

Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmĂ€ĂŸiger BetĂ€tigungen beschrĂ€nkt, die fĂŒr die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlĂ€sslich sind, er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Rn. 21 ff., BVerfGK 10, 250). Dazu gehört auch die Tarifautonomie als das Recht, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit der Arbeitgeberseite auszuhandeln und durch VertrĂ€ge verbindlich fĂŒr die Mitglieder zu regeln. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in KollektivvertrĂ€gen dient der Verwirklichung der Interessen der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung ist den Gewerkschaften nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Der Arbeitskampf ist deshalb funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschĂŒtzt (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der GrĂŒnde, BVerfGE 84, 212; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der GrĂŒnde, BVerfGK 4, 60). Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewĂ€hrleistet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.

112
b) In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist grundsĂ€tzlich auch die koalitionsmĂ€ĂŸige BetĂ€tigung in diakonischen Einrichtungen einbezogen.

Dieses Grundrecht entfaltet gemĂ€ĂŸ Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbare Drittwirkung gegenĂŒber privatrechtlich als eingetragener Verein oder gemeinnĂŒtzige GmbH oder in sonstiger Weise organisierte kirchliche Einrichtungen (Richardi in HdbStKirchR 2. Aufl. Bd. 2 S. 929 f.; Schubert RdA 2011, 270, 272). Bedienen sich diese zur BegrĂŒndung von ArbeitsverhĂ€ltnissen des Privatrechts, nehmen sie grundsĂ€tzlich in Bezug auf ihre BeschĂ€ftigten eine Arbeitgeberstellung ein. Insoweit gewĂ€hrleistet Art. 9 Abs. 3 GG den Gewerkschaften auch das Recht, mit der Arbeitgeberseite ĂŒber Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verhandeln, verbindliche Abreden vor allem durch den Abschluss von TarifvertrĂ€gen zu treffen und ihren Forderungen nach der Aufnahme von Verhandlungen und der Durchsetzung bestimmter Regelungen mit Streik Nachdruck zu verleihen.

113
7. FĂŒr die Auflösung dieser Kollisionslage ist es ohne Belang, ob Art. 9 Abs. 3 GG wegen seiner unmittelbaren Drittwirkung den Anforderungen des Schrankenvorbehalts aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV genĂŒgt oder nicht.

Diese im Schrifttum kontrovers diskutierte Frage bedarf keiner Entscheidung des Senats (ablehnend Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; Robbers Streikrecht in der Kirche S. 55 f.; auch Korioth in Maunz/DĂŒrig Komm. z. GG Stand November 2012 Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 45; zweifelnd offenbar Richardi/ThĂŒsing AuR 2002, 94, 96; dies befĂŒrwortend Oswald Streikrecht im kirchlichen Dienst und in anderen karitativen Einrichtungen S. 88; Czycholl Anm. LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 88; KĂŒhling AuR 2001, 241, 247; Gamillscheg FS Zeuner S. 39, 45; Waldhoff GS Heinze S. 995, 1004). In beiden FĂ€llen wĂ€ren die Arbeitsgerichte wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung gehindert, bei einer - wie vorliegend - Auslegung und Anwendung einer zivilrechtlichen Unterlassungsnorm das völlige ZurĂŒckweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen hinzunehmen. Sie sind vielmehr gehalten, im Wege einer GĂŒterabwĂ€gung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils konfligierenden grundrechtlichen GewĂ€hrleistungen herbeizufĂŒhren. Diese Pflicht entfĂ€llt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 9 Abs. 3 GG ebenso wie bei Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG um vorbehaltlos gewĂ€hrleistete Grundrechte handelt. Das hindert ein ZurĂŒckweichen einer grundrechtlichen GewĂ€hrleistung zum Schutz einer anderen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auch vorbehaltlos gewĂ€hrte Grundrechte zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher GewĂ€hrleistungen eingeschrĂ€nkt werden (vgl. BVerfG 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147, BVerfGE 128, 1). In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht etwa die Kollision des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewĂ€hrleisteten Wissenschaftsfreiheit unter Heranziehung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz aufgelöst (BVerfG 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 - [LĂŒdemann] Rn. 47, 65, BVerfGE 122, 89).

114
8. Der Grundsatz praktischer Konkordanz verlangt nach einem schonenden Ausgleich der gegenlĂ€ufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung (BVerfG 7. MĂ€rz 1990 - 1 BvR 266/86 ua. - zu B II 2 a der GrĂŒnde, BVerfGE 81, 278).

Die durch die RĂŒcksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende AnnĂ€herung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch GĂŒterabwĂ€gung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschĂŒtzter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz konfligierender RechtsgĂŒter herzustellen (Hesse GrundzĂŒge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20. Aufl. Rn. 72; ebenso Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. III/2 S. 656). Das ZurĂŒckweichen einer grundrechtlichen GewĂ€hrleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth GG 11. Aufl. Vorb. vor Art. 1 Rn. 52). FĂŒr die erforderliche AbwĂ€gung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor, verwehrt aber pauschale Vorrangentscheidungen, wie sie die Parteien des Verfahrens jeweils fĂŒr sich in Anspruch nehmen (fĂŒr die KlĂ€ger insbesondere Robbers Streikrecht in der Kirche S. 26 ff.; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 10 Rn. 20 f.; Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. IV/1 S. 2091; Kemper in v. Mangoldt/Klein/Starck GG Bd. I 6. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 200; Manterfeld KuR 2011, 86, 100; fĂŒr die Beklagte KĂŒhling AuR 2001, 241 ff.).

115
9. Die hiernach vorzunehmende GĂŒterabwĂ€gung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen GewĂ€hrleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschrĂ€nkt.

Das Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgesellschaft und die Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft schließen sich nicht wechselseitig völlig aus. Zur Kollision fĂŒhrt vielmehr erst die AusĂŒbung einer bestimmten verfassungsrechtlichen GewĂ€hrleistung. Das ist hier die Entscheidung fĂŒr ein bestimmtes Verfahren zur kollektiven Regelung der Arbeitsbedingungen von BeschĂ€ftigten, die auf der Grundlage privatrechtlicher ArbeitsverhĂ€ltnisse in der Diakonie tĂ€tig sind und staatlichem Arbeitsrecht unterliegen (Schubert RdA 2011, 270, 274). WĂ€hrend die Kirche sich hierzu eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten kooperativen Verfahrens bedient, in dem letztlich die Möglichkeit einer Schlichtung durch einen neutralen Dritten, also den Vorsitzenden einer Schlichtungskommission einen fairen Interessenausgleich garantieren soll, setzt die Gewerkschaft auf das damit unvereinbare Regelungsmodell des staatlichen Tarifrechts, in dem erst durch Druck und Gegendruck angemessene Verhandlungsergebnisse erreicht werden. Das Gebot praktischer Konkordanz verlangt daher nur einen Vergleich dieser beiden Regelungskonzepte und deren schonendste AnnĂ€herung.

116
Ein Vergleich beider Regelungsmodelle zeigt, dass sie sich nicht im Ziel, sondern nur in der Wahl der zu dessen Erreichung gebotenen Mittel unterscheiden. Sowohl das Regelungsverfahren der Kirche als auch das der Koalitionen ist darauf gerichtet, den von der staatlichen Rechtsordnung frei gelassenen Raum des Arbeitslebens sinnvoll zu ordnen, indem der typische Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch kollektives Handeln zu einem angemessenen Ausgleich gebracht wird. Dieses Interessengegensatzes wie der strukturellen Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers ist sich auch die Kirche bewusst (Robbers Streikrecht in der Kirche S. 16; Schubert RdA 2011, 270, 277). Sie zu ĂŒberwinden bedarf auch aus ihrer Sicht eines kollektiven Ausgleichsmechanismus, der die schwĂ€chere Verhandlungsposition des Arbeitnehmers gegenĂŒber der des Arbeitgebers kompensiert. Diese Grunderkenntnis, auf der die verfassungsrechtliche GewĂ€hrleistung von Koalitionsfreiheit mit Tarifautonomie und ArbeitskĂ€mpfen aufbaut (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - [Aussperrung] zu C I 3 b aa der GrĂŒnde, BVerfGE 84, 212), will die Kirche allerdings mit einem Regelungskonzept erfassen, das sich mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft vereinbaren lĂ€sst und damit ihrem durch Art. 4 GG geschĂŒtzten Bekenntnis Rechnung trĂ€gt. Ein solches Regelungsmodell ist zwar zum Schutz religiöser BetĂ€tigungsfreiheit von Verfassungs wegen zu respektieren. Doch sind die Kirchen in der Ausgestaltung dieses Konzeptes nicht völlig frei, sondern mĂŒssen RĂŒcksicht auf die verfassungsrechtlichen GewĂ€hrleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG nehmen. Ihr Regelungsmodell darf die Koalitionsfreiheit und das Konzept der Tarifautonomie nur insoweit verdrĂ€ngen, wie es fĂŒr die Wahrung ihres Leitbildes von der Dienstgemeinschaft erforderlich ist und das angestrebte Ziel eines fairen, sachgerechten und verbindlichen Interessenausgleichs tatsĂ€chlich und in kohĂ€renter Weise erreicht. Nur insoweit ist es mit dem sozialstaatlichen Gesamtkonzept, das Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegt, vereinbar.

117
a) Ein fairer und angemessener Ausgleich widerstreitender Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen verlangt nach annĂ€hernd gleicher VerhandlungsstĂ€rke und Durchsetzungskraft (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - [Aussperrung] zu C I 3 b aa der GrĂŒnde, BVerfGE 84, 212).

Diese lassen sich weder formal und situationsungebunden feststellen noch normativ anordnen (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A IV 1 a der GrĂŒnde, BAGE 33, 140). Im System der Koalitionen und der Tarifautonomie werden sie durch die Androhung oder den Einsatz von Kampfmaßnahmen gesichert. Ein Regelungsmodell, das den Arbeitskampf ausschließt, muss diese Funktionsbedingung eines angemessenen und sachlich richtigen Interessenausgleichs durch entsprechende Verfahrensgestaltung gewĂ€hrleisten. Dazu muss es darauf angelegt sein, die strukturelle VerhandlungsschwĂ€che der Dienstnehmer auszugleichen. ParitĂ€tische Besetzungsregeln genĂŒgen hierfĂŒr allein nicht. Vielmehr bedarf es weiterer Instrumente, die geeignet sind, Verhandlungsblockaden zu lösen und die Kompromissbereitschaft der Gegenseite zu fördern. Dieser Erkenntnis verschließt sich der Dritte Weg grundsĂ€tzlich nicht. Auch er ist letztlich darauf angelegt, ein Verhandlungsgleichgewicht zu schaffen. Kommt es in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht zu einer Einigung, werden die gescheiterten Verhandlungen paritĂ€tisch besetzten Schiedskommissionen ĂŒbertragen, die ein unabhĂ€ngiger und neutraler Dritter leitet und mit seiner Stimme zu einem Ergebnis fĂŒhrt. Ein solches Schlichtungsverfahren kann dem Grunde nach zur Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts geeignet sein, wenn die mit dessen Entscheidungsstrukturen verbundenen UnwĂ€gbarkeiten sowie die Verlagerung der Konfliktlösung auf eine andere Verhandlungsebene schon in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen die Bereitschaft zum Kompromiss fördert und so ein „kollektives Betteln“ der Dienstnehmerseite ausschließt. Das setzt aber voraus, dass die Anrufung der Schiedskommission und die Überleitung des Verfahrens in dieses Gremium der Dienstnehmerseite uneingeschrĂ€nkt offensteht und im Falle einer Nichteinigung beider Seiten die UnabhĂ€ngigkeit und NeutralitĂ€t des Vorsitzenden der Schlichtungskommission nicht in Frage steht und auch durch das Bestellungsverfahren gewĂ€hrleistet wird.

118
b) Ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes kollektives Regelungsverfahren steht zudem einer gewerkschaftlichen UnterstĂŒtzung der Dienstnehmerseite nicht entgegen.

Das Leitbild der Dienstgemeinschaft ist nicht darauf gerichtet, Gewerkschaften von Verhandlungen in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen oder Schiedskommissionen fernzuhalten und sie daran zu hindern, aufgrund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in das Verfahren zugunsten der Dienstnehmer einzubringen. Eine organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in das Verfahren des Dritten Wegs zu regeln ist zwar Aufgabe der Kirche, der hierbei ein Gestaltungsspielraum zur VerfĂŒgung steht. Sie darf diesen jedoch nicht dazu nutzen, Gewerkschaften durch Besetzungsregeln fĂŒr Arbeitsrechtliche Kommissionen und Schiedskommissionen von einer frei gewĂ€hlten Mitwirkung am Dritten Weg auszuschließen. Das wĂŒrde die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewĂ€hrleistete Freiheit koalitionsspezifischer BetĂ€tigung ĂŒber GebĂŒhr beschneiden. Diese vom Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht gebotene BeschrĂ€nkung ist von besonderem Gewicht, da sie sich auch verzerrend auf die Tarifpolitik der einzelnen Gewerkschaften auswirkt. Die AttraktivitĂ€t und Wirkkraft einer Gewerkschaft wird erheblich eingeschrĂ€nkt, wenn sie gehindert wird, die Interessen ihrer Mitglieder gegenĂŒber dem Arbeitgeber im Wege von Kollektivverhandlungen zu verfolgen. Denn von der Zahl ihrer Mitglieder hĂ€ngt nicht nur die finanzielle LeistungsfĂ€higkeit ihrer Organisation ab, sondern auch die Wahrnehmung ihrer ureigensten Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern. Das wiegt umso schwerer, als die in Diakonie und Caritas BeschĂ€ftigten mit etwa 1,3 Mio. Arbeitnehmern keine Randgruppe darstellen.

119
c) Das Verfahrenskonzept des Dritten Wegs ist darauf gerichtet, das auch im kirchlichen und diakonischen Bereich vorhandene KrĂ€fteungleichgewicht zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern unter Beachtung der bekenntnismĂ€ĂŸigen Besonderheiten des kirchlichen oder diakonischen Dienstes auszugleichen.

Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, soweit das Ergebnis dieser Verhandlungen einschließlich einer darauf gerichteten Schlichtung fĂŒr die Arbeitsvertragsparteien verbindlich und einer einseitigen AbĂ€nderung durch den Dienstgeber entzogen ist. Im Konzept der Tarifautonomie wird dieses Ziel durch § 4 Abs. 1 TVG erreicht, der den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses betreffen, zwischen den Tarifgebundenen unmittelbare und zwingende Wirkung verleiht. Ausnahmen hiervon lĂ€sst § 4 TVG nur zu, soweit der Tarifvertrag sie gestattet oder es sich um Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt (§ 4 Abs. 3 TVG). Diese, die Tarifautonomie ausgestaltende und sichernde Regelung des staatlichen Rechts, steht fĂŒr den Dritten Weg nicht zur VerfĂŒgung. Dem trĂ€gt die Kirche dem Grunde nach Rechnung, indem die jeweiligen Dienstgeber durch Kirchen- oder Satzungsrecht verpflichtet werden, das Ergebnis der Kollektivverhandlungen des Dritten Wegs durch einzelvertragliche Inbezugnahme zur Geltung zu bringen. Beide Regelungskonzepte erreichen durch unterschiedliche Regularien, dass die von ReprĂ€sentanten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ausgehandelten Vertragsbedingungen das einzelne ArbeitsverhĂ€ltnis gestalten. Dieses Ziel wird allerdings verfehlt, wenn der Dienstgeberseite die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen mehreren auf einem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen wĂ€hlen zu können. Ein solches Wahlrecht verlagert faktisch die Festlegung von Arbeitsbedingungen auf die jeweilige Einrichtungsebene und ĂŒberlĂ€sst sie dem Dienstgeber. Nicht eine im Voraus feststehende Arbeitsrechtliche Kommission, in der die ReprĂ€sentanten der Einrichtung mitwirken, bestimmt ĂŒber die Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer, sondern der dortige Dienstgeber. Das ist mit den Strukturprinzipien des Dritten Wegs ebenso unvereinbar wie kirchen- oder satzungsrechtlich geregelte einseitige Abweichungsbefugnisse fĂŒr Einrichtungen (vgl. Joussen in Essener GesprĂ€che zum Thema Staat und Kirche Bd. 46 [2012] S. 53, 75; Schliemann NZA 2011, 1189, 1193). In all diesen FĂ€llen wird gerade nicht dem Leitbild der Dienstgemeinschaft entsprechend gemeinsam durch Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite in einem von der Einrichtung losgelösten Gremium ĂŒber den Inhalt von Arbeitsrechtsregelungen gleichberechtigt verhandelt. Vielmehr legt der Dienstgeber einseitig die Arbeitsbedingungen fĂŒr seine Einrichtung fest (sog. Erster Weg, vgl. BAG 20. MĂ€rz 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 2 b cc (2) der GrĂŒnde, BAGE 101, 9). Solch einseitige Bestimmungsrechte sind mit der Konzeption des Dritten Wegs unvereinbar und bedĂŒrfen zugunsten religiöser BetĂ€tigungsfreiheit keines Schutzes. WĂ€hlt eine Kirche oder eine ihrer Einrichtungen diesen Weg, stellt sie sich einem sonstigen Arbeitgeber gleich, der sich nach der Wertentscheidung des Grundgesetzes Verhandlungen mit einer Gewerkschaft ĂŒber den Abschluss eines Tarifvertrags nicht entziehen und ggf. durch einen Arbeitskampf hierzu gezwungen werden kann. FĂŒr ein ZurĂŒckweichen des Rechts einer Gewerkschaft, sich koalitionsmĂ€ĂŸig zu betĂ€tigen und ihren Forderungen mit Streikmaßnahmen Nachdruck zu verleihen, fehlt es in einem solchen Fall an einem schĂŒtzenswerten BedĂŒrfnis der Kirche.

120
10. Diese GĂŒterabwĂ€gung steht im Einklang mit Unions- und Völkerrecht.

121
a) Art. 28 der Charta der Grundrechte der EuropÀischen Union (Grundrechtecharta, GRC) ist vorliegend nicht anwendbar.

122
aa) Nach dieser Vorschrift haben alle Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, TarifvertrĂ€ge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen (dazu Bryde SR 2012, 2, 9 ff.; ThĂŒsing/Traut RdA 2012, 65).

Allerdings ist der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht eröffnet. Die EuropĂ€ische Union hat gemĂ€ĂŸ Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Kompetenz zur Regelung des Koalitionsrechts, Streikrechts sowie des Aussperrungsrechts. GemĂ€ĂŸ Art. 51 Abs. 2 GRC dehnt die Grundrechtecharta den Geltungsbereich des Unionsrechts auch nicht ĂŒber die ZustĂ€ndigkeiten der Union hinaus aus und begrĂŒndet weder neue ZustĂ€ndigkeiten noch neue Aufgaben fĂŒr die Union und Ă€ndert auch nicht die in den VertrĂ€gen festgelegten ZustĂ€ndigkeiten und Aufgaben. Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ĂŒberprĂŒft lediglich im Licht der Grundrechtecharta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union ĂŒbertragenen ZustĂ€ndigkeiten (EuGH 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci] Rn. 71, NVwZ 2012, 97).

123
bb) Eine Anwendungspflicht fĂŒr Unionsrecht wird auch nicht durch Art. 6 Abs. 3 EUV eröffnet.

Zwar sind nach Art. 6 Abs. 3 EUV die Grundrechte der EuropÀischen Menschenrechtskonvention und die darin geregelte Religions- und Vereinigungsfreiheit als allgemeine GrundsÀtze Teil des Unionsrechts. Doch regelt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropÀischen Union nicht das VerhÀltnis zwischen der EuropÀischen Menschenrechtskonvention und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die Konvention gewÀhrleisteten Rechten und einer Regelung des nationalen Rechts zu ziehen hat. Die in Art. 6 Abs. 3 EUV enthaltene Verweisung auf die EuropÀische Menschenrechtskonvention gebietet einem nationalen Gericht nicht, im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Regelung des nationalen Rechts und der Konvention deren Bestimmungen unmittelbar anzuwenden und eine mit ihr unvereinbare nationale Regelung unangewendet zu lassen (EuGH 24. April 2012 - C-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950).

124
cc) Zur Anwendbarkeit der GRC und des EUV ist kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durchzufĂŒhren.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16. Januar 2008 (- C-361/07 - [Polier] Slg. 2008, I-6) ist hinreichend geklĂ€rt, dass ein nationaler Sachverhalt ohne AnknĂŒpfungspunkt an das Unionsrecht den Geltungsbereich der GRC nicht eröffnet. Gleiches gilt fĂŒr die aus Art. 6 EUV folgenden Anwendungspflichten nationaler Gerichte (vgl. EuGH 24. April 2012 - C-571/10 - [Kamberaj] Rn. 62 f., NVwZ 2012, 950).

125
b) Die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes fordert ebenfalls kein anderes Ergebnis.

126
aa) Die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind ebenso wie die Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen GrundsĂ€tze des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen.

Dies verlangt allerdings keine schematische Gleichsetzung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen der Wertungen der Konvention, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Grundgesetz setzt der völkerrechtsfreundlichen Auslegung allerdings auch Grenzen: Diese darf nicht zu einer BeschrĂ€nkung des durch das Grundgesetz gewĂ€hrleisteten Grundrechtsschutzes fĂŒhren. Das schließt auch Art. 53 EMRK aus (BVerfG 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - [Sicherungsverwahrung] Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326).

127
bb) Vorliegend sind die durch Art. 9 EMRK gewĂ€hrleistete Religionsfreiheit und die durch Art. 11 EMRK geschĂŒtzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu berĂŒcksichtigen.

128
(1) GemĂ€ĂŸ Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diese Freiheitsrechte dĂŒrfen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur EinschrĂ€nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind fĂŒr die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte ist die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler der „demokratischen Gesellschaft“ im Sinne der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die IdentitĂ€t der GlĂ€ubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Aus dem Recht des GlĂ€ubigen auf Religionsfreiheit einschließlich des Rechts, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen, folgt die Erwartung, dass GlĂ€ubige sich frei und ohne willkĂŒrliche staatliche Eingriffe zusammenschließen können. Das unabhĂ€ngige Bestehen von Religionsgemeinschaften ist unabdingbare Voraussetzung fĂŒr den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft und damit KernstĂŒck des durch Art. 9 EMRK gewĂ€hrten Schutzes (EGMR [I. Sektion] 5. April 2007 - 18147/02 - [Scientology Kirche Moskau/Russland] Rn. 71 f., NJW 2008, 495). Das Recht auf Religionsfreiheit schließt dabei jede Beurteilung der LegitimitĂ€t der religiösen Überzeugungen oder deren Ausdrucksformen durch den Staat aus (EGMR [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul cel Bun] Rn. 74).

129
(2) Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu grĂŒnden oder ihnen beizutreten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die AusĂŒbung dieser Rechte nur EinschrĂ€nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind fĂŒr die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur VerhĂŒtung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht, Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu fĂŒhren, ist nach der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte ein wesentliches Element des in Art. 11 EMRK garantierten Rechts (dazu EGMR [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [Demir u. Baykara] Rn. 144, 154, NZA 2010, 1425; EGMR [III. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] Rn. 24, NZA 2010, 1423; dazu Claudia Schubert AöR 137 [2012] S. 92 ff.). Allerdings kann ein Arbeitgeber, dessen Berufsethos auf der Religion beruht, von seinen Angestellten besondere LoyalitĂ€tspflichten verlangen, soweit diese nach einer AbwĂ€gung der maßgeblichen Interessen einer VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung standhalten (EGMR [V. Sektion] 23. September 2010 - 1620/03 - [SchĂŒth] Rn. 69, NZA 2011, 279).

130
cc) Danach ist die von den KlĂ€gern vertretene Rechtsauffassung, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schließe von vornherein die KoalitionsbetĂ€tigungsfreiheit der Beklagten in diakonischen Einrichtungen aus, nicht haltbar (ebenso Joussen in Essener GesprĂ€che zum Thema Staat und Kirche Bd. 46 [2012] S. 53, 89 f.; Walter ZevKR 2012, 233, 259 f.).

Der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte hat mit seinen Entscheidungen zu Art. 11 EMRK vielmehr verdeutlicht, dass an die Rechtfertigung einer EinschrĂ€nkung der Vereinigungsfreiheit und des damit verbundenen Streikrechts nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl kann entgegen der Auffassung der Beklagten der Entscheidung in der Sache „Sindicatul Pastorul cel Bun“ (EGMR [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 -) sowie den zum Streikrecht im öffentlichen Dienst ergangenen Urteilen (EGMR [Große Kammer] 12. November 2008 - 34503/97 - [Demir u. Baykara] NZA 2010, 1425 und EGMR [III. Sektion] 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi-Yol Sen] NZA 2010, 1423) nicht die uneingeschrĂ€nkte ZulĂ€ssigkeit von Streiks in diakonischen Einrichtungen entnommen werden. In Bezug auf Letztere lĂ€sst die Beklagte außer Acht, dass sich Kirchen - anders als der öffentliche Dienst - ihrerseits auf die durch die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention geschĂŒtzte Religionsfreiheit berufen können. Dementsprechend fordert der Gerichtshof bei einer Kollision dieser beiden Rechte eine verhĂ€ltnismĂ€ĂŸige AbwĂ€gung (EGMR [III. Sektion] 31. Januar 2012 - 2330/09 - [Sindicatul Pastorul cel Bun] Rn. 79 f.). Das geht ĂŒber die Anforderungen einer AbwĂ€gung zur Herstellung praktischer Konkordanz fĂŒr die Auflösung einer konkreten Grundrechtskollision nicht hinaus.

131
c) Der BeschrĂ€nkung des Streikrechts der Beklagten in diakonischen Einrichtungen steht schließlich weder die EuropĂ€ische Sozialcharta (ESC, BGBl. 1964 II S. 1262) noch das ILO-Übereinkommen Nr. 87 entgegen.

132
aa) Die ESC stellt eine von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung dar, deren Regeln die Gerichte beachten mĂŒssen, wenn sie die im Gesetzesrecht bezĂŒglich der Ordnung des Arbeitskampfes bestehenden LĂŒcken anhand von Wertentscheidungen der Verfassung ausfĂŒllen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 2 a der GrĂŒnde, BAGE 104, 155; Bepler FS Wißmann S. 97, 106).

Eine EinschrĂ€nkung oder Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannten Streikrechts ist nach Teil V Art. 31 Abs. 1 ESC nur zulĂ€ssig, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig ist (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - zu B II 2 c der GrĂŒnde, BAGE 46, 322). Rechte und Freiheiten anderer, die geeignet sind, das Streikrecht einzuschrĂ€nken, ergeben sich aus der verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Religionsfreiheit. Insoweit bedarf es auch hier einer verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen AbwĂ€gung beider GewĂ€hrleistungen.

133
bb) Auch das ILO-Übereinkommen Nr. 87 ĂŒber die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 lĂ€sst eine BeschrĂ€nkung des Streikrechts der Beklagten in diakonischen Einrichtungen zu.

Es gehört zum einfachen innerstaatlichen Recht (Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl. II S. 2072, in Kraft seit dem 20. MĂ€rz 1958 laut Bekanntmachung vom 2. Mai 1958, BGBl. II S. 113). Seine GewĂ€hrleistungen gehen jedoch nicht ĂŒber die GrundsĂ€tze hinaus, die ohnehin durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gelten (BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 5 c der GrĂŒnde, BVerfGE 58, 233).

134
11. Nach diesen GrundĂ€tzen gilt fĂŒr die zulĂ€ssigen KlageantrĂ€ge Folgendes:

135
a) Der Antrag zu 1. a) der KlĂ€ger zu 1) bis 3) ist als Globalantrag unbegrĂŒndet.

Die KlÀger werden durch Streikaufrufe der Beklagten mangels Verbindlichkeit der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen schon nicht ausnahmslos in ihrem durch die KlÀger zu 5) und 6) vermittelten Selbstbestimmungsrecht verletzt.

136
aa) Die kirchengesetzlichen Regelungen der Evangelischen Kirche von Westfalen ordnen fĂŒr die in diakonischen Einrichtungen BeschĂ€ftigten keine ausreichend verbindliche Geltung der in einer bestimmten Arbeitsrechtlichen Kommission oder deren Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen an.

Nach § 2 Abs. 2 ARRG-Westfalen hat die fĂŒr diesen Bereich gebildete Arbeitsrechtliche Kommission die Aufgabe, Regelungen zu finden, die den Inhalt, die BegrĂŒndung und die Beendigung von ArbeitsverhĂ€ltnissen betreffen. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, entscheidet die nach § 16 ARRG-Westfalen gebildete Schiedskommission. Auf diesem Weg zustande gekommene Regelungen sind zwar nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG-Westfalen verbindlich. Auch dĂŒrfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur ArbeitsverhĂ€ltnisse geschlossen werden, denen solche Arbeitsrechtsregelungen zugrunde liegen. Diese Vorschriften gelten jedoch nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD nicht fĂŒr die einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen der TrĂ€ger diakonischen Wirkens, auch wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werks sind, da der in § 23 Abs. 1 ARRG-Westfalen geregelte Geltungsbereich nur die BeschĂ€ftigten der Evangelischen Kirche von Westfalen selbst und die bei deren Diakonischem Werk unmittelbar BeschĂ€ftigten erfasst (vgl. KGH-EKD 23. September 2009 - I-0124/R12-09 - zu II 2 b der GrĂŒnde, ZMV 2010, 91 zur wortgleichen Regelung im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland).

137
bb) Die vom Prinzip der praktischen Konkordanz geforderte Verbindlichkeit folgt auch nicht aus satzungsrechtlichen Bestimmungen des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. (KlÀger zu 5)), die nach § 2 Abs. 1 ARRG-Diakonie-EKD den nach diesem Gesetz getroffenen Regelungen vorgehen.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. sind dessen Mitglieder lediglich verpflichtet, die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschĂ€ftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, das auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite beruht. Hierdurch wird den Dienstgebern nach der Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD zumindest ein stichtagbezogenes Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungswerken eröffnet (KGH-EKD 23. September 2009 - I-0124/R12-09 - zu II 2 c der GrĂŒnde, ZMV 2010, 91 zu einer entsprechenden Regelung im Bereich des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche im Rheinland). Eine derartige einseitige Auswahlmöglichkeit fĂŒr die Dienstgeberseite, die durch eine entsprechende einzelvertragliche Gestaltung von Bezugnahmeklauseln noch erweitert werden kann und bereits durch die ĂŒbliche Personalfluktuation auch tatsĂ€chlich erweitert wird, kommt dem sog. Ersten Weg gleich, bei dem der kirchliche Dienstgeber die Arbeitsbedingungen letztlich einseitig festsetzt (dazu BAG 20. MĂ€rz 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 2 b cc (2) der GrĂŒnde, BAGE 101, 9).

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cc) Die KlĂ€ger zu 1) bis 3) können sich zur BegrĂŒndung einer generellen Rechtswidrigkeit von Kampfmaßnahmen nicht auf den Grundsatz der ArbeitskampfparitĂ€t berufen.

Das von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Prinzip zur Bestimmung des Ă€ußeren Rahmens eines auf Art. 9 Abs. 3 GG beruhenden Arbeitskampfsystems (dazu ErfK/Dieterich 13. Aufl. Art. 9 GG Rn. 112 ff.) findet in dem davon abweichenden Regelungsmodell des Dritten Wegs keine Anwendung und lĂ€sst sich wegen der unterschiedlichen Regularien zur Herstellung von VerhandlungsparitĂ€t hierauf auch nicht ĂŒbertragen. Fehlt es an einer verfassungskonformen Ausgestaltung des Dritten Wegs oder weicht eine Einrichtung hiervon ab, besteht fĂŒr einen weitergehenden Schutz religiöser BetĂ€tigungsfreiheit kein Raum (Schubert RdA 2011, 270, 279).

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dd) Aus den vorstehenden GrĂŒnden ist auch der Antrag zu 5. a) der KlĂ€ger zu 5) und 6) abzuweisen.

Ebenso ist der Antrag zu 7. a) des KlĂ€gers zu 7) selbst dann als unbegrĂŒndet abzuweisen, wenn man ihn als TrĂ€ger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ansieht und bei ihm eine durch die KlĂ€ger zu 1) bis 3) vermittelte Begehungsgefahr bejaht. Insoweit gilt nichts anderes als fĂŒr die KlĂ€ger zu 5) und 6).

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ee) Die HilfsantrĂ€ge zu 1. d) und 5. e) der KlĂ€ger zu 1) bis 3) sowie zu 5) und 6) sind - wie oben dargelegt - wegen fehlender Begehungsgefahr unbegrĂŒndet und daher abzuweisen.

Entsprechendes gilt im Übrigen fĂŒr den Antrag zu 7. e).

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b) Selbst wenn beim KlĂ€ger zu 4) die fĂŒr den erhobenen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr vorlĂ€ge, wĂ€ren die AntrĂ€ge zu 3. a) und 9. a) der KlĂ€ger zu 4), 8) und 9) abzuweisen.

Auch diese KlĂ€ger werden durch Streikaufrufe der Beklagten mangels Verbindlichkeit der nach dem dort geltenden Kirchenrecht zustande gekommenen Regelungen nicht ausnahmslos in ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt. Es kann deshalb dahinstehen, ob das fĂŒr diese KlĂ€ger geltende Verfahren des Dritten Wegs geeignet ist, eine gleichgewichtige Konfliktlösung zu gewĂ€hrleisten und ob sich Gewerkschaften in verfassungskonformer Weise darin einbringen können.

142
Nach § 8 Abs. 2 Buchst. e der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e. V. sind dessen Mitglieder lediglich verpflichtet, die unmittelbar geltenden oder die vom PrĂ€sidium oder der Mitgliederversammlung fĂŒr das Diakonische Werk ĂŒbernommenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen fĂŒr Einrichtungen, die sich dem ARRGD- Niedersachsen angeschlossen haben, oder ein anderes kirchliches Arbeitsvertragsrecht in ihrer jeweils gĂŒltigen Fassung anzuwenden. Hierdurch wird der Dienstgeberseite ein Wahlrecht eingerĂ€umt, weil die von den zustĂ€ndigen Arbeitsrechtlichen Kommissionen nach § 2 Abs. 2 ARRGD-Niedersachsen beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation, die nach § 3 Satz 1 ARRGD-Niedersachsen an sich verbindlich sind, nicht zwingend auf die ArbeitsverhĂ€ltnisse der im ZustĂ€ndigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission BeschĂ€ftigten zur Anwendung kommen. Hinzu kommt, dass nach § 8 Abs. 2 Buchst. e der Satzung des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e. V. dessen PrĂ€sidium auf Antrag ein Mitglied von der dort geregelten Verpflichtung befreien kann, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Auch dies ist mit der geforderten Verbindlichkeit nicht zu vereinbaren, da nicht die Arbeitsrechtliche Kommission oder die zustĂ€ndige Schiedskommission hierĂŒber befindet, sondern die Dienstgeberseite.

Schmidt Koch Linck Schwitzer Hann
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