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Text des Urteils
7 AZR 462/11;
VerkĂŒndet am: 
 10.10.2012
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Vorinstanzen:
16 Sa 452/10
Landesarbeitsgericht
Niedersachsen;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Befristung wegen mittelbarer Vertretung - gedankliche Zuordnung - Vertretungskette - KausalitÀt - schuljahresbezogener Gesamtvertretungsbedarf
Tenor

Auf die Revision des KlÀgers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. April 2011 - 16 Sa 452/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurĂŒckverwiesen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten ĂŒber die Wirksamkeit der Befristung ihres letzten Arbeitsvertrages.
2
Der KlĂ€ger wurde an der M (M) in Hannover eingesetzt. An dieser Schule sind ca. 100 LehrkrĂ€fte beschĂ€ftigt. Sie wurde durch das beklagte Land zum 1. August 2001 gegrĂŒndet und vereint in gemeinsamen RĂ€umlichkeiten mehrere Schulformen, nĂ€mlich Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule und Fachschule. Der Einrichtung sind durch Runderlass des beklagten Landes vom 19. Januar und 22. Juni 2004 umfangreiche Personalbefugnisse, auch das Recht zur BegrĂŒndung von Beamten- und ArbeitsverhĂ€ltnissen ĂŒbertragen. Ihr ist ein Budget zur Eigenverwaltung zugewiesen.

3
Der KlĂ€ger war bei dem beklagten Land vom 1. Februar 2007 bis zum 24. Juni 2009 aufgrund von insgesamt drei jeweils befristeten ArbeitsvertrĂ€gen eingesetzt. Der letzte Arbeitsvertrag wurde am 3. Juli 2008 fĂŒr die Dauer vom 1. August 2008 bis zum 24. Juni 2009 geschlossen. Er sah eine durchschnittliche regelmĂ€ĂŸige wöchentliche Arbeitszeit von 12 Unterrichtsstunden vor. In dem Vertrag heißt es ua.:

„Befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) - § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Frau B.“

4
Der KlĂ€ger unterrichtete die FĂ€cher „Politik“ sowie „Werte und Normen“. Zum Einsatz im Fach „Werte und Normen“ kam es, weil die M vom Kultusministerium angehalten wurden, entgegen der vorangegangenen Übung mehr Religionsunterricht anzubieten. Damit war auch die Notwendigkeit einer Unterrichtung im Fach „Werte und Normen“ verbunden, weil nach den schulrechtlichen Vorgaben SchĂŒler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtet sind, in entsprechendem Umfang Unterricht im Fach „Werte und Normen“ zu nehmen.

5
Die im Arbeitsvertrag des KlĂ€gers genannte Frau B hatte am 5. Mai 2008 fĂŒr die Zeit vom 14. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2010 einen Antrag auf Elternzeit gestellt. Vor Beginn der Elternzeit war sie vollzeitlich mit 24,5 Unterrichtsstunden/Woche an den M tĂ€tig. Sie unterrichtete zuletzt die FĂ€cher Informatik und Wirtschaft.

6
Ebenfalls ĂŒber die Vertretung von Frau B verhielt sich der am 18. September 2008 zwischen dem beklagten Land, vertreten durch die M, mit Frau Dr. R abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag fĂŒr die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Juli 2009. Frau Dr. R wurde mit 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich eingestellt. Als Befristungsgrund wurde die Vertretung von „Frau B / Frau H“ im Arbeitsvertrag genannt. Frau H war vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2009 in Elternzeit. Vorher deckte sie ein Unterrichtsvolumen von wöchentlich 17,0 Unterrichtsstunden ab.

7
Der KlĂ€ger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land könne sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf den Sachgrund der Vertretung berufen. Ein Fall der mittelbaren Vertretung in Gestalt der so genannten gedanklichen Zuordnung liege nicht vor. Das beklagte Land habe Frau B aufgrund ihrer FĂ€cherkombination nicht die vom KlĂ€ger unterrichteten FĂ€cher zuweisen können. Auch ein Fall des Gesamtvertretungsbedarfs sei nicht gegeben. Gegen diese Rechtsfigur bestĂŒnden zudem unionsrechtliche Bedenken. Das beklagte Land decke in Wirklichkeit einen Dauerbedarf ab.

8
Mit seiner am 15. Mai 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der KlĂ€ger zunĂ€chst die Feststellung begehrt, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis mit dem beklagten Land â€žĂŒber den 24. Juni 2009 hinaus unbefristet fortbesteht“. In zweiter Instanz hat er zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das ArbeitsverhÀltnis nicht aufgrund der Befristung vom 3. Juli 2008 zum Ablauf des 24. Juni 2009 beendet ist.

9
Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10
Es hĂ€lt die Befristung fĂŒr sachlich gerechtfertigt. Das Unterrichtsfach „Werte und Normen“ bedĂŒrfe keiner besonderen UnterrichtsbefĂ€higung. Es könne von allen ausgebildeten LehrkrĂ€ften unterrichtet werden. Hierauf komme es im Übrigen nicht an, weil die Befristung aufgrund eines Gesamtvertretungsbedarfs gerechtfertigt sei.

11
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des KlĂ€gers zurĂŒckgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der KlÀger seinen Klageantrag weiter.

Das beklagte Land begehrt die ZurĂŒckweisung der Revision.


EntscheidungsgrĂŒnde
12
Die Revision des KlĂ€gers ist begrĂŒndet. Sie fĂŒhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurĂŒckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen BegrĂŒndung hĂ€tte die Klage nicht abgewiesen werden dĂŒrfen. Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen GrĂŒnden zur Entscheidung reif.

13
I. Die Befristung erweist sich nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam.

Die Klage ist auch in ihrer Formulierung in der ersten Instanz als punktuelle Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auszulegen, mit der der KlĂ€ger die Feststellung begehrt, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis mit dem beklagten Land nicht infolge der am 3. Juli 2008 vereinbarten Befristung zum 24. Juni 2009 geendet hat. Das ergibt sich aus der Auslegung des Klageantrages unter Hinzuziehung der KlagebegrĂŒndung. Die gesamte KlagebegrĂŒndung wandte sich allein gegen die Wirksamkeit der letzten Befristung. Deren ÜberprĂŒfung hat der KlĂ€ger damit zum alleinigen Streitgegenstand gemacht. Damit ist auch die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG hinsichtlich dieser Befristung eingehalten; eine Befristungskontrollklage kann bei einer Zeitbefristung auch vor dem vereinbarten Befristungsende erhoben werden (vgl. nur BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

14
II. Das Landesarbeitsgericht hĂ€tte mit der von ihm gegebenen BegrĂŒndung die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht bestĂ€tigen dĂŒrfen.

Zu Unrecht hat es die Frage, ob Frau B statt des KlĂ€gers der vom KlĂ€ger erteilte Unterricht in den FĂ€chern „Politik“ sowie „Werte und Normen“ hĂ€tte ĂŒbertragen werden können, als unerheblich behandelt. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann bei der PrĂŒfung des Sachgrundes der Vertretung in der Form der gedanklichen Zuordnung nicht darauf verzichtet werden, zu prĂŒfen, ob ein Einsatz des Vertretenen dort, wo der Vertreter eingesetzt wurde, möglich ist.

15
1. Nach § 21 Abs. 1 BEEG, § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund fĂŒr die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschĂ€ftigt wird.

Der Grund fĂŒr die Befristung liegt in VertretungsfĂ€llen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorĂŒbergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem RechtsverhĂ€ltnis steht und mit der RĂŒckkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht fĂŒr die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes BedĂŒrfnis. Teil des Sachgrundes ist daher eine Prognose des Arbeitgebers ĂŒber den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch RĂŒckkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschĂ€ftigten Arbeitnehmers muss wegen des ArbeitskrĂ€ftebedarfs erfolgen, der durch die vorĂŒbergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 136, 17).

16
2. Es muss sich deshalb aus den UmstĂ€nden bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf fĂŒr die BeschĂ€ftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17).

17
a) Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorĂŒbergehend abwesenden Arbeitnehmer ĂŒbertragen waren (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 21 mwN, BAGE 136, 17).

18
b) Wird die TĂ€tigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeĂŒbt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsĂ€tzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen.

Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die KausalitĂ€t bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunĂ€chst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter ĂŒbertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen TĂ€tigkeiten aus der geĂ€nderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 22 mwN, BAGE 136, 17).

19
c) Die erforderliche KausalitĂ€t kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsĂ€chlich in der Lage wĂ€re, dem vorĂŒbergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu ĂŒbertragen.

Zur GewĂ€hrleistung des Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorĂŒbergehend abwesenden BeschĂ€ftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Nur so ist gewĂ€hrleistet, dass die Einstellung tatsĂ€chlich auf der Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters beruht und nicht etwa auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters, die Vertretung durch eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer gestĂŒtzt wird (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 78 = EzA TzBfG § 14 Nr. 73). Die gedankliche Zuordnung kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 136, 17).

2
d) Unionsrechtliche GrĂŒnde stehen der weiteren Anwendung dieser GrundsĂ€tze nicht entgegen.

Die Abdeckung eines Vertretungsbedarfs durch den Abschluss befristeter ArbeitsvertrĂ€ge ist - selbst wenn sich aufgrund der GrĂ¶ĂŸe des arbeitgeberseitigen Betriebes oder der Dienststelle stĂ€ndig ein Vertretungsbedarf ergibt - grundsĂ€tzlich nicht missbrĂ€uchlich iSd. § 5 RL 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung ĂŒber befristete ArbeitsvertrĂ€ge vom 18. MĂ€rz 1999 (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [KĂŒcĂŒk] Rn. 50, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9 = EzA TzBfG § 14 Nr. 80). Es ist lediglich zu prĂŒfen, ob im Einzelfall ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - DB 2012, 2813 und - 7 AZR 783/10 - DB 2012, 2634).

21
3. Im Streitfall liegt keine unmittelbare Vertretung vor.

Das beklagte Land hat auch keine Vertretungskette dargelegt. Ebenso wenig hat das beklagte Land konkrete Umorganisationsmaßnahmen vorgetragen. Allerdings ist im streitbefangenen Arbeitsvertrag als Befristungsgrund die Vertretung von Frau B angegeben. Unter diesem Gesichtspunkt kommt grundsĂ€tzlich der Sachgrund der Vertretung von Frau B in Form der gedanklichen Zuordnung in Betracht.

22
a) Dem steht nicht entgegen, dass Frau B nicht nur durch den KlÀger sondern auch durch Frau Dr. R vertreten wurde und im Arbeitsvertrag von Frau Dr. R nicht genau angegeben wurde, mit welcher Stundenzahl Frau Dr. R Frau B vertreten sollte.

Aus dem Arbeitsvertrag von Frau Dr. R ergibt sich nĂ€mlich, dass diese auch zur Vertretung von Frau H eingestellt wurde. Es ist deshalb ausreichend, dass das Gesamtstundenvolumen des KlĂ€gers und von Frau Dr. R - 36,5 Unterrichtsstunden - hinter dem ausgefallenen Stundenvolumen von Frau B und Frau H - 41,5 ausfallende Unterrichtsstunden - zurĂŒckbleibt.

23
b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der KlĂ€ger mit dem Fach „Werte und Normen“ Unterricht in einem Fach erteilte, hinsichtlich dessen sich aufgrund der verstĂ€rkten Erteilung von Religionsunterricht der Unterrichtsbedarf erhöhte und insoweit ein Dauerbedarf entstand.

Der erhöhte Stundenbedarf Ă€ndert nichts daran, dass zu seiner Deckung die UnterrichtskapazitĂ€t von Frau B wegen ihres Erziehungsurlaubs nicht zur VerfĂŒgung stand. Damit war weiter eine Vertretung von Frau B erforderlich.

24
c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts setzt die Vertretung in Form der gedanklichen Zuordnung aber voraus, dass Frau B tatsĂ€chlich und rechtlich hĂ€tte fĂŒr den Unterricht eingesetzt werden können, den der KlĂ€ger in den FĂ€chern „Politik“ und „Werte und Normen“ erteilt hat.

Das Landesarbeitsgericht durfte nicht auf entsprechende Feststellungen verzichten. Der Sachgrund der Vertretung setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG voraus, dass der Arbeitnehmer „zur“ Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschĂ€ftigt wird. Das setzt eine KausalitĂ€tskette voraus. WĂŒrde bei der gedanklichen Zuordnung auf die Möglichkeit verzichtet werden, den vertretenen Mitarbeiter so einzusetzen, wie den befristet beschĂ€ftigten Vertreter, wĂ€re diese KausalitĂ€t nicht mehr gegeben. Das wĂ€re mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Eine wirksame Befristungskontrolle wĂ€re nicht mehr gewĂ€hrleistet (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 22, AP TzBfG § 14 Nr. 78 = EzA TzBfG § 14 Nr. 73).

25
d) Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurĂŒckzuverweisen.

Das Landesarbeitsgericht wird zu prĂŒfen haben, ob das beklagte Land rechtlich und tatsĂ€chlich die vom KlĂ€ger aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags erteilten Unterrichtsstunden im Falle ihrer Anwesenheit Frau B hĂ€tte ĂŒbertragen können. Dabei wird zunĂ€chst festzustellen sein, welchen Rechtsstatus Frau B hat. Sollte sie Arbeitnehmerin sein, wĂ€re die fiktive Personalmaßnahme - unter BerĂŒcksichtigung individueller und kollektiver Vertragsinhalte - am Maßstab des § 106 GewO zu prĂŒfen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 78 = EzA TzBfG § 14 Nr. 73; 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 15, EzA GewO § 106 Nr. 8). Sollte sie Beamtin sein, wĂ€ren beamtenrechtliche GrundsĂ€tze heranzuziehen (vgl. dazu zB BVerwG 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - Rn. 19, DokBer 2011, 333; 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - Rn. 25, NVwZ-RR 2008, 547). In jedem Fall wird zu prĂŒfen sein, ob die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Satz 2 des NiedersĂ€chsischen Schulgesetzes erfĂŒllt sind, wonach LehrkrĂ€fte Unterricht auch in anderen FĂ€chern zu erteilen haben, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger TĂ€tigkeit zugemutet werden kann und fĂŒr den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Bei der Beurteilung ist ein generalisierender Maßstab anzulegen, dh. individuelle Belange der zu vertretenden Stammkraft, die eine Umsetzung im Einzelfall gegebenenfalls als unzumutbar erscheinen lassen, sind im Rahmen der Entfristungsklage nicht zu berĂŒcksichtigen (vgl. BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 23 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

26
III. Das Urteil erweist sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht deshalb als richtig, weil die Voraussetzungen eines Gesamtvertretungsbedarfs vorlÀgen.

27
1. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass im Schulbereich der Sachgrund der Vertretung sich auch aus einem schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarf ergeben kann.

28
Die Rechtsprechung ging von den Entscheidungen des Senats vom 13. April 1983 (- 7 AZR 51/81 - BAGE 42, 203) und vom 3. Dezember 1986 (- 7 AZR 354/85 - BAGE 54, 10) aus. Diese Entscheidungen betrafen den Gesamtvertretungsbedarf an bayerischen Volksschulen, der auf der Ebene der Bezirksregierungen ermittelt wurde. Der Senat hat in seinen Entscheidungen zum einen angenommen, eine Ermittlung des Gesamtvertretungsbedarfs sei schuljahresbezogen möglich. Er ist zum anderen davon ausgegangen, es reiche aus, wenn insgesamt in dem Organisationsbereich, der fĂŒr den Einsatz der Lehrer zustĂ€ndig sei, ein Vertretungsbedarf entstehe, der ausgeglichen werde und sei es auch an einer anderen Schule. Der Senat hat dabei darauf abgestellt (13. April 1983 - 7 AZN 51/81 - zu II 4 der GrĂŒnde, aaO), dass innerhalb des Organisationsbereichs ohne weiteres Versetzungen möglich sind. Als Grenze des Gesamtvertretungsbedarfs hat er angesehen, dass nicht mehr Vertretungslehrer befristet eingestellt werden dĂŒrfen, als es insgesamt an Vertretungsbedarf gibt.

29
Diese Rechtsprechung hat der Senat dann mit seiner Entscheidung vom 20. Januar 1999 (- 7 AZR 640/97 - BAGE 90, 335; ohne inhaltliche Änderungen nehmen darauf Bezug: BAG 9. Juni 1999 - 7 AZR 35/98 - und 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 - RzK I 9 c Nr. 35; lediglich erwĂ€hnt ist der Begriff in der Entscheidung BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 24, BAGE 136, 17) weiterentwickelt. Er hat als Unterschied zur unmittelbaren und zur mittelbaren Einzelvertretung herausgearbeitet, „daß innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der Vertretungsbedarf fĂŒr das Lehrpersonal eines Schulbereichs bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte VertretungskrĂ€fte abgedeckt wird, die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der zu vertretenden LehrkrĂ€fte eingesetzt werden oder deren FĂ€cherkombination unterrichten“ (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu II 2 a der GrĂŒnde, aaO). Er hat deshalb im Bereich des organisatorisch zustĂ€ndigen Berliner Landesschulamts „grundsĂ€tzlich eine schultypenunabhĂ€ngige Ermittlung und einen Ausgleich des Vertretungsbedarfs bei LehrkrĂ€ften“ zugelassen, „soweit das Landesschulamt ĂŒber uneingeschrĂ€nkte Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse verfĂŒgt und im Stande ist, PersonalĂŒberhĂ€nge und Personalbedarfslagen im Schulbereich unabhĂ€ngig vom jeweiligen Schultyp auszugleichen und dazu die angestellten oder verbeamteten planmĂ€ĂŸigen Lehrer ohne RĂŒcksicht auf deren LehrbefĂ€higung und Status zur Abdeckung eines vorĂŒbergehenden Personalbedarfs an allen Berliner Schulen einzusetzen“ (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu II 3 der GrĂŒnde, aaO). FĂŒr unerheblich hat es der Senat dabei gehalten, „ob der Arbeitgeber bei der Auswahl von VertretungskrĂ€ften fachspezifische Bedarfslagen berĂŒcksichtigt, die nicht auf dem Ausfall von Lehrern, sondern auf einer unzureichenden Ausstattung mit planmĂ€ĂŸigen LehrkrĂ€ften beruhen“ und dabei angenommen, dies gelte „jedenfalls dann, wenn das beklagte Land nicht daran gehindert ist, fĂŒr den Unterricht in diesen FĂ€chern vorhandene planmĂ€ĂŸige LehrkrĂ€fte fachfremd zu verwenden“ (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - zu III 1 b der GrĂŒnde, aaO).

30
2. Der Senat lĂ€sst es nunmehr dahingestellt, ob an dem Rechtsinstitut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung festzuhalten ist, welche Modifikationen gegebenenfalls vorzunehmen sind und welche schulorganisatorischen Einheiten fĂŒr die Anwendung dieses Rechtsinstituts gegebenenfalls in Betracht kĂ€men.

Jedenfalls setzt eine Gesamtvertretung eine Beurteilung des schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfs voraus. Dazu hat das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen. Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.

31
IV. Der Rechtsstreit ist nicht zu Gunsten des KlÀgers entscheidungsreif.

Insbesondere liegen keine Anzeichen fĂŒr einen institutionellen Rechtsmissbrauch vor (vgl. dazu BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - DB 2012, 2813 und - 7 AZR 783/10 - DB 2012, 2634). Anhaltspunkte dafĂŒr sind im Streitfall bei einer GesamtbeschĂ€ftigungsdauer von ca. zweieinhalb Jahren sowie einer Anzahl von drei Befristungen nicht gegeben.

32
V. Das Landesarbeitsgericht wird auch ĂŒber die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Linsenmaier Kiel Zwanziger Holzhausen Gerschermann
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