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Zusammenfassung
5 AZR 271/99;
Verkündet am: 
 20.09.2000
BAG Bundesarbeitsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Arbeitsverhältnis - Freies Dienstverhältnis / Agentur von Versicherungsvertretern
Leitsatz des Gerichts:
1. Wird mit dem Kündigungsschutzantrag gem. § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung geltend gemacht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2. Schließen sich mehrere selbstständige Versicherungsvertreter zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Agentur zusammen, begründet die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte wechselseitige Verpflichtung der Partner zur Erbringung ihrer vollen Arbeitskraft regelmäßig keine entsprechende Verpflichtung im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen, mit dem alle Partner individuelle Agenturverträge geschlossen haben.
Der Kündigungsschutzantrag sei vorliegend unbegründet, weil überhaupt kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage sei auch darüber zu entscheiden, ob denn ein solches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Liege kein Arbeitsverhältnis vor, sei die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen.

Vergl. zur Arbeitnehmerstellung von Versicherungsvertretern auch die aktuellen Urteile des BAG: BAG, Urt. v. 15.12.1999 - 5 AZR 169/99 u.a. und BAG, Urt. v. 15.12.1999 - 5 AZR 3/99.
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