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Pressemitteilung
4 StR 55/12;
4 StR 125/12;
Verkündet am: 
 20.12.2012
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
4 AK 21/11
Landgericht
Bochum;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt
Zum Volltext

In zwei Parallelverfahren hat das Landgericht Bochum die Angeklagten wegen vollendeten bzw. versuchten, teils "gewerbsmäßigen" Betruges in einer Mehrzahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den jeweiligen landgerichtlichen Feststellungen platzierten die Angeklagten S., C. und P. in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen getroffen hatten.

Die Wettverträge schlossen sie in der Regel über einen britischen Vermittler ab, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen hatten, wurden diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt. In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge waren die Wetten erfolgreich und die hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne lagen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich.

Der 4. Strafsenat hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen.

Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat.

In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der 4. Strafsenat die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten S. im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.

Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.

Der 4. Strafsenat hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
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