Text des Beschlusses
3 TaBV 33/09;
Verkündet am:
16.12.2010
LAG Landesarbeitsgericht
München
Vorinstanzen:
37 BV 48/08
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verpflichtung zur Durchführung des Eingruppierungs-Mitbestimmungsverfahrens trifft in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten, jeweiligen Vertragsarbeitgeber des einzugruppierenden Arbeitnehmers
Leitsatz des Gerichts:
§ 253 ZPO; § 256 ZPO; § 99 BetrVG; § 101 BetrVG; § 87 BetrVG
1. Die Verpflichtung zur Durchführung des Eingruppierungs-Mitbestimmungsverfahrens trifft in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten, jeweiligen Vertragsarbeitgeber des einzugruppierenden Arbeitnehmers.
2. Geht ein Betriebsteil unter Wahrung seiner Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber über, muss dieser einen bisher im übergegangenen Betriebsteil praktizierten Entlohnungsgrundsatz, die Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Tarifgebundenheit in eine tarifliche Entgeltordnung einzugruppieren, auch dann weiter anwenden, wenn er - im Gegensatz zum bisherigen Betriebsteilinhaber - nicht tarif-gebunden ist, solange dieser Entlohnungsgrundsatz nicht unter Beachtung des Mit-bestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG abgelöst ist (im Anschluss an BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08).
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Butzenberger und Breibeck für Recht erkannt:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 - 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2009 - 37 BV 48/08 - geändert:
1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, hinsichtlich der Arbeitnehmer E., F., G., H. und I. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) zu treffen, beim Antragsteller dessen Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
2. Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, hinsichtlich des Arbeitnehmers J. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) vom 20.02.2008 zu treffen, beim Antragsteller dessen Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
3. Der Beteiligten zu 4 wird aufgegeben, hinsichtlich des Arbeitnehmers K. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) vom 20.02.2008 zu treffen, beim Antragsteller dessen Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
4. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberseite, in einem gemeinsamen Betrieb Eingruppierungsentscheidungen zu treffen, hierzu vom Betriebsrat die Zustimmung einzuholen und im Falle der Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben, ferner um die Frage, ob eine Zustimmungsverweigerung auch dann vorliegt, wenn der Betriebsrat einer Nichteingruppierung nicht zustimmt, weil nach seiner Auffassung eine Eingruppierung erforderlich ist.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen betreiben am Standort M. einen Gemeinschaftsbetrieb mit knapp 700 Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberinnen gehören zur L.- Gruppe, deren Gesellschaften sich mit der Produktion, dem Verleih und dem Vertrieb von digitalen und mechanischen Geräten zur Filmherstellung befassen. Antragsteller ist der am Standort M. gebildete Betriebsrat.
Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin führt seit dem 01.01.1978 den Geschäftsbetrieb der vormaligen A. KG fort, die am 16.07.1960 mit der IG Metall einen Haustarifvertrag in Form eines Anerkennungstarifvertrags abgeschlossen hatte. Diesen Tarifvertrag wandte die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin in ihrem Betrieb weiter an. Nach einem zwischen ihr und der IG Medien abgeschlossenen Haustarifvertrag vom 02.03.1990 gelten für die Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der „Betriebsgruppe Film” die zwischen der IG Medien und dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V. (VTFF) geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.
Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin übertrug zum 01.07.2002 im Wege eines Betriebsteilübergangs ihren zum M. Betrieb gehörenden Bereich „Kopierwerk” auf die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin und ihren Münchner Bereich „Leihpark” auf die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin. Die Beteiligten schlossen dazu am 25.06.2002 folgende Betriebsvereinbarung (BV 2002):
„…
2. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass die aufnehmenden Gesellschaften in Bezug auf die genannten Mitarbeiter mit Wirkung zum 01.07.2002 betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten der D. GmbH & Co. Betriebs KG eintreten. Zudem wird die Tarifvertragsbindung, VTFF Tarifvertrag der Bereiche Kopierwerk und Leihparks-M., weiter aufrechterhalten.
3. Die aufnehmenden Unternehmen sichern zu, unter beratender Mitwirkung des Betriebsrats, die Möglichkeiten eines Haustarifvertrages mit der Tarifvertragspartei zu prüfen.”
Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin nahm nach der Umstrukturierung bzw. den Betriebsteilübergängen zum 01.07.2002 Neueinstellungen von Arbeitnehmern vor, mit denen sie jeweils eine individuelle Vergütungsabrede traf, darunter die Arbeitnehmer E., F., G., H. und I.. Die vom Betriebsrat geforderte Eingruppierung dieser Arbeitnehmer „nach MTV der IGM” bzw. „in das Vergütungssystem der IGM” oder „das Vergütungssystem gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags Metall” lehnte die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin ab.
Auch die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin nahm nach dem 10.04.2006 Neueinstellungen mit „freien” bzw. individuellen Vergütungsvereinbarungen vor, darunter der Arbeitnehmer J.. Desgleichen stellte die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin nach dem 01.07.2002 Arbeitnehmer ein, mit denen sie jeweils eine individuelle Vergütungsabrede traf. Darunter befand sich der Arbeitnehmer K., der von der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin zu der zu 4 beteiligten Arbeitgeberin versetzt wurde. Auch diese beiden Arbeitgeberinnen - die Beteiligten zu 3 und zu 4 - lehnten die vom Betriebsrat geltend gemachte Vornahme einer Eingruppierung unter Berufung auf die getroffenen freien Vergütungsvereinbarungen ab.
Die Beteiligte zu 2 hatte ursprünglich folgende Geschäftsfelder: Produktion, Kopierwerk sowie Kamera- und Scheinwerfer-Leihpark. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 2. Nach den Betriebsteilübergängen war und ist das Geschäftsfeld Produktion unverändert bei der Beteiligten zu 2 angesiedelt. Diese führte nach den Betriebsteilübergängen des Kopierwerks auf die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin und des Scheinwerfer- und Kamera-Leihparks auf die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin zum 01.07.2002 mit diesen Gesellschaften den Gemeinschaftsbetrieb in M. fort.
Die Beteiligte zu 2 war früher durch ihre Mitgliedschaft im Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen bezüglich der später auf die zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen tarifgebunden. Sie wandte für die Bereiche Kopierwerk sowie Scheinwerfer- und Kamera-Leihpark zumindest bis zu den Betriebsteilübergängen auf die Tochterunternehmen - jedenfalls auf die tarifgebundenen Arbeitnehmer - die Tarifverträge VTFF an. Die zu 3 und 4 beteiligten Arbeitgeberinnen waren und sind nicht tarifgebunden.
Der antragstellende Betriebsrat ist der Auffassung, in allen beteiligten Unternehmen bestehe eine Bindung an eine betriebliche Entgeltordnung. Diese sei im Falle der Beteiligten zu 2 durch den Anerkennungs- bzw. Werktarifvertrag von 1960 und in den Fällen der zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen durch die Betriebsvereinbarung vom 25.06.2002 begründet worden. Diese Entgeltordnungen seien durch ihre allgemeine Anwendung auf alle Beschäftigten zu betrieblichen Entgeltordnungen geworden, die bis heute anzuwenden seien, weil sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur mitbestimmt hätten geändert oder abgelöst werden können, was bisher nicht geschehen sei.
Die verfahrensbeteiligten Arbeitgeberinnen tragen vor, es bestehe keine betriebliche Entgeltordnung. Durch die Betriebsvereinbarung 2002 werde eine solche nicht begründet. Auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer wendeten die verfahrensbeteiligten Arbeitgeberinnen die Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie sowie die Tarifverträge VTFF nicht an.
Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 14.01.2009 - 37 BV 48/08 -, auf den hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, dem Begehren des Betriebsrats vollumfänglich stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Antrag, den beteiligten Arbeitgeberinnen aufzugeben, im Falle der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu einer beabsichtigten Eingruppierung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben, sei begründet, weil die Arbeitgeberseite hierzu gesetzlich verpflichtet sei. Auch dem Antrag festzustellen, dass eine Zustimmungsverweigerung zu einer Eingruppierung auch im Falle der Nichtzustimmung zu einer „Nichteingruppierung” vorliege, hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Die beteiligten Arbeitgeberinnen seien zur Eingruppierung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer verpflichtet, weil im Gemeinschaftsbetrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen ein kollektives Entgeltschema bestehe, das zumindest einen Teil der Beschäftigten erfasse. Der Werktarifvertrag von 1960 finde zumindest bei der Beteiligten zu 2, der Tarifvertrag VTFF bei den Beteiligten zu 3 und 4 bezüglich eines Teils der Arbeitnehmerschaft Anwendung. Für die zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen ergebe sich die Anwendung des kollektiven Entgeltschemas daraus, dass ursprünglich ein solches kraft Tarifbindung (der Beteiligten zu 2) gegolten habe und insoweit später keine Änderung erfolgt sei. Nur dann, wenn bei einem einzelnen Arbeitgeber eines Gemeinschaftsbetriebs zu keiner Zeit eine kollektive Regelung gegolten habe, komme eine Eingruppierungspflicht für diese einzelnen Betriebsteile nicht in Betracht. Falls der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen habe, ohne zuvor versucht zu haben, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, könne dieser gemäß § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung der Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen. Fehle es an einer Ein- oder Umgruppierung, müsse der Betriebsrat verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebliche Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten. Die vorgelegten Anhörungen nach § 99 BetrVG beträfen lediglich Anhörungen zu Neueinstellungen, nicht jedoch zur Eingruppierung.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen haben gegen den ihnen am 03.04.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2009 mit einem am 30.04.2009 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist zur Begründung der Beschwerde mit einem am 03.07.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie bringen vor, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei schon deshalb abzuändern, weil er die Beteiligten zu 2 bis 4 pauschal verpflichte, die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer einzugruppieren, ohne danach zu fragen, wer Vertragsarbeitgeber und damit zur Eingruppierung verpflichtet sei.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen bleiben dabei, dass im Gemeinschaftsbetrieb bezüglich der in den Anträgen genannten einzelnen Arbeitnehmer keine betriebliche Entgeltordnung bestehe. Die zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen seien nicht tarifgebunden. Durch die Betriebsvereinbarung 2002 sei keine betriebliche Entgeltordnung geschaffen worden. Die aufgrund dieser Betriebsvereinbarung „mitgenommene Tarifbindung” wirke sich insbesondere nicht auf die nach dem Betriebsteilübergang am 01.07.2002 neueingestellten Mitarbeiter aus. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgte Transformation von tarifvertraglichen Bestimmungen in Individualrecht bei den übernommenen Arbeitnehmern entfalte dagegen keine normative Fortwirkung. Der Werktarifvertrag vom 16.07.1960 habe keine Geltung für die Mitarbeiter der zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen, weil er von vornherein nicht auf die - später übergegangenen - Betriebsteile Kopierwerk und Leihpark anwendbar gewesen sei; er gelte nicht für die „Betriebsgruppe Film”, zu der die übergegangenen Betriebsteile gehörten. In Bezug auf die genannten Betriebsteile (Kopierwerk und Leihpark) habe es vor dem 01.07.2002 keine betriebliche Entgeltordnung mit dem Inhalt des Tarifvertrags VTFF gegeben. Die Beteiligte zu 2 habe gerade nicht sämtliche Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Verbandszugehörigkeit eingruppiert. Dies zeige sich darin, dass am 01.07.2002 von den 37 Arbeitnehmern des Leihparks nur 23 Arbeitnehmer in den Tarifvertrag VTFF eingruppiert gewesen seien. Von einer einheitlichen Entgeltordnung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch in der Folgezeit sei eine betriebliche Übung, sämtliche Mitarbeiter in ein betriebliches Entgeltsystem einzuordnen, bei den zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen nicht entstanden. Diese hätten auch nach dem 30.06.2002 keinen Mitarbeiter in irgendein Entgeltsystem eingruppiert. Nur die übergegangenen Mitarbeiter hätten ihre tarifliche Bindung mitgenommen, wenn diese vor dem 01.07.2002 bestanden habe.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen bringen weiter vor, auch bei der Beteiligten zu 2 existiere keine betriebliche Entgeltordnung. Der Werktarifvertrag vom 16.07.1960 gelte nicht normativ für die im Beschluss des Arbeitsgerichts genannten Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden seien. Tarifgebundene Arbeitnehmer seien in der Vergangenheit von der Beteiligten zu 2 stets korrekt eingruppiert worden. Der genannte Tarifvertrag gelte nicht mit schuldrechtlicher Wirkung; er sei weder bei den genannten Mitarbeitern arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden noch finde er kraft betrieblicher Übung Anwendung. Die Beteiligte zu 2 wende den Tarifvertrag als Entgeltschema seit jeher nicht generell auf alle Arbeitsverhältnisse ohne Rücksicht auf die Verbandszugehörigkeit an. Es sei davon auszugehen, dass seit Beginn der sechziger Jahre konstant immer weit mehr als 50 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 nicht eingruppiert gewesen seien. Ein sonstiges betriebliches Entgeltschema mit dem Inhalt des Werktarifvertrages 1960 existiere nicht.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen wenden sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, eine „Nichteingruppierung” sei als Eingruppierung im Sinne von § 99 BetrVG anzusehen, die das dort geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöse.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen - mit Schriftsatz vom 28.01.2010 - ausgeführt, die Behauptung des Betriebsrats, die Beteiligte zu 2 und ihre Rechtsvorgängerin hätten in der Vergangenheit die Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Produktion unabhängig von deren Gewerkschaftsmitgliedschaft nach den jeweils gültigen Tarifverträgen für die Bayerische Metallindustrie eingruppiert, sei richtig und werde nicht bestritten.
Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen beantragen:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.01.2009 - 37 BV 48/08 - wird abgeändert.
2. Die Anträge des Beteiligten zu 1 werden abgewiesen.
Der Antragsteller beantragt gemäß Schriftsatz vom 11.08.2009, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, dass:
- die Beschwerde gegen die Anträge 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass der Beteiligten zu 2 aufgegeben wird, die Eingruppierungsentscheidung zu treffen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
- die Beschwerde gegen die Anträge 5 und 16 mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, das der Beteiligten zu 3 aufgegeben wird, die Eingruppierungsentscheidung zu treffen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 zu betreiben.
- die Beschwerde gegen die Anträge zu 12, 15 und 17 mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass der Beteiligten zu 4 aufgegeben wird, die Eingruppierungsentscheidung zu treffen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
Im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht am 16.12.2010 hat sich der antragstellende Betriebsrat auf diese Anträge bezogen „in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 11.06.2010”.
Die dort angekündigten Anträge lauten:
I. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen E. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
II. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen J. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technische Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) vom 20.02.2008 zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
Hilfsweise:
Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen J. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technische Betrieben für Film und Fernsehen e. V. (VTFF) vom 08.08./22.08.2000 zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
III. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf die Betriebsangehörige F. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
IV. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen G. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
V. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf die Betriebsangehörige H. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
VI. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen I. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf die jeweils gültigen Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
VII. Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen K. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technische Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) vom 20.02.2008 zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
Hilfsweise:
Den Beteiligten zu 2, 3 und 4 wird aufgegeben, in Bezug auf den Betriebsangehörigen K. eine Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technische Betrieben für Film und Fernsehen e. V. (VTFF) vom 08.08./22.08.2000 zu treffen, den Antragsteller zu dieser Eingruppierung mit der Bitte um Zustimmung anzuhören und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
Der Antragsteller meint, die zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen seien an die Entgeltordnung des Tarifvertrags VTFF gebunden, weil der Arbeitgeber in Bezug auf diese Betriebsteile bis zu den Betriebsteilübergängen tarifgebunden gewesen sei und eine andere, mitbestimmte Regelung nicht getroffen worden sei. Unstreitig seien auf viele Beschäftigte des Betriebs die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie anzuwenden. Es sei nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Form die unstreitig in der Vergangenheit anzuwendenden bzw. noch heute bestehenden Entgeltordnungen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats wirksam abgelöst worden seien. Der Antragsteller bleibt dabei, dass auch die Entscheidung, ein Arbeitnehmer werde von einer betrieblichen Entgeltordnung nicht erfasst, eine Eingruppierung darstelle. Für die Begründetheit eines Anspruchs gemäß § 101 BetrVG sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Entgeltordnung im Betrieb grundsätzlich Anwendung finde und zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber streitig sei, ob und welche Eingruppierungsentscheidung im konkreten Fall zu treffen sei.
Der Antragsteller trägt weiter vor, die von ihm benannten Zeugen könnten bestätigen, dass die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 und diese selbst in der Vergangenheit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Produktion unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft nach den jeweils gültigen Tarifverträgen für die Bayerische Metallund Elektroindustrie eingruppiert habe. Sie könnten auch bestätigen, dass die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 3 und diese selbst in der Vergangenheit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Kopierwerk und Kamera-Leihpark unabhängig von deren Gewerkschaftsmitgliedschaft nach den jeweils gültigen Tarifverträgen VTFF eingruppiert habe. Ferner seien die Beschäftigten in der Verwaltung für alle Gesellschaften in der Vergangenheit nach den Tarifverträgen für die Bayerische Metallindustrie eingruppiert worden.
Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen vom 03.07.2009, 28.01.2010, 04.02.2010 und 02.08.2010 sowie auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 11.08.2009, 22.10.2009, 26.04.2010 und 11.06.2010 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschriften vom 11.09.2009, 29.04.2010 und 16.12.2010.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in den mündlichen Anhörungen vom 11.09.2009 und 16.12.2010 teilweise für erledigt erklärt. Insoweit wurde das Verfahren mit Beschlüssen vom 11.09.2009 und 16.12.2010 eingestellt; auf die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2009 Seite 3 und vom 16.12.2010 Seite 2 wird insoweit verwiesen.
Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen V., X., Y. und Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.04.2010 und 16.12.2010 verwiesen.
B.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
1. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO, § 89 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG).
2. Die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen sind beschwerdebefugt, weil sie durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert sind.
Allen Arbeitgeberinnen wird hierdurch aufgegeben, das Eingruppierungsmitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG, ggf. unter Einschluss des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens, zu betreiben; ferner wird gegenüber allen beteiligten Arbeitgeberinnen festgestellt, dass die Nichtzustimmung des Betriebsrats zu einer „Nichteingruppierung” eine Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bedeute.
Ungeachtet der Frage, ob bei Eingruppierungen im Gemeinschaftsbetrieb nach den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes alle am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber nach § 99 BetrVG zu beteiligen sind oder nur der Vertragsarbeitgeber des jeweiligen einzugruppierenden Arbeitnehmers, folgt die Beschwer und damit die Beschwerdebefugnis allein schon daraus, dass der angefochtene Beschluss den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitnehmern Verpflichtungen auferlegt bzw. ihnen gegenüber eine Feststellung trifft.
II.
Die Beschwerde der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen ist teilweise begründet, weil die Anträge des Betriebsrats nicht durchweg zulässig und - soweit zulässig - nur teilweise begründet sind.
1. Der Antrag, im Falle der Zustimmungsverweigerung des antragstellenden Betriebsrats zu einer beabsichtigten Eingruppierung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
a) Über diesen Antrag war noch zu befinden, obwohl sich der antragstellende Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht am 16.12.2010 auf „die im Termin vom 11.09.2009 gestellten Anträge … in der Fassung gemäß Schriftsatz vom 11.06.2010” bezogen hat.
Zwar sind im letztgenannten Schriftsatz die Anträge des Betriebsrats neu gefasst worden dahingehend, dass bei den auf die Durchführung des Eingruppierungsverfahrens hinsichtlich bestimmter, namentlich bezeichneter Arbeitnehmer bezogenen Einzelanträgen nur noch diejenigen Arbeitnehmer bzw. Einzelanträge aufgeführt sind, bei denen sich das Eingruppierungsbegehren nicht erledigt hat. Ferner enthält der Schriftsatz vom 11.06.2010 nicht mehr die ursprünglichen Anträge, den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen im Falle der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu einer beabsichtigten Eingruppierung aufzugeben, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben, sowie festzustellen, dass die Nichtzustimmung zu einer „Nichteingruppierung” eine Zustimmungsverweigerung darstelle.
Da jedoch der antragstellende Betriebsrat in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er - abgesehen von den erledigten Anträgen - einen Teil der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zurücknehmen wolle und da er sich bei der (letzten) Antragstellung im Anhörungstermin vom 16.12.2010 ausdrücklich auf die im Termin vom 11.08.2009 gestellten Anträge bezogen hat, war über die nicht von der Erledigung und den nach folgenden gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen betroffenen Anträge noch zu entscheiden. Im Termin vom 16.12.2010 hat der Betriebsrat auf den im Schriftsatz vom 11.08.2009 angekündigten Antrag Bezug genommen, die Beschwerde zurückzuweisen, ohne hinreichend deutlich zu machen, dass er über die erledigten Anträge hinaus weitere Anträge nicht mehr verfolgen wolle.
Nach allem stand der Antrag, den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen aufzugeben, im Falle der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu einer beabsichtigten Eingruppierung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben, bei Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht noch zur Entscheidung an.
b) Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Antrag gibt lediglich - mit geringfügig verändertem Wortlaut - den Inhalt des § 99 Abs. 4 BetrVG hinsichtlich der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen und der Rechtsfolgen wieder. Die beteiligten Arbeitgeberinnen sollen somit dazu angehalten werden, diese Bestimmung zu beachten. Darüber, dass im Falle der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 BetrVG das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten ist, besteht jedoch zwischen den Beteiligten gar kein Streit. Aus dem gesamten schriftsätzlichen Vortrag der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen und auch aus ihrem Vorbringen in den mündlichen Anhörungen vor dem Landesarbeitsgericht ergibt sich, dass die Arbeitgeberinnen sich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 99 Abs. 4 BetrVG durchaus bewusst und bereit sind, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Eingruppierung durch den Arbeitgeber und Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat -, das Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Streit besteht „lediglich” darüber, ob die Voraussetzung „Eingruppierung durch den Arbeitgeber” vorliegt oder nicht. Dies ist indes eine Frage, die durch den Antrag, den zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen aufzugeben, im Falle der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben, nicht geklärt werden kann. Denn in dieser Form bzw. mit diesem Inhalt unterstellt der Antrag, dass die Voraussetzungen der Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gegeben sind. Für diesen Fall besteht jedoch, wie ausgeführt wurde, zwischen den Beteiligten kein Streit.
2. Der Antrag festzustellen, dass eine Nichtzustimmung des Betriebsrats zu einer Nichteingruppierung eine Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG darstellt, ist ebenfalls unzulässig.
Er ist aber darüber hinaus auch unbegründet.
a) Dieser Antrag ist unzulässig, da er kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO betrifft.
Der Betriebsrat will nicht sein Mitbestimmungsrecht selbst oder Teile davon im konkreten Streitfällen festgestellt wissen, sondern eine Vorfrage für den Anspruch auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens - nach Zustimmungsverweigerung - geklärt haben. Es soll für eine bestimmte Konstellation - Mitteilung des Arbeitgebers, den betreffenden Arbeitnehmer nicht eingruppieren zu wollen - festgestellt werden, ob auch dies eine Zustimmungsverweigerung im Sinne des Gesetzes darstellt.
Für eine solche - gewissermaßen gutachterliche - Stellungnahme ohne konkreten Bezug zu konkreten Streitfällen (wie er beispielsweise im vorliegenden Verfahren durch die auf die Eingruppierung einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezogenen Anträge hergestellt worden ist) ist das gerichtliche Feststellungsverfahren nicht eröffnet. Nur das Rechtsverhältnis selbst, also ein Anspruch wie zum Beispiel derjenige des Betriebsrats auf Durchführung des Eingruppierungsverfahrens, kann Gegenstand des Feststellungsantrags sein, nicht aber Vorfragen oder einzelne Elemente (zum Ganzen statt Vieler, Zöller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256, Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). b) Dieser Antrag ist im Übrigen auch unbegründet.
Denn wenn der Arbeitgeber keine Eingruppierung vorzunehmen beabsichtigt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung auch nicht verweigern. Er ist dann auf den Anspruch auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens, ggf. einschließlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens verwiesen. Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist. Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehalts- oder Entgeltgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung unterliegt ebenfalls dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wenn die Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Neueinstellung oder einer Versetzung - wie hier - nicht die Ankündigung einer Eingruppierung darstellt und eine Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Eingruppierung nicht erbeten wird, liegt nach diesen Grundsätzen eine Eingruppierung nicht vor (vgl. BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02 unter Bestätigung von LAG München 20.06.2002 - 3 TaBV 26/01).
Der Betriebsrat verkennt hier, dass auch dann, wenn im Betrieb eine Entgeltordnung besteht, eine Missachtung dieser Entgeltordnung von Seiten des Arbeitgebers durch Nichteingruppierung keine Eingruppierung darstellt, weil keine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers vorliegt. In solchen Fällen ist der Betriebsrat darauf verwiesen, zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts entsprechend § 101 Satz 1 BetrVG zu verlangen, dem Arbeitgeber die Eingruppierung in die Entgeltgruppenordnung aufzugeben und ihn zur Einholung der Zustimmung des Betriebsrats sowie bei Zustimmungsverweigerung zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten, wie das hier der Betriebsrat auch mit den auf die einzelnen Arbeitnehmer bezogenen Anträgen getan hat (BAG 23.03.2003 - 1 ABR 35/02 -; BAG 12.12.2000 - 1 ABR 23/00). Betriebsrat und Arbeitsgericht haben die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Eingruppierung im Falle der Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zum AT-Bereich missverstanden. Eine solche Zuordnung stellt eine Eingruppierung dar, die Nichtzuordnung zu jedweder Entgeltgruppe dagegen nicht.
3. Die Anträge des Betriebsrats auf Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung und ggf. Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens - ursprünglich laut Erstbeschluss: 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - sind, soweit sie nach den übereinstimmenden Erledigterklärungen vom 11.09.2009 (Bl. 309 d. A.) und vom 16.12.2010 (Bl. 447 d. A.) noch anhängig sind (7 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), zulässig.
a) Diese Anträge sind hinreichend bestimmt.
Die Anträge bedürfen der Auslegung. Zwar sind dem reinen Antragswortlaut nach die Tarifwerke, in die eingruppiert werden soll, nicht näher bezeichnet. Dies deutet auf eine mangelnde Bestimmtheit hin (vgl. BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/09 - Rn. 18). Bereits aus dem Antragsschriftsatz vom 12.02.2008 ergibt sich jedoch eindeutig, dass die in den Bereichen Produktion und Verwaltung bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin als dem Vertragsarbeitgeber beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die sich das Begehren nach Durchführung des Eingruppierungsverfahrens bezieht, nach dem aktuell gültigen, für die Eingruppierung maßgebenden Tarifvertrag für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie eingruppiert werden sollen. Gleichermaßen ergibt sich aus dem Antragsschriftsatz vom 11.08.2009 eindeutig, dass die in den zum 01.07.2002 auf die zu 3 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen übergegangenen Betriebsteilen Kopierwerk tätigen Beschäftigten, auf die sich die Einzelanträge auf Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens beziehen, nach dem aktuell gültigen Tarifvertrag VTFF eingruppiert werden sollen, der eine Entgeltordnung enthält. Diese Tarifverträge sind ohne weiteres feststellbar; es handelt sich derzeit zum einen um den Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.11.2005 für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) - gültig ab 01.11.2005 -, und um den zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem VTFF abgeschlossenen Entgelttarifvertrag vom 20.02.2008.
Mit diesem Inhalt sind die auf einzelne Arbeitnehmer bezogenen Anträge auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 99 BetrVG einschließlich des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens hinreichend bestimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zur Präzisierung des Streitgegenstandes auf die Antragsbegründung und die ihr beigefügten Unterlagen - Anhörungen gemäß § 99 BetrVG zu den jeweiligen Neueinstellungen bzw. Versetzungen - zurückgegriffen werden muss. Dies ist unschädlich (vgl. insbesondere BGH NJW 2001, 445), insbesondere wenn, wie hier, zwischen den Beteiligten klar ist, welche Leistung bzw. welches Verhalten der Antragsteller von dem oder den anderen Beteiligten begehrt.
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge ist gegeben, da sie sich als Leistungsanträge gegen alle zu 2 bis 4 am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen richten.
4. Die Anträge auf Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens sind jedoch unschlüssig und damit unbegründet, soweit sie sich (auch) gegen diejenigen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeberinnen richten, die nicht Vertragsarbeitgeber des jeweiligen Arbeitnehmers sind.
Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betrifft auch im Gemeinschaftsbetrieb lediglich die Rechtsbeziehung zum Vertragsarbeitgeber. Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Vergütungsansprüche zu; nur der Vertragsarbeitgeber kann und muss ggf. die in der Eingruppierung liegende Beurteilung korrigieren (BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 11; BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 - Rn. 29).
Dies bedeutet:
a) Da Vertragsarbeitgeberin der Arbeitnehmer E., F., G., H. und I. nur die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin ist, sind in Bezug auf diese Beschäftigten die zu 3 und 4 beteiligten Arbeitgeberinnen von vornherein nicht zur Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens verpflichtet.
Die auf diese Arbeitnehmer bezogenen Einzelanträge sind insoweit unschlüssig, als sie sich auch gegen diese Arbeitgeberinnen richten.
b) Da Vertragsarbeitgeberin des Arbeitnehmers J. nur die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin ist, ist der auf Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens gerichtete Antrag insoweit unschlüssig, als er sich gegen die zu 2 und zu 4 beteiligten Arbeitgeberinnen richtet.
c) Da Vertragsarbeitgeberin des Arbeitnehmers K. nur die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin ist, ist der auf Durchführung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens in Bezug auf diesen Arbeitnehmer gerichtete Antrag, soweit er sich an die zu 2 und 3 beteiligten Arbeitgeberinnen wendet, unschlüssig.
5. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin ist zur Durchführung des Eingruppierungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG, ggf. unter Einschluss des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens, hinsichtlich der Arbeitnehmer E., F., G., H. und I. verpflichtet.
Denn bei dieser Arbeitgeberin besteht eine Entgeltordnung, aufgrund derer sie verpflichtet ist, eine Eingruppierungsentscheidung vorzunehmen und den Betriebsrat um Zustimmung hierzu zu ersuchen. Falls der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG verweigert, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Betriebsrats, auf diese Weise den Arbeitgeber gerichtlich zur Beachtung des Eingruppierungsmitbestimmungsverfahrens anhalten zu lassen, ist eine entsprechende Anwendung von § 101 BetrVG (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20). Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat für den Betrieb des Arbeitgebers überhaupt zuständig ist und die im Betrieb bestehende Vergütungsordnung für den betreffenden Arbeitnehmer gilt (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20; BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 19).
a) Dass der antragstellende Betriebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen zuständig ist, steht hier außer Frage.
b) In diesem Betrieb besteht auch eine Vergütungsordnung für die genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - diejenige des Entgeltrahmentarifvertrages vom 01.11.2005 für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie.
aa) Allerdings genügt es hinsichtlich der Geltung dieser Vergütungsordnung für die genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegen der vom Betriebsrat im ersten Rechtszug geäußerten Rechtsauffassung nicht, dass der Vertragsarbeitgeber dieser Beschäftigten - die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin - diese Entgeltordnung aufgrund der eigenen Tarifgebundenheit lediglich auf die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewandt hat.
Denn dazu war die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gesetzlich verpflichtet.
Die genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jedoch unstreitig nicht tarifgebunden. Hätte die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die Vergütungsordnung der „Metall-Tarifverträge” in der Vergangenheit allein auf die tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewandt - was sie zunächst behauptet hat -, würden die Arbeitnehmer E., F., G., H. und I. dieser Ordnung nicht unterfallen. Es genügt also nicht, dass bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in der Vergangenheit überhaupt die vergütungsordnungsrelevanten Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie angewandt wurden, solange nicht feststeht, dass sie über den Kreis der tarifgebundenen Arbeitnehmer hinaus auch auf die nicht Tarifgebundenen angewandt und mithin auch diese Beschäftigten entsprechend eingruppiert wurden.
bb) Gleichwohl gilt für die genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ERATV als betriebliche Vergütungsordnung, weil die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die tariflichen Vergütungsordnungen für die bayerische Metall- und Elektroindustrie aufgrund einseitiger Praxis bzw. betrieblicher Übung seit langem auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten der Bereiche Produktion und Verwaltung angewandt hat.
(1) Für den Bereich Produktion ergibt sich dies aus der eigenen Einlassung im Beschwerdeverfahren. Die verfahrensbeteiligten Arbeitgeberinnen haben im Schriftsatz vom 28.01.2010 - erstmals - die Behauptung des Betriebsrats bestätigt, dass sie und ihre Rechtsvorgängerin in der Vergangenheit die Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Produktion unabhängig von deren Gewerkschaftsmitgliedschaft nach den jeweils gültigen Tarifverträgen für die bayerische Metallindustrie eingruppiert hat. An dieser Praxis muss sie sich festhalten lassen, weil sie insoweit einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz praktiziert hat, der nur mitbestimmt geändert oder abgelöst werden kann (BAG 12.12.2006 - 1 ABR 38/05; BAG 11.06.2002 - 1 AZR 390/01; BAG 23.09.2003 - 1 ABR 35/02; BAG 15.04.2008 - 1 AZR 65/07). Eine solche mitbestimmte Ablösung des genannten Entlohnungsgrundsatzes ist aber nicht erfolgt.
(2) Hinsichtlich der in der Verwaltung beschäftigten, nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgt die Geltung der Vergütungsordnung des ERA-TV aus dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Zeuge V. hat ausgesagt, vorher, das heißt vor der Umstrukturierung, sei es fast immer so gewesen, dass jeder eingruppiert wurde. Nach der Umstrukturierung sei „es” - also die Nichteingruppierung - auf alle Fälle vermehrt aufgetreten. Vor der Umstrukturierung sei die Frage der Eingruppierung in der Mehrzahl der Fälle problemlos gewesen. Man habe es manchmal am Urlaub gemerkt; die Nichteingruppierten hätten einen kürzeren Urlaub gehabt.
Auch der Zeuge X. hat die zu beweisende Behauptung des Betriebsrats, dass die Beschäftigten der Verwaltung aller beteiligten Gesellschaften nach den Tarifverträgen für die Bayerische Metallindustrie eingruppiert worden seien, bestätigt, auch, dass sie in den aktuellen Tarifvertrag eingruppiert worden seien. Vor der Umstrukturierung habe es im Hinblick auf Nichteingruppierungen vielleicht punktuell Probleme gegeben, aber es sei im Grunde keine Frage gewesen, dass eingruppiert werde. Diese Aussagen bezögen sich auf Beschäftigte des Kopierwerks, des Leihparks und der Verwaltung im Raum M..
Der Zeuge Z., hat bekundet, es habe hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug auf die Tarifgebundenheit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft keine Unterscheidung gegeben. Die Eingruppierung sei erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber nach der Gewerkschaftszugehörigkeit gefragt habe. Die außertariflichen Arbeitnehmer, die oberhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags gelegen seien, seien nicht eingruppiert worden, auch nicht die leitenden Angestellten. Auch die Leute in der Verwaltung seien eingruppiert worden, wenn sie nicht außertarifliche Angestellte oder leitende Angestellte gewesen seien. Seit den siebziger Jahren sei es Konsens zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung gewesen, dass eingestellt und drei Monate später, nach der Probezeit, eingruppiert werde. Es habe insoweit immer ein Vertrauensverhältnis über die ganzen Jahre bis ca. 2000 oder später gegeben. Nach 2002 seien schleichend Leute nicht mehr eingruppiert worden. Der Konflikt müsse zwischen Ende 2003 bis 2006 nach Ausscheiden des früheren Vorstandsvorsitzenden entstanden sein, als sich die Unternehmen in einer Krise befunden hätten. Als „Ausreißer” in Bezug auf die Eingruppierungspraxis bis zur Umstrukturierung im Jahr 2002 vermochte sich der Zeuge Z. nur an zwei Einzelfälle zu erinnern. In Bezug auf die Eingruppierung in den Metall-Tarifvertrag hat der Zeuge bekundet, wohl im Jahr 2007 sei gesagt worden, dass das Personalbüro, die Buchhaltung, die EDV, im Prinzip der gesamte Verwaltungsbereich der D., nicht mehr in den Metall-Tarifvertrag gemäß Anerkennungstarifvertrag von 1960 eingruppiert werde, weil diese Bereiche ja weltweit tätig seien; angefangen habe es mit dem Controlling. Auf Vorhalt hat der Zeuge ausgesagt, zur Zeit vor seinem Eintritt in den Betriebsrat 1984 könne er nichts sagen, auch nicht zu den ihm vorgelegten Vorgängen, in denen als Eingruppierung mitgeteilt ist: „Freie Vereinbarung” oder „Freie VB” oder „f. Vb.”. Er hat jedoch bekundet, beim Antrag auf Einstellung habe es im Prinzip keinen „Extra-Antrag” auf Eingruppierung gegeben. Die Redewendung sei „Freie Vereinbarung und spätere Eingruppierung” gewesen. Der Betriebsrat habe ja den Arbeitsvertrag nicht bekommen. Es sei dann mit einer Probezeit von zum Beispiel drei Monaten eingestellt worden, danach sei eingruppiert worden.
Der Zeuge Y., ehemals Personalleiter bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, der im Jahr 2002 in den Betrieb kam, nach seiner Aussage, als „gerade der Betriebsübergang” war, vermochte aus eigener Erfahrung zu der Frage, ob eingruppiert oder nicht eingruppiert wurde, hinsichtlich der Zeit vor der Umstrukturierung nichts sagen, sondern nach seiner Bekundung nur aus den Unterlagen ersehen, dass man zum Teil eingruppiert und zum Teil nicht eingruppiert habe, zum Beispiel in der Verwaltung. Er hat ausgesagt, nach der Umstrukturierung seien die Mitarbeiter der Verwaltung (…) überwiegend nicht eingruppiert worden. Für die Zeit vor der Umstrukturierung könne er eine solche Aussage nicht treffen; aus dieser Zeit habe er nur Kenntnis über Vorgänge, die er aus den Personalakten erfahren habe. „Wir”, das heißt die Arbeitgebeseite, sei davon ausgegangen, dass im Kopierwerk und in der B. und auch in der C. nicht weiter einzugruppieren sei; in den allermeisten Fällen hätten „wir” dann nicht mehr eingruppiert. Diese Regel sei auch in Bezug auf die Mitarbeiter der Verwaltung vollzogen worden, aber nicht so umfänglich bzw. stark. Für die Zeit vor der Umstrukturierung könne er nicht sagen, in welchem Verhältnis die Gruppen der Eingruppierten und der Nichteingruppierten in den Bereichen Verwaltung, Kopierwerk und Leihpark gestanden hätten. Auf Nachfrage von Seiten des Gerichts, ob für die Zeit vor der Umstrukturierung für den Zeugen ein allgemeines Prinzip erkennbar gewesen sei, nach welchen Grundsätzen die Entscheidung gefallen sei, ob einzugruppieren sei oder nicht, hat der Zeuge ausgesagt, er habe erkannt, dass beides gemacht worden sei. Nach welchen allgemeinen Prinzipien dies gemacht worden sei, könne er aus den Einzelfällen nicht ableiten. Auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigen des Betriebsrats, ob der Zeuge noch sagen könne, wie viele Mitarbeiter der Verwaltung der Muttergesellschaft (in Prozent) vor etwa acht Monaten in ERA überführt worden seien, hat der Zeuge erklärt: „Bestimmt 80 % in der Verwaltung”. Er habe auch den ERA-Eingruppierungsprozess betreut.
Aus diesen Aussagen ergibt sich zur Überzeugung der Beschwerdekammer, dass es bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin jedenfalls bis zur Umstrukturierung im Jahr 2002 allgemeine Praxis war, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung nach den jeweils aktuellen, gültigen eingruppierungsrelevanten Tarifverträgen für die Bayerische Metallund Elektroindustrie einzugruppieren. Der Zeuge V., der seit 1976 Betriebsrat war - zuletzt als dessen Vorsitzender - und im Jahr 2007 ausgeschieden ist, hat dies eindeutig in seiner Aussage bekräftigt. Auch der Zeuge X., der seit Ende der Achtziger Jahre im Betriebsrat und immer noch Betriebsratsmitglied ist, hat dies klar bestätigt. Schließlich hat auch der Zeuge Z., der nach seiner Aussage früher jahrelang freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender war, davon gesprochen, es habe seit den siebziger Jahren ein Konsens zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung bestanden, dass zunächst eingestellt und drei Monate später nach der Probezeit eingruppiert werde. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug auf die Tarifgebundenheit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft habe es nicht gegeben.
Demgegenüber hat der frühere Personalleiter Y. zum Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Praxis, wie sie von den anderen Zeugen bestätigt wurde, nichts Konkretes oder Präzises beizutragen vermocht. Er hat lediglich bekundet, Vorgängen in Personalakten entnommen zu haben, dass sowohl eingruppiert als auch nicht eingruppiert wurde. Zum Verhältnis der Eingruppierungen zu den Nichteingruppierungen vermochte er nichts zu sagen, auch nichts dazu, nach welchen Prinzipien die Entscheidung, ob einzugruppieren oder nicht einzugruppieren sei, gefallen sei. Allerdings lässt sich aus der Aussage des Zeugen, nach Einführung der neuen Entgeltstruktur durch den ERA-TV seien bestimmt 80 % in der Verwaltung in ERA überführt worden, ableiten, dass auch ein ebenso hoher Anteil von Beschäftigten in der Verwaltung zuvor nach den eingruppierungsrelevanten Tarifverträgen für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie eingruppiert waren.
Geht man von den Aussagen der Zeugen V., X. und Z. aus, die demnach durch die Aussage des Zeugen Y. nicht in relevanter Weise relativiert wurden, hat es wohl Ausnahmen bzw. „Ausreißer” gegeben, in denen Mitarbeiter - auch - der Verwaltung nicht eingruppiert wurden. Der Regelfall war dies den Aussagen der genannten drei Zeugen zufolge jedenfalls bis zum Jahr 2002 und darüber hinaus bis ca. 2005 nicht. Zur Erklärung dieser Praxis haben zwei der Zeugen auf das „Vertrauensverhältnis” bzw. einen diesbezüglichen „Konsens” zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite verwiesen. Die von den Zeugen genannten Fälle der Nichteingruppierung bzw. „Ausreißer” dementieren deshalb die Regel nicht. Die Zeugen V., X. und Z. haben in der Sache übereinstimmend ausgesagt, an dieser Regel habe sich erst nach der Umstrukturierung, gewissermaßen schleichend, etwas geändert. Sie haben die Gründe für diese Änderung - gut nachvollziehbar - zu erklären versucht und teilweise mit personellen Veränderungen auf der Leistungsebene der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin, zum Teil mit wirtschaftlichen Problemen der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen, schließlich auch mit einer globalisierungsbedingten neuen „Unternehmensphilosophie” begründet.
Die Aussagen der Zeugen erschienen der Beschwerdekammer glaubhaft. Sie sind frei von Widersprüchen, ferner ersichtlich am Erfahrungshorizont der Zeugen - vor allem soweit es sich um langjährige Betriebsratsmitglieder handelt - orientiert, und sie zeichnen vor allem ein differenziertes, sehr plausibles und in den wesentlichen Teilen übereinstimmendes Bild von der Entwicklung der Praxis der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Durchführung von Eingruppierungen nebst den Hintergründen für diese Praxis nach.
Die Zeugen erschienen der Beschwerdekammer auch glaubwürdig. Sie haben sich - was in Bezug auf ihre langjährige Praxis als Betriebsratsmitglieder (Zeugen V., X. und Z.) bzw. ihre mehrjährige Erfahrung als Personalleiter (Zeuge Y.) nicht weiter verwunderlich ist - an die wesentlichen Punkte der Eingruppierungspraxis gut zu erinnern vermocht, soweit diese Praxis den Zeitraum ihrer Tätigkeit bei L. betrifft, ohne Erinnerungslücken zu Einzelheiten oder Einzelvorgängen zu verbergen. Die Beschwerdekammer hatte nicht den Eindruck, dass die Aussagen zuvor sorgfältig zurechtgelegt worden sind oder dass sie gar - was die Zeugen V., X. und Z. betrifft - abgesprochen waren. Vielmehr haben die Zeugen spontan und ersichtlich aus ihrem jeweils persönlichen Erfahrungshorizont berichtet. So hat der Zeuge Z. deutlich gemacht, dass er in Bezug auf eine Geltung der tariflichen Vergütungsordnungen aufgrund einer Bezugnahme in den Arbeitsverträgen nichts sagen könne, weil der Betriebsrat diese Arbeitsverträge nicht zu sehen bekommen habe. Bei keinem der Zeugen war eine Voreingenommenheit gegenüber der Arbeitgeberseite (Zeugen V., X., Z.) bzw. der Betriebsratsseite (Zeuge Y.) feststellbar. Die Aussagen waren frei von Vorwürfen, Beschuldigungen, Aggressionen oder Gehässigkeiten. Sie waren vielmehr vom Bemühen um größtmögliche Neutralität und von einem gewissen Verständnis für die Haltung des jeweiligen „Gegenspielers” im betrieblichen Geschehen geprägt.
c) Da die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin nach wie vor in Bezug auf den Werks- bzw. Anerkennungstarifvertrag von 1960 tarifgebunden ist, stellt sich die Frage nicht, ob die betriebliche Übung, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin in der Produktion und in der Verwaltung nach den für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie jeweils aktuell geltenden Tarifverträgen einzugruppieren, den Inhalt einer Gleichstellungsabrede hat oder ob es sich um eine vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängige dynamische Bezugnahme auf das Tarifrecht handelt (vgl. BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 24; BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 ff.).
d) Es ist davon auszugehen, dass die in den noch anhängigen Anträgen genannten Arbeitnehmer der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin – E., F., G., H. und I. - unter den persönlichen Geltungsbereich des ERA-TV fallen:
Die Beteiligten zu 2 bis 4 selbst haben den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Parallelverfahren (BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08) vorgelegt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass eine Eingruppierung in die tarifliche Vergütungsordnung voraussetzt, dass der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist. Davon ist hier auszugehen - auch zum Beispiel hinsichtlich des Arbeitnehmers I.. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, dass dieser Arbeitnehmer leitender Angestellter ist oder dass er dem außertariflichen Bereich angehört, wobei er auch dann, wenn er ATAngestellter wäre, nach dem oben Ausgeführten einzugruppieren wäre, allerdings nicht in die Vergütungsordnung des ERA-TV, sondern in den AT-Bereich.
6. Die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin ist verpflichtet, in Bezug auf den Arbeitnehmer J. das Eingruppierungsverfahren gemäß § 99 BetrVG durchzuführen dahin, dass dieser Arbeitnehmer über die Verweisung im Haustarifvertrag vom 02.03.1990 nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen vom 20.02.2008 einzugruppieren ist.
a) Im Gemeinschaftsbetrieb der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen bestand eine Praxis dahin, dass die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin die tariflichen Entlohnungsgrundsätze der jeweils aktuellen Tarifverträge VTFF jedenfalls bis zum Betriebsteilübergang vom 01.07.2002 auch auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Bereichs Kopierwerk angewandt hat.
Damit hat sie für diese Arbeitnehmergruppe eine einheitliche Vergütungsordnung geschaffen. Mit diesem Entlohnungsgrundsatz ist der Betriebsteil „Kopierwerk” auf die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin übergegangen.
aa) Wenn ein Arbeitgeber, der - wie die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin - nicht den gesamten Betrieb, sondern nur einen Betriebsteil übernimmt und ihn ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation gemeinsam mit dem Veräußerer als Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fortführt, bleibt er an einem bisher im übernommenen Betriebsteil praktizierten Entlohnungsgrundsatz dahingehend, dass eine Entgeltordnung angewandt wird, gebunden (vgl. BAG 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 24, 25).
Die Folge hiervon ist im vorliegenden Fall, dass die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin die im übernommenen Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie tarifgebunden sind oder nicht, eingruppieren muss, solange nicht dieser Entlohnungsgrundsatz mitbestimmt geändert oder abgelöst ist.
bb) Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass bereits vor dem Betriebsteilübergang vom 01.07.2002 bei der früheren Betriebsteilinhaberin - der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin - die Praxis bestand, die Beschäftigten des Kopierwerks in M. ungeachtet einer bestehenden oder fehlenden Tarifgebundenheit nach den jeweils gültigen, entgeltrelevanten Tarifverträgen VTFF einzugruppieren.
(1) Der Zeuge V. hat dies bestätigt unter Bezugnahme auf seine Stellung seit 1976 als Betriebsrat, sodann als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und zuletzt als Vorsitzender des Betriebsrats. Er hat bekundet, lediglich die leitenden Angestellten seien nicht eingruppiert worden. Allerdings habe es fast ständig Fälle gegeben, in denen die Eingruppierung „moniert” worden sei. „Wir” - also der Betriebsrat - hätten gesagt: „Jetzt ist schon wieder einer da ...”. Soweit ihm bekannt sei, seien diese Fälle nach der Umwandlung gewesen. Vorher sei es dem Betriebsrat nicht aufgefallen, weil es vorher fast immer so gewesen sei, dass jeder eingruppiert wurde. (Erst) nach der Umstrukturierung sei „es” auf alle Fälle vermehrt aufgetreten. Vor der Umstrukturierung sei die Frage der Eingruppierung in der Mehrzahl der Fälle problemlos gewesen.
Auch der Zeuge X. hat bestätigt, dass es auch schon vor der Umstrukturierung so gewesen sei, dass alles, was mit Kopierwerk zu tun gehabt habe, immer eingruppiert wurde, oder der Betriebsrat habe Eingruppierung verlangt bzw. sei nicht einverstanden gewesen. Vor der Umstrukturierung sei es praktisch eine Selbstverständlichkeit gewesen, dass man im Kopierwerk eingruppiert wurde. Vor der Umstrukturierung habe es im Hinblick auf Nichteingruppierungen vielleicht punktuell Probleme gegeben, aber es sei im Grunde keine Frage gewesen, dass eingruppiert werde. Dies beziehe sich auf die Beschäftigten des Kopierwerks, des Leihparks und der Verwaltung im Raum M.. Das sei „bei uns normal kein Thema” gewesen. Ob es Fälle gegeben habe, in denen dennoch nicht eingruppiert wurde, könne er nicht sagen; er vermute dies nicht.
Auch der Zeuge Z. hat bekundet, die Eingruppierung sei erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber nach der Gewerkschaftszugehörigkeit gefragt habe. Dies habe nicht nur den Produktionsbereich, sondern auch das Kopierwerk und den Leihpark betroffen. Die außertariflichen Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten seien nicht eingruppiert worden. Erst nach Ausscheiden des früheren Vorstandsvorsitzenden Herrn S. und als die New Economy kam, seien schleichend Leute nicht mehr eingruppiert worden. Vor der Umstrukturierung der Gesellschaften im Jahr 2002 habe es seines Wissens keine Ausreißerfälle bzw. Personengruppen gegeben, die nicht eingruppiert wurden. Es sei entweder in den VTFFTarifvertrag oder in den IG-Metall-Tarifvertrag eingruppiert worden, auch bei Versetzungen. Im Kopierwerk und in den Kamera-Leihparks M. und N. seien praktisch alle, die eingestellt wurden, nach der Probezeit eingruppiert worden.
Der Zeuge Y. hat in Bezug auf die Zeit vor dem Betriebsteilübergang des Kopierwerks auf die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin geäußert, er könne für diese Zeit eine Aussage dahingehend, dass die Mitarbeiter der Verwaltung, des Leihparks und des Kopierwerks überwiegend nicht eingruppiert wurden, nicht treffen; nach der Umstrukturierung seien die Mitarbeiter dieser Bereiche überwiegend nicht eingruppiert worden. Aus der Zeit vor der Umstrukturierung habe er nur Kenntnis über Vorgänge, die er aus den Personalakten erfahren habe. Ausgehend von der Betriebsvereinbarung, dem Kenntnisstand der Arbeitgeberseite und der Ausführung der Betriebsvereinbarung sei die Arbeitgeberin davon ausgegangen, dass im Kopierwerk und in der B. und auch in der C. nicht weiter einzugruppieren sei; in den allermeisten Fällen sei dann nicht mehr eingruppiert worden. Für die Zeit vor der Umstrukturierung könne er nicht sagen, in welchem Verhältnis die Gruppen der Eingruppierten und der Nichteingruppierten in den Bereichen Verwaltung, Kopierwerk und Leihpark gewesen seien. Er habe auch aus den Einzelfällen nicht ableiten können, nach welchen allgemeinen Prinzipien dies gemacht worden sei.
(2) Somit haben die vom Betriebsrat benannten Zeugen V., X. und Z. auch in Bezug auf die Beschäftigten des Kopierwerks übereinstimmend bekräftigt, dass jedenfalls bis zum Betriebsteilübergang auf die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin ungeachtet des Bestehens einer Tarifbindung nach den Tarifverträgen VTFF eingruppiert wurde. Auch zu diesem Punkt stimmen die Aussagen dieser Zeugen im Kern überein, ohne dass der Eindruck erweckt worden wäre, sie seien abgesprochen oder bis in die Details vorbereitet bzw. zurechtgelegt gewesen. Der Zeuge Y. konnte auch zu diesem Punkt nichts nennenswertes beitragen. Seiner Aussage, die in Bezug auf die Zeit vor der Umstrukturierung im Jahr 2002 nicht auf eigenen betrieblichen Erfahrungen beruhte, sondern auf der Kenntnisnahme von nach Art und Zahl nicht näher bezeichneten Vorgängen aus einer unbekannten Zahl von Personalakten, war nichts zu entnehmen, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen der anderen Zeugen Anlass gegeben hätte.
(3) Nach allem geht die Beschwerdekammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der - aus den oben genannten Gründen glaubwürdigen - Zeugen davon aus, dass es jedenfalls bis zum Betriebsteilübergang und für einige Zeit auch noch danach die Regel war, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kopierwerks nach den jeweils gültigen Tarifverträgen VTFF einzugruppieren, und dass die Nichteingruppierung der Ausnahmefall war.
Daran ändert nichts, dass bei der zu 3 beteiligten Arbeitgeberin derzeit - nach ihrem Vortrag - eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt, die seit dem 01.06.1995 eingestellt wurden und mit denen diese Arbeitgeberin die Vergütung frei vereinbart hat (Schriftsatz vom 28.01.2010, Seiten 4 bis 7). Denn es ist völlig offen geblieben, ob es sich bei den aufgelisteten Beschäftigten um diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die zu dem Kopierwerk gehören, das im Jahr 2002 zu dieser Gesellschaft gekommen sei, oder aber auch um Mitarbeiter der sonstigen Bereiche dieser Gesellschaft. Bezeichnender Weise ist in Bezug auf den Beginn der Beschäftigung der angeführten Arbeitnehmer in dieser Auflistung lediglich von „Konzerneintritt” die Rede. Es geht somit daraus nicht hervor, ob es sich um Beschäftigte des von der zu 3 beteiligten Arbeitgeberin übernommenen Kopierwerks handelt, das Teil des Gemeinschaftsbetriebs der zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen ist. Auch sind derartige Auflistungen - wie sie die zu 2 bis 4 beteiligten Arbeitgeberinnen auch in Bezug auf die Produktion und die Verwaltung und den Leihpark vorgelegt haben, nicht aussagekräftig, solange nicht offengelegt ist, wie sich das Verhältnis von Eingruppierungen zu Nichteingruppierungen bei Neueinstellungen und Versetzungen in bestimmten Zeiträumen darstellt. Die bloße Nennung einer bestimmten Zahl von Beschäftigten, die (derzeit) nicht eingruppiert sind und ein Eintrittsdatum beispielsweise zwischen 1995 und 2010 oder zwischen 1955 und 2008 aufweisen, ist unbehelflich.
cc) Da nach dem Betriebsteilübergang zum 01.07.2002 der Entlohnungsgrundsatz, die Beschäftigten des übernommenen Kopierwerks ungeachtet des Bestehens oder Nichtbestehens einer Tarifgebundenheit nach den Tarifverträgen VTFF einzugruppieren, nicht mitbestimmt geändert oder abgelöst wurde, ist die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin an diesen Entlohnungsgrundsatz gebunden.
dd) Die genannte betriebliche Übung hat im Übrigen nicht den Charakter einer Gleichstellungsabrede, sondern einer vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängigen dynamischen Bezugnahme auf das Tarifrecht.
Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die - nicht tarifgebundene - Beteiligte zu 3 auch noch nach dem Betriebsteilübergang neueingestellte oder zu ihr versetzte Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit nach den Tarifverträgen VTFF eingruppiert hat, und erst nach und nach - in einem „schleichenden Prozess” - von dieser Praxis abgewichen ist. Wenn aber die zu 3 beteiligte Arbeitgeberin die vor Betriebsteilübergang bestehende betriebliche Praxis zunächst noch weitergeführt hat, ohne dass auf Seiten der übernehmenden Arbeitgeberin Tarifgebundenheit bestanden hätte, ist dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass es die Absicht der Arbeitgeberseite vor wie nach dem Betriebsteilübergang war, die Arbeitnehmer an der Tarifdynamik teilhaben zu lassen ohne Rücksicht auf die Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite.
b) Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer J. unter den persönlichen Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Technischen Betrieben für Film und Fernsehen vom 20.02.2008 fällt.
Er ist nach der „Anhörung gemäß BetrVG § 99 zu einer geplanten Neueinstellung” vom 03.04.2006 als Entwickler eingestellt. Dafür, dass der persönliche Geltungsbereich des genannten Tarifvertrags für ihn nicht eröffnet ist, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
7. Die Beteiligte zu 4 ist verpflichtet, in Bezug auf den Arbeitnehmer K. das Eingruppierungsverfahren gemäß § 99 BetrVG, ggf. unter Einschluss des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens, durchzuführen.
a) In dem von der zu 4 beteiligten Arbeitgeberin übernommenen Bereich „Leihpark” bestand schon im Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs (01.07.2002) eine betriebliche Praxis, das heißt aber ein Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie tarifgebunden oder nicht tarifgebunden waren, nach den jeweils aktuellen entgeltrelevanten Tarifverträgen VTFF einzugruppieren.
Da dieser Entlohnungsgrundsatz seitdem nicht mitbestimmt, also unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, geändert oder abgelöst wurde, ist die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin gehalten, ihn weiterhin anzuwenden. Dies bedeutet im Falle des Arbeitnehmers K., der nach der „Anhörung gemäß BetrVG § 99 zu einer geplanten Neueinstellung” am 10.04.2006 eingestellt wurde, ohne dass das Eingruppierungsmitbestimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG durchgeführt wurde, dass dieses Verfahren nunmehr nachzuholen ist.
b) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bereits vor dem Betriebsteilübergang und auch noch danach eine betriebliche Regel praktiziert wurde, derzufolge die Beschäftigten des Leihparks im Raum M., auch wenn sie nicht tarifgebunden waren, nach den Tarifverträgen VTFF eingruppiert wurden.
Den Aussagen der Zeugen V., X. und Z. ist - auch in diesem Punkt - zu entnehmen, dass die Eingruppierung der Normalfall war und insoweit „keine Frage” bestand. Die genannten Zeugen haben nicht ausgeschlossen, dass es hier und da Ausnahme- bzw. Ausreißerfälle gab, in denen nicht eingruppiert wurde. Allerdings haben sie bekundet, dass sich die Nichteingruppierungen erst etliche Zeit nach dem Betriebsteilübergang häuften und dann, ca. ab 2005, zunahmen.
Die Aussage des Zeugen Y. steht zu den Aussagen der anderen Zeugen nicht in Widerspruch. Denn der Zeuge Y. vermochte zur Praxis der Eingruppierung in der Zeit vor dem Betriebsteilübergang keine konkreten Auskünfte zu geben. Seine Erklärungen hierzu lassen lediglich auf eine punktuelle und weder nach Zahl noch nach Häufigkeit der Eingruppierungen bzw. Nichteingruppierungen belastbare Kenntnis der Vorgänge schließen. Auch zur Aufklärung der Frage, ab wann die zu 4 beteiligte Arbeitgeberin die Entscheidung, im Falle der Neueinstellung oder Versetzung von Beschäftigten im Bereich „Leihpark” im Raum M. nicht mehr einzugruppieren, vollzogen hat, vermochte der Zeuge Y. nichts beizutragen.
Die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen sind entsprechend dem oben (5. b, bb, (2) am Ende) Ausgeführten glaubhaft. Die Zeugen selbst sind, wie ausgeführt wurde, glaubwürdig.
c) Die betriebliche Praxis, die Beschäftigten des Bereichs „Leihpark” im Raum M. ungeachtet des Bestehens oder Fehlens einer Tarifgebundenheit nach den Tarifverträgen VTFF einzugruppieren, hat - ebenso wie die entsprechende betriebliche Praxis im Bereich „Kopierwerk” - nicht den Inhalt einer Gleichstellungsabrede, sondern den Charakter einer vom Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers unabhängigen dynamischen Bezugnahme auf das Tarifrecht.
Insoweit ist auf die obigen Ausführungen (zu 6. a, dd) zu verweisen.
d) Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer K. als Industriemechaniker dem persönlichen Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Technischen Betrieben für Film und Fernsehen vom 20.02.2008 unterfällt.
8. Nach allem kann dahinstehen, ob die Betriebsparteien durch die Betriebsvereinbarung 2002 die Übernahme des Entgeltschemas des jeweils gültigen, entgeltrelevanten Tarifvertrages VTFF wirksam vereinbart haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in der Entscheidung vom 08.12.2009 - 1 ABR 66/08 - mit überzeugenden Gründen die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung in einem Parallelfall verneint. Dem ist nichts hinzuzufügen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einzulegen, wird hingewiesen.
Dr. Rosenfelder Butzenberger Breibeck-----------------------------------------------------
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