Text des Urteils
VI ZR 5/10;
Verkündet am:
18.10.2011
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
10 U 189/08
Kammergericht (OLG Berlin)
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Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über Prominente beim Besuch einer Vernissage
Leitsatz des Gerichts:
BGB § 823 Ah, G; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über Prominente beim Besuch einer Vernissage.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. November 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:1
Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover und Nichte des Staatsoberhaupts des Fürstentums Monaco, verlangt von der Beklagten als Verlegerin der Zeitschrift „BUNTE” die Unterlassung einer Bildberichterstattung.2
In der Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift vom 10. April 2008 wurde unter der Überschrift „Die lange Nacht der GOLDKINDER” ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert ist, in das folgender Text eingeblendet ist: „IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin Charlotte Casiraghi die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört”. Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachtleben der in der Berichterstattung sogenannten „Jungsociety”, unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in der Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream Gallery.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, „das Foto auf Seite 22 in BUNTE Nr. 16 vom 10.4.2008 mit der Bildinnenschrift “IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin Charlotte Casiraghi …„ das u.a. Charlotte Casiraghi zeigt, erneut zu veröffentlichen”. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach dem vom erkennenden Senat entwickelten abgestuften Schutzkonzept erweise sich die angegriffene Bildberichterstattung bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen als rechtswidrig.
Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung liege nicht vor. Diese sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, weil sich dem begleitenden Bericht weder eine Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage noch ein Beitrag zu einer Sachdebatte entnehmen lasse. Der Umstand, dass die porträtierte „Jungsociety” eine gesellschaftliche Erscheinung darstelle, reiche nicht aus. Die Klägerin, die weder ein Amt bekleide noch eine offizielle Funktion ausübe, sei auch nicht derart in Erscheinung getreten, dass über sie losgelöst von einem konkreten Anlass berichtet werden dürfe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Bericht erwähne, dass die Klägerin für das „AnOther Magazine” einen Beitrag über Kunst verfasst habe. Ein Zusammenhang zwischen der Autorenschaft in diesem Magazin und dem Besuch der Vernissage bestehe nicht.
II.5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.6
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung habe nicht vorgelegen (vgl. § 22 Satz 1 KUG).
Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstellungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt wurden, ist nicht auf eine konkludente Einwilligung zu schließen. Irgendwelche Handlungen der Klägerin, aus denen der Fotograf auf eine solche Einwilligung hätte schließen können, sind nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu.
Die beanstandete Bildveröffentlichung war nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zulässig.
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a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 Rn. 45 ff.).
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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aa) Nach diesem Schutzkonzept erfordert schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO, Rn. 17 mwN).
Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, sowie die Abbildung von Personen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 14; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 13 mwN). Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 14 mwN). Insoweit reicht allerdings bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 30; BVerfGE 120, 183, 203; EGMR, Urteile vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591 Rn. 40; vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).
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bb) Nach diesen Grundsätzen liegt bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor.
Es handelt sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Auch wenn Gegenstand des Beitrags dabei - wie im Fall der Klägerin - nicht durchweg Personen sind, die ein Amt innehaben oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllen, interessiert es weite Kreise der Öffentlichkeit zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz an einem Londoner Abend ihre Freizeit in der in dem Artikel geschilderten Weise gestalten. In diesem Zusammenhang wird auch über die Eröffnung der Vernissage berichtet, bei der das beanstandete Foto aufgenommen wurde. Obgleich es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste handelte, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Foto nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung ist es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem „Rolling Stone” Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers veröffentlich wurden.
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Es handelt sich nicht um einen Eingriff in den privaten Bereich oder einen Bericht, der sich auf das Privatleben der Klägerin beschränkt. Die Klägerin hat sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaftlichen Lebens begeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sie selbst in dem „AnOther Magazine” über eine Kunstausstellung in Spanien berichtet hat und der Besuch der Kunstausstellung mithin bei ihr nicht nur unter privaten Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies wird in dem Artikel deutlich, indem - quasi innerhalb des Berichts über „die lange Nacht der GOLDKINDER” - über die Veröffentlichung berichtet wird. In der Bildinnenschrift „IM GEDRÄNGE ...” wird ebenfalls darauf Bezug genommen, da die Klägerin als „junge Kunstkolumnistin” bezeichnet wird. Dadurch wird ein Zusammenhang zwischen ihrer journalistischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kunstausstellung und der Teilnahme an der Vernissage hergestellt.
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Indem der Artikel sich damit befasst, was im Moment „cool” ist, welchen Stellenwert „Royals” in der „Jungsociety” haben und welche Veranstaltungen diese und die anderen Abkömmlinge Prominenter besuchen, zeichnet er zugleich ein Bild der Nachkommen gesellschaftlich einflussreicher und vermögender Personen, welches für die Öffentlichkeit interessant ist und die sozialen Unterschiede, in denen junge Menschen aufwachsen, deutlich werden lässt. Insbesondere an dem Bezug zur Tätigkeit der Klägerin als „junge Kunstkolumnistin” und ihrem vertrauten Umgang mit Galleristen wird aufgezeigt, welche Türen für solche jungen Menschen offenstehen, wodurch zugleich ihre berufliche Entwicklung gefördert wird („People der nächsten 40 Jahre”).
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cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz-----------------------------------------------------
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