Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 UF 346/11;
Verkündet am: 
 22.11.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
3 F 268/10
Amtsgericht
Sömmerda;
Rechtskräftig: unbekannt!
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat
Leitsatz des Gerichts:
§ 16 Abs. 1, 3 VersAusglG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG).

Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen.

Die Auskunft vom 02.11.2011 berücksichtigt, dass seit dem 01.01.2010 jedoch auch in den Ländern des Beitrittsgebietes für deren Beamte keine abgesenkte Besoldung mehr gilt. Die seitdem geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen sind auch bei Ende der Ehezeit vor dem 01.01.2010 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Dem trägt der Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)), Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen, Rechnung.
In der Familiensache auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

an der beteiligt sind:

1. C. Y. K., K.

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

2. M. W. K., B.

- Antragsgegner -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

3. Deutsche Rentenversicherung Bund,

(VSNR.: Antragstellerin)

4. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

(VSNR.: Antragsgegner)

5. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,

(VSNR.: Antragstellerin)

6. Thüringer Landesfinanzdirektion,

(Personalnummer Antragstellerin)

- Beschwerdeführerin -

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6. vom 06.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sömmerda vom 20.05.2011, Az. 3 F 268/10, zugestellt am 06.06.2011, durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Knöchel beschlossen:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sömmerda vom 20.05.2011, Az. 3 F 268/10, wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer , zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9793 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2009, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Freistaat Thüringen (Personalnummer) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 477,26 € monatlich auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.01.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6113 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2009, übertragen.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem Ehezeitanteil von 0,0064 Entgeltpunkten findet nicht statt.

II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000,- € festgesetzt.



Gründe:

I.

Die am 16.07.1988 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossene Ehe wurde auf den am 19.02.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hin am 08.06.2010 geschieden.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

Das Amtsgericht hat in der Folge das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen.

Als Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich nach § 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 01.07.1988 bis 31.01.2009.

Die Antragstellerin hat

1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß der Auskunft vom 30.09.2010 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9585 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,9793 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.314,60 € und

2. bei dem Freistaat Thüringen gemäß der Auskunft vom 13.09.2010 ein Anrecht mit einem angleichungsdynamischen Ehezeitanteil von 882,94 € monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist.

3. Die Antragstellerin war während der Ehezeit bei der Beteiligten zu 5.) versichert. Es besteht gemäß der Auskunft vom 10.08.2010 keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 1989) sind nur solche Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über den Versorgungsausgleich dem Grunde und der Höhe nach unverfallbar sind

Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gemäß der Auskunft vom 17.11.2010

1. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0064 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0032 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19,66 € und

2. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,2225 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6113 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.764,64 €.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es angeordnet hat, dass die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) hälftig auszugleichen sind. Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der Allgemeinen Rentenversicherung (Anrecht auf 0,0064 Entgeltpunkte) hat es nicht ausgeglichen. Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin auf Beamtenversorgung hat es die externe Teilung durchgeführt und angeordnet, dass der Ausgleichswert von 441,47 € in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Gegen den Ausgleich der Anwartschaften der Antragstellerin auf Beamtenversorgung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 6. mit der Begründung, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) und nicht in Entgeltpunkte umgerechnet werden müsse. Es handele sich um ein Anrecht mit Ostdynamik.

Der Beteiligte zu 6. hat mit Schriftsatz vom 02.11.2011 für die Antragstellerin eine neue Auskunft im Beschwerdeverfahren erteilt und ausgeführt, das Thüringer Finanzministerium habe mit Erlass vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)) zugestimmt, Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen.

Demnach hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 954,52 € monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gemäß § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die ges. Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 477,26 €.

Die übrigen Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.


II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 6. führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer I. 2.

Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8).

Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte” Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 01. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.

Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (Az. XII ZB 261/10, FamRZ 2011, 635-637) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als „selbständige Familiensachen” fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099).

Die Beschwerde hat zwar unzutreffend geltend gemacht, dass der ursprünglich mitgeteilte Ausgleichswert von 441,47 € bei der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin in Entgeltpunkte(Ost), nicht in Entgeltpunkte erfolgen muss, weil die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin angleichungsdynamisch ist.

Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG ist für Anrechte aus einem öffentlich – rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis solange die externe Teilung nach den besonderen Regelungen des § 16 VersAusglG durchzuführen, bis für den jeweiligen Personenkreis in den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften die interne Teilung zugelassen wird. Mit dem Inkrafttreten des VAStrRefG zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber hierzu für Beamte und Richter, die dem Bundesrecht unterliegen, die interne Teilung bestimmt (§ 5 VAStrRefG; vgl. Rehbein, Anmerkung zu OLG Brandenburg vom 07.06.2010, Az. 9 UF 28/10, jurisPR-FamR 6/2011, Anm. 7).

Da der Freistaat Thüringen die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen. § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG schreibt vor, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben wurde. Bei starrer Orientierung an dem (eindeutigen) Wortlaut wäre die Anrechnung in Entgeltpunkte, die das Amtsgericht vorgenommen hat, unzutreffend. Die Antragstellerin hat die Versorgungsanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben.

Die Frage ist streitig, ob nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften - d.h. Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2011, 813; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1593; a.A.: OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 38; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 6), worauf der Senat mit Verfügung vom 22.09.2011 hingewiesen hat.

Zwar steht die Auffassung des OLG Dresden und des OLG Rostock im Widerspruch zu § 16 Abs. 3 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Anrecht, das im Beitrittsgebiet erworben worden ist, die Umrechnung in Entgeltpunkte Ost anzuordnen. Mit dem OLG Dresden ist der Senat jedoch der Ansicht, dass die Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf einem redaktionellen Fehler beruht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt.

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG für Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben wurden, die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, so verweist die Gesetzesbegründung auf die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG (BT-Drucks. 16/10144 S. 60). Als Anrechte des Beitrittsgebietes sind damit nur die Anrechte zu verstehen, die entsprechend der dem § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG zugrundeliegenden Regelung des § 1 Abs. 2 VAÜG im Vergleich zu den entsprechenden Anrechten künftig eine höhere Wertsteigerung aufweisen (vormals als angleichungsdynamische Anrechte bezeichnet).

Die angleichungsdynamischen Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet erworben wurden, sollen in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet werden, um an deren Angleichungsdynamik teilzuhaben. Bei Anwartschaften, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber bereits regeldynamisch sind, bedarf es dieser besonderen Angleichungsdynamik nicht (OLG Dresden, a.a.O. unter Hinwies auf Götsche, Versorgungsausgleich in den neuen Bundesländern, FamRZ 2009, 2047, 2050; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn. 577).

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des OLG Dresden (FamRZ 2011, 813-814) an, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) nur für angleichungsdynamische Anwartschaften, nicht für regeldynamische Anwartschaften zu erfolgen hat. Dies entsprach der bisherigen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG). Dort war ausdrücklich angeordnet, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) abweichend von der allgemeinen Regelung in § 1587b Abs. 6 BGB, die die Umrechnung in Entgeltpunkte vorsah, zu erfolgen hatte, wenn die Rentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte zu begründen war.

Bei der allgemein gehaltenen Formulierung in § 16 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, die alle im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften erfasst, handelt es sich somit eindeutig um ein Redaktionsversehen. Mit dem Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG macht der Gesetzgeber deutlich, dass er dessen Regelung übernehmen und die Rechtslage nicht ändern wollte.

Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Freistaat Thüringen ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 477,26 € monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auszugleichen.

Die Auskunft vom 02.11.2011 berücksichtigt, dass seit dem 01.01.2010 jedoch auch in den Ländern des Beitrittsgebietes für deren Beamte keine abgesenkte Besoldung mehr gilt. Insofern gibt es hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten keine Besonderheiten mehr. Diese Beendigung der Absenkung der Besoldung gilt auch für den Versorgungsanspruch. Auch hier ist eine Absenkung seit 01.01.2010 nicht mehr vorgesehen. Die seitdem geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen sind auch bei Ende der Ehezeit vor dem 01.01.2010 nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG für die Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen. Dem trägt der Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 18.10.2011 (P1601A-57-104(Z)), Auskünfte über den ausgleichspflichtigen Versorgungsteil (für Beamte im Beitrittsgebiet, die im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgesenkte Besoldung erhielten) auch bei einem Ehezeitende vor der Angleichung der Besoldung der Beamten im Beitrittsgebiet auf der Basis der Bezüge der Beamten im bisherigen Bundesgebiet zu erteilen, Rechnung.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

In selbständigen Versorgungsausgleichssachen (Art. 111 Abs. 4 S. 1, 2 FGG-RG) greift die generalklauselartige Regelung des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ein, da eine bereichsspezifische Bestimmung in den §§ 217 – 229 FamFG fehlt. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Regelmäßig ist auch in selbständigen Verfahren zum Versorgungsausgleich der in § 150 Abs. 1 FamFG enthaltenen Grundsatz der Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Ehegatten anzuwenden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger ist § 150 Abs. 3 FamFG analog anzuwenden, wonach diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (Borth, a.a.O., Rn. 1118, 1119).

Der Beschwerdewert wird gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 S. 1 auf den Mindestwert von 1.000,00 € festgesetzt. In die Bemessung des Beschwerdewertes sind beim Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht nur das beschwerdegegenständliche Anrecht, sondern alle Anrechte einzubeziehen, da sich insbesondere im Hinblick auf die Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG eine isolierte Betrachtung nur eines Anrechtes verbietet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1232-1233). Unbillige Ergebnisse können durch die Anwendung der Billigkeitsklausel nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung vermieden werden.

Hier war sozusagen auf „den ersten Blick” zu erkennen, dass die übrigen Anrechte der Ehegatten von der Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 6. unberührt bleiben. Deshalb ist hier nur das beschwerdegegenständliche Anrecht für die Bestimmung des Beschwerdewertes maßgebend. Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten betrug 4300,- €. 10 % hiervon würde nur einem Wert von 430,- € entsprechen. Deshalb ist der Beschwerdewert auf den Mindestwert von 1.000,- € festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG zuzulassen (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 FamFG).
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS BER UNS IMPRESSUM