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Text des Beschlusses
1 Ss Bs 147/11;
Verkündet am: 
 07.11.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
982 Js 200820/11 - 1 OWi
Amtsgericht
S;
Rechtskräftig: unbekannt!
Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei verspätet gewährter Akteneinsicht trotz rechtzeitigen und wiederholten Antrags
Leitsatz des Gerichts:
StPO §§ 44 Satz 1, 147

Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bei verspätet gewährter Akteneinsicht trotz rechtzeitigen und wiederholten Antrags
In der Bußgeldsache

gegen
J H,

Verteidiger: Rechtsanwalt M,

wegen

hat auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S vom 24.05.2011 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch , am 07. November 2011 beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird gem. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen verworfen.



Gründe:


I.

Die Thüringer Polizei setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14.10.2010 wegen einer am 7.10.2010 in O begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße von 160,-- € fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch ein. Daraufhin verurteilte das Amtsgericht S den Betroffenen in Anwesenheit in der Hauptverhandlung vom 24.05.2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h zu einer Geldbuße von 320,-- €.

Am 31.05.2011 erhob der Betroffene durch seinen Verteidiger gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde. Das schriftlich abgefasste mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 17.06.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2011, der am 13.07.2011 beim Amtsgericht S einging, begründete der Verteidiger des Betroffenen für diesen die Rechtsbeschwerde mit den nicht näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Am 25.07.2011 ging eine ergänzende Rechtsbeschwerdebegründung bei Gericht ein, mit der die Verfahrensrüge näher ausgeführt wurde. Zugleich beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Verfahrensrüge.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2011 den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig und die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

Der Betroffene hat nicht dargetan, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Verfahrensrüge rechtzeitig zu begründen.

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, wonach ein Verschulden des Betroffenen darin zu erblicken sei, dass er sich nicht ausreichend um die rechtzeitige Gewährung von Akteneinsicht bemüht habe. Nachdem das Urteil am 24.05.2011 verkündet worden war, hatte der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 31.05.2011 und 13.07.2011 um Akteneinsicht nachgesucht. Dennoch erhielt der Verteidiger die Akten erst am 22.07.2011 und damit 5 Tage nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Ein Grund dafür, dass dies nicht spätestens mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils am 17.06.2011 oder wenigstens zeitnah hierzu geschah, ist nicht erkennbar. Die Sorgfaltspflichten würden grundlos einseitig zu Lasten der Betroffenen und ihrer Verteidiger verschoben, wenn trotz zweimaligen rechtszeitigen Antrags auf Akteneinsicht an das Gericht die Untätigkeit des Gerichts mit der Folge der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist den Betroffenen und ihren Verteidigern als Mitverschulden angerechnet würde. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gerichts, rechtzeitig gestellten Akteneinsichtsgesuchen unverzüglich zu entsprechen, sobald der Dienstbetrieb dies zulässt.

Dennoch kann der Senat auf Grund des Vorbringens des Betroffenen nicht davon ausgehen, dass er die Verfahrensrüge ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig begründet hat. Denn er führt nicht aus, weshalb die Rüge, das Amtsgericht habe einen im Hauptverhandlungstermin gestellten Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, nicht ohne Akteneinsicht rechtzeitig habe begründen können. Dies versteht sich auch nicht von selbst, denn der Betroffene war im Hauptverhandlungstermin anwaltlich vertreten, und die Aussage des als Zeugen vernommenen Messbeamten, an die die Argumentation der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages anknüpft, wird in den schriftlichen Urteilsgründen umfangreich wiedergegeben.

2. Die mit der Sachrüge zulässig begründete und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Urteil lässt keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen.

Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, muss der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (§§ 473 Abs.1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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