Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Text des Beschlusses
2 BvR 2333/11;
Verkündet am: 
 21.11.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat
Zur kürzeren Pressemitteilung

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn R... ,
2. des Herrn M...

gegen
die am 28. September 2011 gemäß Artikel 60 Abs. 3 der Landesverfassung von Baden-Württemberg von der Landesregierung Baden-Württemberg angeordnete Volksabstimmung zur Durchsetzung des Gesetzentwurfes zur Kündigung der S 21-Finanzierungsverträge

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Lübbe-Wolff und die Richter Landau, Huber gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. November 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.



Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Sie ist unzulässig.

1
1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung und Durchführung der für den 27. November 2011 geplanten Volksabstimmung wenden und deren Unvereinbarkeit mit den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung Baden-Württemberg, insbesondere mit Art. 60 LVerf BW, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Grundgesetzes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber eine Unvereinbarkeit mit Landesrecht geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73).

2
2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus - unter anderem auf Grundrechte gestützte - Einwände gegen die zur Abstimmung gestellte Gesetzesvorlage erheben, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil das Gesetz noch nicht beschlossen, geschweige denn verkündet ist (vgl. BVerfGE 1, 396 <406 ff.>; 11, 339 <342>; 68, 143 <150>).

Ob für besondere Ausnahmefälle die Möglichkeit anzuerkennen ist, eine Verfassungsbeschwerde schon früher zu erheben (offenlassend BVerfGE 125, 385 <393>; 126, 158 <168>), bedarf keiner Entscheidung, denn dass ein Ausnahmefall vorläge, in dem der wirksame Schutz von Grundrechten dies erforderte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3
3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff Landau Huber
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