Text des Beschlusses
2 BvR 1064/11;
Verkündet am:
05.10.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen:
III-1 Vollz (Ws) 765/10
Oberlandesgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt T...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 - III-1 Vollz (Ws) 765/10 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 23. November 2010 - 101 StVK 1722/10 -
2. mittelbar gegen
a) § 43 StVollzG,
b) § 41 i.V.m. § 149 Abs. 4 StVollzG
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Huber gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe:1
Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).
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Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff Lübbe-Wolff Huber-----------------------------------------------------
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