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Pressemitteilung
T-51/06;
T-54/06;
T-55/06;
T-66/06;
T-59/06;
T-68/06;
T-72/06;
T-76/06;
T-78/06;
T-79/06;
Verkündet am: 
 16.11.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin gegen Stempher eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt wird
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin gegen Stempher eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff verhängt wird

Außerdem setzt das Gericht die gegen Low & Bonar und Bonar Technical Fabrics als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße von ursprünglich 12,24 Millionen Euro auf 9,18 Millionen Euro herab und weist die Klagen der anderen Unternehmen ab
Mit Entscheidung vom 30. November 20051 verhängte die Kommission gegen mehrere Unternehmen eine Geldbuße von über 290 Millionen Euro wegen der Teilnahme an einem Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff. Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand hauptsächlich in der Festsetzung von Preisen und der Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, der Aufteilung von Märkten, der Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen und schließlich in dem Austausch sensibler Informationen in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

Einige Unternehmen2 haben vor dem Gericht Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen erhoben.

Hinsichtlich der Muttergesellschaft Low & Bonar plc und ihrer Tochtergesellschaft Bonar Technical Fabrics NV (ehemalige Tochtergesellschaft eines Teils der Bonar Phormium NV, nämlich der Bonar Phormium Packaging – BPP) nahm die Kommission einen Zuwiderhandlungszeitraum vom 13. September 1991 bis 28. November 1997 an. Das Gericht stellt hingegen fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sich BPP vor dem 21. November 1997 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligte, da sie nicht belegt hat, dass BPP wusste oder wissen musste, dass sie sich durch ihre Teilnahme an bestimmten früheren Treffen an einem größeren Kartell beteiligte, das sich auf mehrere europäische Länder erstreckte. Das Gericht setzt daher den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 25 % herab. Dadurch ermäßigt sich die Geldbuße von ursprünglich 12,24 Millionen Euro auf 9,18 Millionen Euro.

In Bezug auf die Stempher BV und ihre Kommanditgesellschaft Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV (die das Unternehmen Stempher bilden) entscheidet das Gericht, dass die Kommission keine genauen und übereinstimmenden Beweise beigebracht hat, die die feste Überzeugung begründen, dass sich Stempher nach dem 20. Juni 1997 weiterhin an den rechtswidrigen Tätigkeiten beteiligt hat. Daher darf die Kommission wegen der geltenden Verjährungsfrist von fünf Jahren gegen dieses Unternehmen keine Geldbuße verhängen. Da die Kommission weder in ihrer Entscheidung von 2005 noch im Verfahren vor dem Gericht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer von Stempher vor dem 20. Juni 1997 begangenen Zuwiderhandlung nachgewiesen hat, erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit darin gegen die Stempher BV und die Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV eine Geldbuße von 2,37 Millionen Euro verhängt wird.

Schließlich weist das Gericht alle Argumente der anderen Unternehmen zurück und entscheidet daher, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten.



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1 Entscheidung K (2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industrielle Sackverpackungen) (ABl. 2007, L 282, S. 41).
2 Mit Urteil vom 13. September 2010 hat das Gericht die Klage der Trioplast Wittenheim SA (Frankreich) (T-26/06) abgewiesen. Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag hat das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt, soweit sie Trioplast Industrier (Schweden) (T-40/06) betrifft, und die gegen dieses Unternehmen verhängte Geldbuße herabgesetzt.
Die Klagen der UPM-Kymmene Oyj (Finnland) (T-53/06), FLS Plast (Dänemark) (T-64/06) und FLSmidth (Dänemark) (T-65/06) werden derzeit vom Gericht geprüft.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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