Text des Urteils
1 AZR 34/10;
VerkĂŒndet am:
07.06.2011
BAG Bundesarbeitsgericht
Vorinstanzen:
16 Sa 577/09
Landesarbeitsgericht
DĂŒsseldorf;
RechtskrÀftig: unbekannt!
Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Leitsatz des Gerichts:
Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgenommen werden, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschÀftigt sind und mit der Wiederherstellung ihrer ArbeitsfÀhigkeit auch nicht zu rechnen ist.
Tenor
1. Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts DĂŒsseldorf vom 21. Dezember 2009 - 16 Sa 577/09 - wird zurĂŒckgewiesen.
2. Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand1
Die Parteien streiten ĂŒber die Zahlung einer Sozialplanabfindung.2
Der 1951 geborene und mit einem Grad von 50 behinderte KlĂ€ger war seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren RechtsvorgĂ€ngerinnen in D als Schichtelektriker beschĂ€ftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.231,85 Euro zuzĂŒglich einer PrĂ€mie und SchichtzuschlĂ€gen. Auf das ArbeitsverhĂ€ltnis fand der Manteltarifvertrag fĂŒr die Arbeitnehmer der Papierindustrie der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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Der KlÀger war aufgrund eines Wegeunfalls seit Dezember 2001 ununterbrochen arbeitsunfÀhig erkrankt. Seit dem 1. April 2003 bezog er eine zunÀchst bis zum 30. Juni 2007 befristete gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Juni 2007 bis zum 30. Juni 2009 verlÀngert wurde. Seit dem 1. Juli 2009 ist der Rentenbezug unbefristet.
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Die RechtsvorgĂ€ngerin der Beklagten legte den Betrieb in D aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom Oktober 2006 zum 31. Dezember 2007 vollstĂ€ndig still. Zuvor hatte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 13. MĂ€rz 2007 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vereinbart. Nach Nr. 1.1 dieses Sozialplans sind alle Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, die am 4. Oktober 2006 in einem ungekĂŒndigten ArbeitsverhĂ€ltnis standen und deren ArbeitsverhĂ€ltnis durch eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte KĂŒndigung, eine EigenkĂŒndigung oder durch Aufhebungsvertrag endet. Leistungen aus diesem Sozialplan erhalten auch BeschĂ€ftigte, deren ArbeitsverhĂ€ltnis ruht. Als Beispiele hierfĂŒr sind Elternzeit, Mutterschutz, Wehr- und Zivildienst genannt. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsĂ€tzlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter. Die GeburtsjahrgĂ€nge 1951 und 1952 erhalten 67 % und die GeburtsjahrgĂ€nge 1950 und Ă€lter 70 % des letzten Nettoentgelts multipliziert mit der Anzahl der Monate vom Austritt bis zum Ende des Monats, in dem der BeschĂ€ftigte das 63. Lebensjahr vollendet. Der so ermittelte Nettobetrag ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf eine einmalige Bruttoabfindung hochzurechnen und wird mit der letzten Abrechnung zur Auszahlung gebracht.
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Nach Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans beendete die RechtsvorgĂ€ngerin der Beklagten die ArbeitsverhĂ€ltnisse der insgesamt 358 Arbeitnehmer durch betriebsbedingte KĂŒndigungen oder auf andere Weise. Davon ausgenommen waren zunĂ€chst nur der KlĂ€ger und drei weitere Arbeitnehmer, die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.
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Am 10. Oktober 2007 schlossen die Betriebsparteien eine âBetriebsvereinbarung zur ErgĂ€nzung des Sozialplanesâ vom 13. MĂ€rz 2007 (BV-ErgĂ€nzung). Darin ist bestimmt:
âPrĂ€ambel
âŠ
Die Betriebsparteien sind bei Abschluss des Sozialplanes ĂŒbereinstimmend davon ausgegangen, dass Mitarbeiter, die aufgrund des Bezuges befristeter voller Erwerbsminderungsrente zum Stichtag 04.10.2006 nicht mehr beschĂ€ftigt sind und deren Wiedererlangung der ArbeitsfĂ€higkeit nicht absehbar ist, Leistungen aus dem Sozialplan nicht erhalten sollen.
Vorsorglich und zur Vermeidung von StreitfÀllen setzen die Betriebspartner diesen Willen mit der nachfolgenden ErgÀnzung zum Sozialplan nochmals um:
§ 1 - ErgĂ€nzung der AusschlussgrĂŒnde zur Anspruchsberechtigung
Ziff. 1.2 des Sozialplanes vom 13.03.2007 wird wie folgt ergÀnzt:
Nicht anspruchsberechtigt sind des Weiteren Arbeitnehmer, die am 04.10.2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschÀftigt sind und
- die nach Ablauf der befristeten Erwerbsminderungsrente berechtigt sind, die gesetzliche Regelaltersrente - auch vorgezogen unter Hinnahme von AbschlÀgen - zu beanspruchen;
- deren Renten wegen verminderter ErwerbsfÀhigkeit unbefristet geleistet werden oder unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der ErwerbsfÀhigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI);
- bei denen aus anderen GrĂŒnden damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende ArbeitsunfĂ€higkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten, KĂŒndigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass dies bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden ArbeitsunfĂ€higkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente fĂŒr mehr als drei Jahre gegeben sind.
§ 2 - Besonderer HÀrtefonds
Zum Ausgleich besonderer sozialer HĂ€rten stellt S einen HĂ€rtefonds in Höhe von 40.000,-- EUR fĂŒr die in § 1 benannten Mitarbeiter zur VerfĂŒgung. Mit diesem HĂ€rtefonds sollen zusĂ€tzliche soziale HĂ€rten der ausscheidenden Mitarbeiter abgemildert werden. âŠâ
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 kĂŒndigte die Beklagte âaufgrund der BetriebsschlieĂungâ das ArbeitsverhĂ€ltnis des KlĂ€gers zum 31. Juli 2008. Der KlĂ€ger hat hiergegen keine KĂŒndigungsschutzklage erhoben. Aus dem âBesonderen HĂ€rtefondsâ erhielt er eine Abfindung von 10.000,00 Euro.
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Der KlĂ€ger hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 13. MĂ€rz 2007. Der in der BV-ErgĂ€nzung vereinbarte Anspruchsausschluss sei unwirksam. Er benachteilige behinderte Menschen und verletze den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht fĂŒr alle ruhenden ArbeitsverhĂ€ltnisse gelte.
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Der KlÀger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 222.700,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fĂŒnf Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur BegrĂŒndung ihres Klageabweisungsantrags ausgefĂŒhrt, es sei von Anfang an ĂŒbereinstimmender Wille der Betriebsparteien gewesen, Arbeitnehmer, die aufgrund des Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente zum Stichtag nicht beschĂ€ftigt worden seien und bei denen die Wiedererlangung der ArbeitsfĂ€higkeit nicht absehbar gewesen sei, von den Sozialplanleistungen auszuschlieĂen.
Dies sei in der BV-ErgĂ€nzung nur bestĂ€tigt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liege nicht vor, weil die BV-ErgĂ€nzung nicht an eine Behinderung als Differenzierungskriterium anknĂŒpfe, sondern an den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente.
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Das Arbeitsgericht hat der zunĂ€chst auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 133.463,44 Euro brutto gerichteten und nachfolgend auf 222.700,60 Euro brutto erhöhten Klage in Höhe von 123.463,44 Euro brutto stattgegeben und sie im Ăbrigen wegen Verfalls der AnsprĂŒche und der von der Beklagten in Höhe von 10.000,00 Euro erklĂ€rten Aufrechnung abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der KlÀger sein Begehren in voller Höhe weiter.
EntscheidungsgrĂŒnde12
Die Revision des KlĂ€gers ist unbegrĂŒndet.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die AnsprĂŒche des KlĂ€gers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung richten sich nach dem Sozialplan vom 13. MĂ€rz 2007 idF der BV-ErgĂ€nzung vom 10. Oktober 2007.
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1. Die Betriebsparteien haben den Sozialplan vom 13. MÀrz 2007 durch die BV-ErgÀnzung vom 10. Oktober 2007 geÀndert und mit deren § 1 den in Nr. 1.2 des Sozialplans vom 13. MÀrz 2007 nÀher bestimmten Kreis der nicht anspruchsberechtigten BeschÀftigten erweitert.
Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich deklaratorisch, sondern konstitutiv, weil die dort geregelten âAusschlussgrĂŒnde zur Anspruchsberechtigungâ in dem Sozialplan vom 13. MĂ€rz 2007 nicht enthalten waren.
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2. Die Ănderung des Sozialplans vom 13. MĂ€rz 2007 durch die BV-ErgĂ€nzung verstöĂt nicht gegen die GrundsĂ€tze der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit und des Vertrauensschutzes.
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a) Die Betriebsparteien können die Regelungen einer Betriebsvereinbarung jederzeit fĂŒr die Zukunft abĂ€ndern.
Die neue Betriebsvereinbarung kann dabei auch Bestimmungen enthalten, die fĂŒr die Arbeitnehmer ungĂŒnstiger sind. Im VerhĂ€ltnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das GĂŒnstigkeitsprinzip, sondern die Zeitkollisionsregel. Danach geht die jĂŒngere Norm der Ă€lteren vor. Eine spĂ€tere Betriebsvereinbarung kann allerdings bereits entstandene AnsprĂŒche der Arbeitnehmer grundsĂ€tzlich nicht schmĂ€lern. Vielmehr ist die Möglichkeit einer RĂŒckwirkung normativer Regelungen durch das Vertrauensschutz- und das VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsprinzip beschrĂ€nkt (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).
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b) Die BV-ErgÀnzung greift nicht in bereits entstandene Rechte des KlÀgers ein.
Die Ănderung des Sozialplans vom 13. MĂ€rz 2007 erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem der KlĂ€ger noch keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen erworben hatte. Ohne anderslautende Bestimmung entstehen derartige AnsprĂŒche erst mit dem rechtlichen Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses (BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20). Nachdem die Beklagte das ArbeitsverhĂ€ltnis des KlĂ€gers erst am 10. Dezember 2007 zum 31. Juli 2008 und damit nach Abschluss der BV-ErgĂ€nzung vom 10. Oktober 2007 gekĂŒndigt hat, kann offenbleiben, ob der Sozialplan den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung bereits auf den Ausspruch der KĂŒndigung vorverlagert hat. Im Zeitpunkt der Vereinbarung der BV-ErgĂ€nzung hatte der KlĂ€ger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsposition inne, die ein schutzwĂŒrdiges Vertrauen in die UnabĂ€nderbarkeit der Regelungen vom 13. MĂ€rz 2007 hĂ€tte begrĂŒnden können.
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3. Der KlÀger ist entgegen der Auffassung der Beklagten - vorbehaltlich der Bestimmungen in § 1 BV-ErgÀnzung - nach Nr. 1.1 des Sozialplans an sich anspruchsberechtigt.
Er stand am 4. Oktober 2006 in einem ungekĂŒndigten ArbeitsverhĂ€ltnis, das durch betriebsbedingte KĂŒndigung der Beklagten vom 10. Dezember 2007 beendet wurde. Die Beklagte hat in dem KĂŒndigungsschreiben als Grund fĂŒr die KĂŒndigung ausdrĂŒcklich die BetriebsschlieĂung angegeben. Ob daneben auch ein personenbedingter KĂŒndigungsgrund bestand, ist unerheblich, weil die Beklagte keine derartige KĂŒndigung erklĂ€rt hat.
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II. Der KlÀger hat nach § 1 3. Spiegelstrich Satz 2 BV-ErgÀnzung keinen Anspruch auf Sozialplanleistungen.
Er war an dem maĂgeblichen Stichtag, dem 4. Oktober 2006, mehr als drei Jahre, nĂ€mlich seit Dezember 2001 arbeitsunfĂ€hig und bezog seit dem 1. April 2003 und damit seit mehr als drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Nach dieser Bestimmung war deshalb damit zu rechnen, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende ArbeitsunfĂ€higkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden wĂŒrde. Dieser Anspruchsausschluss ist wirksam.
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1. SozialplĂ€ne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen RechtmĂ€Ăigkeitskontrolle.
Sie sind daraufhin zu ĂŒberprĂŒfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darĂŒber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten GrĂŒnden unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthĂ€lt nicht nur ein Ăberwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgefĂŒhrten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat darin die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote ĂŒbernommen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 10 f.). Dazu gehört auch das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.
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2. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die ZulÀssigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG (BT-Drucks. 16/1780 S. 56).
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dabei gemÀà § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes eine weniger gĂŒnstige Behandlung erfĂ€hrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfĂ€hrt, erfahren hat oder erfahren wĂŒrde. Dagegen handelt es sich nach § 3 Abs. 2 AGG um eine mittelbare Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenĂŒber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmĂ€Ăiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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3. § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung fĂŒhrt zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG.
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a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger gĂŒnstige Behandlung ausdrĂŒcklich wegen eines in § 1 AGG aufgefĂŒhrten Grundes erfolgt.
Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrĂŒcklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknĂŒpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (BT-Drucks. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, ZTR 2011, 434).
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b) Dementsprechend fĂŒhrt § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG.
Die zum Ausschluss von Sozialplanleistungen fĂŒhrenden GrĂŒnde stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung.
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(1) Nach der GesetzesbegrĂŒndung zu § 1 AGG sind entsprechend der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriffsbestimmung Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen FĂ€higkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit lĂ€nger als sechs Monate von dem fĂŒr das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintrĂ€chtigt ist (BT-Drucks. 16/1780 S. 31). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union, nach der eine Behinderung iSd. Richtlinie 2000/78/EG eine wahrscheinlich lĂ€ngere Zeit andauernde EinschrĂ€nkung ist, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische BeeintrĂ€chtigungen zurĂŒckzufĂŒhren ist und die ein Hindernis fĂŒr die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet (11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 43 ff., Slg. 2006, I-6467).
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Gem. § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung sind nicht anspruchsberechtigt Arbeitnehmer, die am 4. Oktober 2006 unter Bezug einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschĂ€ftigt waren und bei denen aus anderen GrĂŒnden damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende ArbeitsunfĂ€higkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann und damit einen Grund zur personenbedingten, da krankheitsbedingten KĂŒndigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt. Die Betriebsparteien sind dabei davon ausgegangen, dass diese Anforderungen bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden ArbeitsunfĂ€higkeit von mehr als drei Jahren oder einer entsprechenden Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente fĂŒr mehr als drei Jahre erfĂŒllt sind. Soweit in § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgestellt wird, mĂŒssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfĂŒllt sein. Danach sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auĂerstande sind, unter den ĂŒblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tĂ€glich erwerbstĂ€tig zu sein.
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(2) Die GegenĂŒberstellung der Merkmale des Begriffs der Behinderung und der tatbestandlichen Anforderungen des § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung macht deutlich, dass diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen. Ein Arbeitnehmer, der den Tatbestand des § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung erfĂŒllt, ist in der Teilhabe am Berufsleben lĂ€ngere Zeit eingeschrĂ€nkt. Daher hat die Regelung eine unmittelbare Ungleichbehandlung des KlĂ€gers wegen einer Behinderung zur Folge.
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4. Diese Ungleichbehandlung stellt jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar, denn der KlĂ€ger wird durch den Ausschlusstatbestand in § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung nicht gegenĂŒber Personen in einer âvergleichbaren Situationâ benachteiligt.
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a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger gĂŒnstige Behandlung, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfĂ€hrt.
Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverĂ€ndert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union geht in stĂ€ndiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. MĂ€rz 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG). Die Situationen mĂŒssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen fĂŒr die GewĂ€hrung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO). Danach ist unionsrechtlich geklĂ€rt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof entwickelten VergleichsmaĂstabs selbst zu prĂŒfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit anderen befindet. Die DurchfĂŒhrung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV war deshalb nicht geboten.
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b) Nach diesen GrundsÀtzen besteht zwischen dem KlÀger und den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation.
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aa) SozialplĂ€ne haben nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und ĂberbrĂŒckungsfunktion.
Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die kĂŒnftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die BetriebsĂ€nderung entstehen können (18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 22 mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 209 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusĂ€tzliches Entgelt fĂŒr die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61).
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bb) Hiervon ausgehend sind entgegen der Auffassung der Revision nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten KĂŒndigung verloren haben, bereits aus diesem Grund in einer âvergleichbaren Situationâ iSd. § 3 Abs. 1 AGG.
Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und ĂberbrĂŒckungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der KlĂ€ger und die vom Sozialplan begĂŒnstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden.
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cc) Danach besteht zwischen dem KlÀger und den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern keine vergleichbare Situation.
WĂ€hrend diese infolge der BetriebsschlieĂung und dem damit verbundenen Verlust der ArbeitsplĂ€tze ihren Arbeitsverdienst verloren haben, erhielt der KlĂ€ger bereits vor der BetriebsschlieĂung kein Arbeitsentgelt mehr, sondern eine Erwerbsminderungsrente. Hieran hat sich durch die Betriebsstilllegung nichts geĂ€ndert. Der KlĂ€ger verkennt, dass die Sozialplanabfindung keine Belohnung fĂŒr die Dienste in der Vergangenheit ist, sondern eine zukunftsgerichtete Hilfe, die dazu dient, kĂŒnftige Nachteile auszugleichen oder zu mildern, die als Folge einer BetriebsĂ€nderung entstehen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es fĂŒr die Vergleichbarkeit der Situationen nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses möglicherweise einen Anspruch auf Auszahlung einer Kapitallebensversicherung hat und hierdurch finanziell abgesichert ist. Diese auf privaten Dispositionen des Einzelnen beruhende wirtschaftliche Absicherung steht in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer BetriebsĂ€nderung und der damit einhergehenden VerdiensteinbuĂe. Den nach dem Sozialplan anspruchsberechtigten Arbeitnehmern entstehen deshalb auch dann wirtschaftliche Nachteile, wenn sie Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung beziehen können. Derartige Nachteile treten beim KlĂ€ger nicht ein.
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III. § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung verstöĂt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, soweit nach dem Sozialplan auch Arbeitnehmer, deren ArbeitsverhĂ€ltnis ruht, wie beispielsweise wĂ€hrend der Elternzeit, dem Mutterschutz oder dem Wehr- und Zivildienst, anspruchsberechtigt sind.
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1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurĂŒckzufĂŒhrende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschlieĂen.
MaĂgeblich fĂŒr das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 14. Dezember 2010 - 1 AZR 279/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 182).
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2. Danach ist die von den Betriebsparteien vorgenommene Gruppenbildung nicht zu beanstanden.
Die Betriebsparteien durften in Bezug auf die Arbeitnehmer, deren ArbeitsverhĂ€ltnis ruht, davon ausgehen, dass sie nach Beendigung des Ruhenstatbestands in den Betrieb zurĂŒckkehren und dort wieder arbeiten und entlohnt werden. Dieser Personenkreis hat damit infolge der BetriebsĂ€nderung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Dagegen konnten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die von § 1 3. Spiegelstrich BV-ErgĂ€nzung erfassten Personen nicht wieder arbeiten werden und damit auch kein Erwerbseinkommen erzielen können. Folglich fehlt es bei diesem Personenkreis an einem ausgleichsfĂ€higen wirtschaftlichen Nachteil.
Linck Koch Spelge FĂŒr den aus dem Amt ausgeschiedenen ehrenamtlichen Richter Dr. MĂŒnzer Linck N. Schuster-----------------------------------------------------
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