Text des Urteils
10 Sa 744/10;
Verkündet am:
19.01.2011
LAG Landesarbeitsgericht
München
Vorinstanzen:
6 Ca 594/10
Arbeitsgericht
Regensburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Regelungen des Teil III der Anlage 1a „Sportlehrer an Budeswehrschulen” gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten
Leitsatz des Gerichts:
TVöD Entgeltgruppen 10, 11; BAT: Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1; Teil III: zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes I Sportlehrer an Bundeswehrschulen
1. Ein Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Regelungen des Teil III der Anlage 1a „Sportlehrer an Budeswehrschulen” gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, auch wenn er die Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium ausübt aber die geforderte Ausbildung nicht besitzt.
2. Bestimmen die Tarifvertragsparteien in besonderen Vergütungsregelungen für einen bestimmten Personenkreis als nächstniedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe IIb die Vergütungsgruppe IVa, kann sich für einen Angestellten ein Anspruch auf die Vergütungsgruppe III auch nicht aus Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben.
In dem Rechtsstreit
A.
A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, B-Stadt
gegen
F.
vertreten durch die Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den
C-Straße, C-Stadt
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.
D-Straße, C-Stadt
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Gollum und Gebhardt für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.06.2010 (Az.: 6 Ca 594/10) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der 1954 geborene, verheiratete Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit 01.03.1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung als angestellter Sportlehrer beschäftigt.
Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrages ist ein zwischen den Parteien am 01.03.1999 zustande gekommener Arbeitsvertrag (Bl. 9 d. A.), nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.
Ab 01.10.1997 war dem Kläger die Tätigkeit eines Sportlehrers G (Fachberater Sport) im Wehrbereichskommando am Standort H. übertragen.
Am 19.01./ 01.02.1998 trafen die Parteien eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Bl. 10 d. A.), in der es wie folgt heißt:
Hinsichtlich der Vergütung der „Sportlehrer Truppe“ ist das Bundesministerium der Verteidigung im Einverständnis mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei der Anwendung des Tarifvertrages „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“ (Teil III Abs. I der Anlage 1a zum BAT) die „Sportlehrer Truppe“ so behandelt werden wie Sportlehrer an Bundeswehrschulen.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 07.05.2002 (Az.: 8 Sa 1134/01) ist festgestellt worden, dass dem Kläger ab 01.10.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT zusteht.
Zum 01.10.2005 wurde der Kläger als Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD von der Vergütungsgruppe IV a BAT in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet. Der Kläger bezog dabei zuletzt ab 01.01.2010 in einer individuellen Endstufe nach Entgeltgruppe E10 ein monatliches Grundgehalt von € 3.798,26 (Bl. 8 d. A.).
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 11 Entwicklungsstufe 5 und damit mindestens i.H.v. € 3.952,49 zu. Er sei als „Sportlehrer Truppe“ eingruppierungsmäßig so zu behandeln wie ein „Sportlehrer an Bundeswehrschulen“. Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 01.08.2008 (Bl. 17 bis 18 d. A.) bestünden die Aufgaben des Klägers hauptsächlich in der Weiterbildung von Ausbildern. Nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern vom 23.02.2005 (Bl. 19 bis 21 d. A.) stelle sich die Weiterbildung als
- Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
- Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation
- Erkennen und Umsetzen von Entwicklungen des Sports
dar. Eine solche Tätigkeit habe akademischen Zuschnitt. Hätte der Kläger bei einer derartigen Tätigkeit eine sechssemestrige Ausbildung an einer Universität mit Diplom abgeschlossen, wäre er in die Vergütungsgruppe II b einzugruppieren. Nachdem dem Kläger dieser Qualifikationsnachweis fehlt, war der Kläger unter Geltung des BAT nach Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen des BAT in Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren. Nach der Anlage 2 TVÜ-Bund steht dem Kläger daher Entgelt der Entgeltgruppe 11 TVöD zu.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.10.2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem dem letzten Werktag, der kein Samstag ist, eines Monats folgendem Tag zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger erfülle kein Merkmal der Vergütungsgruppe II b BAT. Er übe auch keine entsprechende Tätigkeit aus. Der Kläger verfüge weder über subjektive Kenntnisse noch Erfahrungen, die denjenigen eines Diplom-Sportlehrers entsprechen. Der zu 65 % die Tätigkeit des Klägers ausmachende Vorgang der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung enthalte keinen Anteil von mindestens 50 % mit akademischem Profil. Der Kläger sei daher zutreffend nach Vergütungsgruppe IV a des Teils III Abschnitt I der Anlage 1 a BAT eingruppiert worden, so dass er in die Entgeltgruppe 10 übergeleitet wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stehe keine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zu, da er unter Geltung des BAT nicht gemäß Vergütungsgruppe III zu bezahlen war. Der Kläger besitze kein Diplom als Sportlehrer. Dies schließe eine Eingruppierung gemäß Vergütungsgruppe II b Teil III Abschnitt I der Anlage 1 a BAT aus. Da eine Vergütungsgruppe III BAT in Teil III Abschnitt I der Anlage 1 a zum BAT nicht gegeben ist, sei auch eine sich daraus ergebende Vergütung ausgeschlossen. Auch aus Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT könne deshalb kein entsprechender Anspruch hergeleitet werden. Sportlehrer ohne Diplom könnten daher maximal nach Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert werden, so dass eine Überleitung in die Entgeltgruppe 10 TVöD zutreffend sei.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 28.06.2010 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 26.07.2010 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und sein Rechtsmittel durch einen am Montag, den 30.08.2010, eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt vor, als Diplom-Sportlehrer wäre der Kläger in Vergütungsgruppe II b des Teils III Abschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten gewesen. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 zu allen Vergütungsgruppen sei der Kläger eine Stufe niedriger, mithin in Vergütungsgruppe III BAT einzugruppieren gewesen. Der Kläger sei als Sportlehrer „Truppe“ eingruppierungsmäßig so zu behandeln wie ein Sportlehrer an Bundeswehrschulen. Der Hauptinhalt der Tätigkeit des Klägers bestehe in der Weiterbildung von Ausbildern. Die Weiterbildung sei dabei eine Fortsetzung bzw. Ergänzung der Ausbildung. Ein Unterschied zwischen Aus- und Weiterbildung bestehe daher nicht. Die Tätigkeit des Klägers habe auch akademischen Zuschnitt. Der Kläger sei sonstiger Angestellter i.S.d. Vorbemerkung Nr. 1 Unterabs. 3. Die unter Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkung definierte Sondereingruppierung bestimme daher gerade, dass der Kläger gemäß Vergütungsgruppe III BAT als Nächstniedrigere zu vergüten sei. Damit treffe für den Kläger Entgeltgruppe 11 TVöD zu. Anderen Sportlehrern „G“ zahle die Beklagte auch einen Zuschlag.
Der Kläger beantragt:
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.06.2010 (Az.: 6 Ca 594/10) aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.10.2008 Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen jeweils seit dem letzten Werktag, der kein Samstag ist, eines Monats folgendem Tag zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei bereits kein sonstiger Angestellter i.S.d. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT. Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen finde hier auch keine Anwendung. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT komme für den Kläger nicht in Betracht. Sportlehrer ohne Diplom könnten allenfalls nach Vergütungsgruppe IV a eingruppiert sein. Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch nicht derjenigen eines Diplom-Sportlehrers. Der Kläger sei weder sonstiger Angestellter noch übe er eine entsprechende Tätigkeit aus. Der Kläger sei gerade nicht als Ausbilder beschäftigt sondern nur in der Weiterbildung tätig. Hier seien Volumen und Stoff erheblich geringer. Zudem fehle es an einer Bewertung.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.08.2010 (Bl. 120 bis 131 d. A.) und 10.01.2011 (Bl. 180 bis 181 d. A.), der Beklagten vom 12.11.2010 (Bl. 163 bis 171 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.01.2011 (Bl. 182 bis 183 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung gemäß Entgeltgruppe 11 TVöD zu. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung erkannt. Dem schließt sich die Berufungskammer an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend sind im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist.
Insbesondere besteht für den Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a) Denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob seine Tätigkeit der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe entspricht und ihm deshalb die dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung zusteht (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Insoweit handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die innerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 16.04.1997 – AP Nr. 225 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband). Auch für privatrechtlich verfasste Unternehmen und die Privatwirtschaft ist dies seit langem anerkannt (vgl. BAG vom 20.04.1988 – AP Nr. 93 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Bau“; BAG vom 04.08.1993 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Einzelhandel“; BAG vom 21.06.2000 – AP Nr. 7 zu § 20 BMT–G II).
b) Der Feststellungsantrag ist dabei auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAG vom 10.12.1997 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 15.11.1995 – AP Nr. 8 zu § 11 BAT-O; BAG vom 01.03.1995 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt”).
Dies ergibt sich daraus, dass die im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorische Zinsforderung auch in prozessualer Beziehung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen soll (vgl. BAG vom 27.07.1994 – AP Nr. 72 zu § 611 BGB „Abhängigkeit”).
c) Zulässig ist die Klage auch, soweit sich der Antrag hinsichtlich der Vergütung auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum bezieht, für den der Kläger nicht gehindert wäre, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben, was regelmäßig einer Feststellungsklage entgegensteht (vgl. BAG vom 07.12.2005 – AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG; BAG vom 18.11.2003 – AP Nr. 162 zu § 112 BetrVG 1972).
Handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, dass sich diese auf einen vergangenen Zeitraum erstreckt (vgl. BAG vom 24.11.1993 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG vom 20.10.1993 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Die Klage ist unbegründet.
a) Unstreitig folgt schon aus der Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.03.1979, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 30.09.2005 die Bestimmungen des BAT in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung fanden.
Einer Klage kann danach nur stattgegeben werden, wenn bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger von sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Damit ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser ist als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG vom 30.01.1985 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 20.10.1993 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Nach dem Sachvortrag des Klägers kann es dabei nur um den in der Tätigkeitsdarstellung vom 04.06.2008 Teil I unter 9.1. bezeichneten Arbeitsvorgang der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern (mit/ohne) Lizenzierung im zugewiesenen Regionalbereich einschließlich der Vor- und Nachbereitung gehen, der nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien 65 % der Tätigkeit des Klägers darstellt und der deshalb der Bewertung zugrunde gelegt werden kann (vgl. BAG vom 20.02.1991 – AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung der Beklagten kommt es für dessen Bewertung auch nicht darauf an, ob innerhalb des Arbeitsvorgangs ein Anteil von 50 % des tariflichen Qualifizierungsmerkmals vorliegt. Vielmehr ist der Umfang des Qualifizierungsmerkmals innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht entscheidend. Im Arbeitsvorgang muss das Merkmal nur überhaupt im rechtserheblichen Umfang vorliegen, wofür ein Anteil von 7 % bis 13 % an der Gesamtarbeitszeit ausreichen kann (vgl. BAG vom 05.11.2003 – AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT „Rückgruppierung“; BAG vom 09.07.1997 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O).
c) Die Klage wäre daher dann begründet, wenn in dem in Ziffer 9.1. der Tätigkeitsdarstellung des Klägers mit Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldaten und Sportausbildern beschriebenen Arbeitsvorgang ein Tätigkeitsmerkmal der vom Kläger geforderten Vergütungsgruppe überhaupt in erheblicher Weise vorliegt.
aa) Dazu sind folgende tarifliche Bestimmungen zugrunde zu legen:
I. Sportlehrer an Bundeswehrschulen
Vergütungsgruppe II a
Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe II b,
a) . . .
b) . . .
c) . . .
Vergütungsgruppe II b
Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium Und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IV a
Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2.
Vergütungsgruppe IV b
1. Sportlehrer nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 oder 3.
2. . . .
Vergütungsgruppe V b
1. Sportlehrer ohne staatlich anerkannte Sportlehrerprüfung nach langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b.
2. Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung. . . .
3. Sportlehrer mit der Ausbildung als
. . .
Vergütungsgruppe V c
. . .
Vergütungsgruppe VI b
Sportlehrer ohne staatlich anerkannte Sportlehrerprüfung.
bb) Bei Anwendung dieser Bestimmungen stand dem Kläger nur Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a der Regelungen für Sportlehrer an Bundeswehrschulen zu. Denn der Kläger ist unstreitig kein Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung, so dass eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II b nicht in Betracht kommt.
Auf die Tätigkeit des Klägers kommt es dabei nicht an. Denn setzen die Tarifvertragsparteien für eine Tätigkeit eine bestimmte abgeschlossene Ausbildung voraus, muss diese vorliegen. Allein die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit reicht nicht aus (vgl. BAG vom 22.03.2000 – AP Nr. 274 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die vom Kläger unter Geltung des BAT bezogene Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV a der Regelung für Sportlehrer an Bundeswehrschulen war daher zutreffend. Eine Vergütungsgruppe III fehlt in diesen Bestimmungen.
d) Ein Anspruch des Klägers auf eine der Vergütungsgruppe III entsprechenden Vergütung ergibt sich auch nicht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT.
Zwar ist in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a Nr. 1 3. Abs. folgendes bestimmt:
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung Bestimmt, ohne dass sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm mit erfasst werden, sind Angestellte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. . . .
Gegenüber den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächstniedrigere Vergütungsgruppe. . . .
aa) Für die Kammer kann dahinstehen, ob der Kläger nach dieser Bestimmung ein sonstiger Angestellter ist, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers ausübt, was nur vorliegt, wenn die Tätigkeit schlechthin die Fähigkeit erfordert, wie ein einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln, wie das mit dem sogenannten „akademischen Zuschnitt“ der Tätigkeit gefordert wird (vgl. BAG vom 02.12.1992 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT „Lehrer“; BAG vom 11.11.1998 – AP Nr. 261 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Auch wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, steht dem Kläger keine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu. Denn nach Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a BAT ist der Kläger auch dann in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren. Dies ist die Vergütungsgruppe IV a der Regelungen für Sportlehrer an Bundeswehrschulen.
bb) Zwar bestimmt Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT letzter Satz, dass gegenüber den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächst niedrigere Vergütungsgruppe gelten.
Dies kann aber nur dann zutreffen, wenn die für die Angestellten zugrundeliegenden tariflichen Regelungen auch eine Vergütungsgruppe III vorsehen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 23.04.2008 – 10 AZR 258/07; BAG vom 30.09.2004 – AP Nr. 275 zu § 613 a BGB; BAG vom 22.10.2003 – AP Nr. 21 zu § 1 TVG „Rückwirkung“; BAG vom 31.07.2002 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG „Tarifverträge: Wohnungswirtschaft“).
cc) Zwar ist bei Anwendung dieser Grundsätze allein nach der Orientierung am Wortlaut kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen.
Denn wenn Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT die Eingruppierung in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe vorsieht, kann das nur die Vergütungsgruppe sein, die für die Tätigkeit des Angestellten auch vorgesehen ist. Dies wäre die Vergütungsgruppe IV a der Regelungen für Sportlehrer an Bundeswehrschulen. Andererseits „gilt“ nach Nr. 1 Abs. 3 letzter Satz der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT als nächst niedrigere Vergütungsgruppe nach Vergütungsgruppe II b die Vergütungsgruppe III. Insbesondere durch die Verwendung des Wortes „gelten“ könnte dies dahingehend verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien unabhängig von konkreten Tätigkeitsmerkmalen für alle Arten von Tätigkeiten eine einheitliche Regelung treffen wollten.
dd) Nach Auffassung der Kammer entspricht dies jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
(1) Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT klargestellt, dass auch bei Anwendung der Anlage 1 a zum BAT der Grundsatz der Spezialität gilt (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Vorbem. Anl. 1 a Erl. 2). Treffen die Tarifvertragsparteien wie hier für Sportlehrer der Bundeswehr für bestimmte Berufsgruppen besondere Bestimmungen, richtet sich die Vergütung auch hier nach den dort bestimmten Tätigkeitsmerkmalen. Die in diesen Bestimmungen festgelegten Tätigkeitsmerkmale schließen nach dem Spezialitätsprinzip der Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Geltung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus (vgl. BAG vom 24.06.1998 – AP Nr. 244 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 10.09.1980 – AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sehen daher die besonderen Bestimmungen die Merkmale einer Vergütungsgruppe nicht vor, können diese auch nicht durch Tätigkeitsmerkmale einer anderen Vergütungsgruppe ergänzt werden. Die Vergütungsgruppe III kann gemäß Nr. 1 Abs. 3 letzter Satz der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT nur dann nächst niedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe II b BAT sein, wenn eine derartige Vergütungsgruppe in den der Vergütung zugrundeliegenden Bestimmungen auch tatsächlich existiert.
(2) Dies ist aber für die Bestimmungen für Sportlehrer an Bundeswehrschulen nicht der Fall. Für diese Tätigkeitssparte ist eine Vergütungsgruppe III nicht vorgesehen. Eine derartige Regelung haben die Tarifvertragsparteien bewusst nicht gewollt. Bei der sonst von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bekannten Bereitschaft und Neigung, auch Details mit Hingabe zu regeln (vgl. BAG vom 05.05.1999 – AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT „Zulagen“), bedeutet dies, dass sie eine Vergütung für Sportlehrer an Bundeswehrschulen nach der Vergütungsgruppe III ausgeschlossen haben, so dass der Kläger zu Recht Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe IV a BAT erhielt und nunmehr sich der Vergütungsanspruch gemäß der Entgeltgruppe 10 TVöD bestimmt.
e) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 11 TVöD ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa) Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen.
Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches ist gleich und Ungleiches ist seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BAG vom 21.07.1993 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
bb) Im Bereich der Vergütung beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip festlegt (vgl. BAG vom 27.08.2008 – AP Nr. 210 zu § 1 TVG „Auslegung“).
Der Kläger hat es aber bereits versäumt, ein derartiges generalisierendes Prinzip substantiiert darzulegen. Denn soweit der Kläger einige vergleichbare Mitarbeiter benennt, denen gegenüber er ungleich behandelt wurde, reicht dies nicht aus (vgl. BAG vom 10.07.1996 – AP Nr. 6 zu § 12 AVR Diakonisches Werk). Im Übrigen behauptet der Kläger selbst nicht, dass die von ihm benannten Sportlehrer der Offiziersschule der Luftwaffe in die Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert worden seien sondern diesen einen Zuschlag bezahlt werde. Die Bezahlung eines derartigen Zuschlags macht der Kläger aber hier nicht geltend. Ein solcher Anspruch wird von dem vom Kläger verfolgten Klageantrag der zutreffenden Eingruppierung nicht umfasst (vgl. BAG vom 17.04.2002 – AP Nr. 34 zu § 322 ZPO).
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat für den Kläger die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Postanschrift: Bundesarbeitsgericht 99113 Erfurt Telefax-Nummer: 0361 2636-2000 eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
- für ihre Mitglieder
- oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
- wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
- und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Revisionseinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de
Moeller Gollum Gebhardt-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).