Text des Beschlusses
3 Ta 169/11;
Verkündet am:
26.04.2011
LAG Landesarbeitsgericht
München
Vorinstanzen:
30 Ca 15658/10
Arbeitsgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Unbegründete Gegenstandswertbeschwerde gegen die Bewertung einer in einem Vergleich vereinbarten, knapp zwei Monate umfassenden Freistellungsklausel mit dem Betrag eines Monatsentgelts
Leitsatz des Gerichts:
§ 23 RVG; § 33 RVG
Unbegründete Gegenstandswertbeschwerde gegen die Bewertung einer in einem Vergleich vereinbarten, knapp zwei Monate umfassenden Freistellungsklausel mit dem Betrag eines Monatsentgelts.
In dem Beschwerdeverfahren
S.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A.
gegen
Firma H. GmbH
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.
- Beschwerdeführer -
hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 3, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder, ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2011 für Recht erkannt:
Die Gegenstandswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 17.03.2011 abgeholfen wurde, zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 06.04.2011 keine eigenständige Beschwerde darstellt, sondern lediglich die Wiederholung der Beschwerde vom 17.02.2011, die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.03.2011, der der Sache nach ein teilweise abhelfender Beschluss ist, nicht vollständig erledigt worden ist.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet. Es trifft zu, dass einige Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen die Freistellungsvereinbarung mit dem Betrag des während der Freistellung zu zahlenden Gehalts bewerten. Zwingend ist dies jedoch keinesfalls. So setzt die Beschwerdekammer grundsätzlich den Wert der Freistellungsvereinbarung mit 25 % des anfallenden Entgelts an.
Abschließend geklärt werden muss der Meinungsstreit hier jedoch nicht. Denn beide Ansätze - und jedenfalls auch der vom Arbeitsgericht gewählte Ansatz - sind vertretbar.
Da das Arbeitsgericht das ihm gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG obliegende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, sieht das Beschwerdegericht keinen Anlass, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts zu setzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 RVG).
Dr. Rosenfelder#-----------------------------------------------------
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