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Pressemitteilung
C-163/10;
Verkündet am: 
 06.09.2011
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
EuGH präzisiert Umfang der Immunität, die Unionsrecht den Europaabgeordneten für in Ausübung ihres Abgeordnetenamts erfolgte Äußerungen und Abstimmungen gewährt
Leitsatz des Gerichts:
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen – Art. 8

Der Gerichtshof präzisiert den Umfang der Immunität, die das Unionsrecht den Europaabgeordneten für in Ausübung ihres Abgeordnetenamts erfolgte Äußerungen und Abstimmungen gewährt

Die Immunität kann nur dann gewährt werden, wenn die Äußerung des Europaabgeordneten mit der Ausübung seines parlamentarischen Amtes in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang steht
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen Schutz nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Insbesondere dürfen sie aufgrund der ihnen eingeräumten Immunität wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Wird ein Europaabgeordneter wegen einer von ihm vorgenommenen Äußerung oder Abstimmung gerichtlich verfolgt, ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für diese Immunität erfüllt sind.

Herr Patriciello wird im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Tribunale di Isernia (Italien) wegen des Verdachts einer falschen Anschuldigung gegenüber einem Dienst tuenden Beamten verfolgt. Er soll bei einer verbalen Auseinandersetzung auf einem öffentlichen Parkplatz eine Beamtin der Polizei der Gemeinde Pozzili (Italien) einer rechtswidrigen Tat (Urkundenfälschung) beschuldigt haben, indem er behauptet habe, dass diese Beamtin bei der Verwarnung mehrerer Autofahrer, deren Fahrzeuge unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung geparkt gewesen seien, die Zeiten falsch angegeben habe.

Im Jahr 2009 beschloss das Europäische Parlament auf Antrag von Herrn Patriciello, dessen Immunität zu schützen1, da er im allgemeinen Interesse seiner Wähler gehandelt habe.

Das italienische Gericht hat den Gerichtshof um eine Erläuterung der Kriterien ersucht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob eine Äußerung, die ein Europaabgeordneter außerhalb des Europäischen Parlaments abgegeben und die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung geführt hat, eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt und insofern unter die Immunität fallen kann.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich der Umfang der Immunität von Europaabgeordneten im Hinblick auf in Ausübung ihres Abgeordnetenamts vorgenommene Äußerungen und Abstimmungen allein nach Unionsrecht bestimmt. Dieses sieht vor, dass die den Europaabgeordneten gewährte Immunität deren Meinungsfreiheit und Unabhängigkeit schützen soll und daher jedem Gerichtsverfahren entgegensteht, das wegen ihrer Äußerungen und Abstimmungen eingeleitet werden könnte. Wenn daher die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Immunität erfüllt sind, kann das Europäische Parlament diese nicht aufheben, und das für die Anwendung der Immunität zuständige nationale Gericht muss die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen.

Die parlamentarische Immunität gilt zwar vor allem für Äußerungen im Europäischen Parlament selbst, aber es ist nicht auszuschließen, dass auch eine außerhalb des Parlaments abgegebene Erklärung eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung darstellt. Das Vorliegen einer derartigen Äußerung ist demzufolge nach ihrer Art und ihrem Inhalt zu beurteilen und nicht nach dem Ort, an dem sie erfolgt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die parlamentarische Immunität eng mit der Meinungsfreiheit verknüpft ist, die eine wesentliche Grundlage einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, in der sich die Werte widerspiegeln, auf denen die Union beruht. Diese Freiheit ist überdies ein Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, die den Gründungsverträgen der Union rechtlich gleichrangig ist. Außerdem ist diese Freiheit in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt.

Angesichts dieser Feststellungen ist der Begriff der unter die Immunität fallenden „Äußerung“ in einem weiten Sinn dahin aufzufassen, dass er Worte und Erklärungen umfasst, die inhaltlich subjektiven Beurteilungen entsprechen. Zudem muss eine Äußerung, um unter die Immunität zu fallen, mit der parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Indessen ist die Anerkennung der Immunität geeignet, eine Strafverfolgung endgültig zu verhindern und dementsprechend den von etwaigen Straftaten betroffenen Personen, auch im Hinblick auf Schadensersatz, den Zugang zu den Gerichten zu verwehren. Angesichts dieser Konsequenzen stellt der Gerichtshof fest, dass die Immunität nur dann gewährt werden kann, wenn ein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und dem parlamentarischen Amt besteht.

Es ist Sache des italienischen Gerichts, zu beurteilen, ob die Äußerung des Europaabgeordneten offenkundig in einem solchen Zusammenhang steht und demzufolge als eine Meinungsäußerung in Ausübung seines Abgeordnetenamts mit der Folge aufzufassen ist, dass seine Immunität anzuerkennen ist.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Äußerungen von Herrn Patriciello angesichts der gegebenen Beschreibungen ihrer Umstände und ihres Inhalts offenbar in verhältnismäßig fernem Zusammenhang zu seinen Aufgaben als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen, denn im vorliegenden Fall erscheinen seine fraglichen Äußerungen schwerlich geeignet, einen unmittelbaren Zusammenhang zu allgemeinen Bürgeranliegen aufzuweisen.

Im Übrigen handelt es sich bei der vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entschließung zum Schutz der Immunität lediglich um eine Stellungnahme, die für die nationalen Gerichte nicht bindend ist.

Falls das italienische Gericht unter Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Urteil gegebenen Auslegung entscheiden sollte, von der Stellungnahme des Europäischen Parlaments abzuweichen, obliegen ihm hinsichtlich der Begründung seiner Entscheidung keine besonderen unionsrechtliche Verpflichtungen.

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1 Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments.
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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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