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Pressemitteilung
1 StR 11/11;
Verkündet am: 
 15.04.2011
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 Ks 21 Js 1896/03 AK 1/09
Landgericht
Freiburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Verurteilung im „Fall Hutter” jetzt rechtskräftig
Das Landgericht Freiburg hat den jetzt 54 Jahre alten Angeklagten wegen am 9. oder 10. Mai 2002 im Wohnhaus der Familie in Wehr begangenen Totschlags an seiner Ehefrau und anschließenden Mordes an seiner damals elf Jahre alten Tochter zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Zugleich hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gilt.

Der Tat vorausgegangen war ein heftiger Ehestreit, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Frau mit einem nicht mehr genauer identifizierbaren Gegenstand den Schädel eingeschlagen hatte.

Zur Verdeckung dieser Tat hat er daran anschließend auch seiner Tochter den Schädel eingeschlagen.

Die Leichen der von ihm als vermisst gemeldeten Opfer hatte der Angeklagte anschließend in einem vom Tatort ca. 30 Kilometer entfernten Waldstück versteckt, wo sie erst mehr als drei Jahre später gefunden wurden.

Nachdem der Senat in dieser Sache bereits zwei vorangegangene Urteile jeweils sowohl auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft als auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte (vgl. Pressemitteilung vom 3. Juli 2007 – 88/2007 und vom 4. Dezember 2008 – 223/2008) hat er nunmehr mit Beschluss vom 17. März 2011 die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Am 31. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die sich allein gegen die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung richtete, zurückgenommen.

Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig, ohne dass der Senat die im Wesentlichen auf die vorausgegangenen Urteilsaufhebungen gestützte Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu überprüfen hätte.
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