Text des Beschlusses
9 W 267/11 ;
Verkündet am:
17.06.2011
OLG Oberlandesgericht
Jena
Vorinstanzen:
PA …
Amtsgericht
Pößneck;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zwischenverfügung; Beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Grundbuchberichtigung
Leitsatz des Gerichts:
§ 71 GBO, § 8Abs.1 S.1 GBBerG, § 13 SachenR-DV,§ 9Abs.5 GBBerG
..
In der Grundbuchsache
betreffend die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des im Grundbuch von P., Bl. …, Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks an der beteiligt ist:
1. Zweckverband Wasser und …
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
2. Freistaat Thüringen
- eingetragener Grundstückseigentümer -
hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bettin, Richterin am Oberlandesgericht Bötzl und Richter am Oberlandesgericht Timmer beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Pößneck vom 11.05.2011 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18.02.2011, beim Grundbuchamt am 03.03.2011 eingegangen, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Abwasser- und Trinkwasserleitungsnetz in der Gemarkung Parka) unter Bezugnahme auf die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landratsamts des Saale-Orla-Kreises vom 19.01.2011 beantragt.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat am 11.05.2011 eine Zwischenverfügung erlassen und darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeiten wegen Ablaufs der Frist des § 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG iVm § 13 SachenR-DV nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 9 Abs. 5 GBBerG eingetragen werden könnten. Sie hat dem Antragsteller unter Fristsetzung und Ankündigung, den Eintragungsantrag bei deren fruchtlosen Ablauf zurückzuweisen, aufgegeben, eine Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers vorzulegen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 26.05.2011. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Verfügung vom 30.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Das Schreiben des Antragstellers ist als Beschwerde im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO anzusehen.
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Grundbuchrechtspflegerin ausgehend von ihrer Rechtsauffassung keine Zwischenverfügung erlassen durfte, sondern den Antrag sofort hätte zurückweisen müssen.
Es entspricht allgemeiner vom Senat geteilter Auffassung, dass eine Zwischenverfügung dann nicht zulässig ist, wenn der vermeintliche Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, weil sonst die beantragte Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rn. 8 m.w.N.). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die für die Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen nicht erklärt ist (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier, geht man von der Rechtsansicht der Grundbuchrechtspflegerin aus, vor.
2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit steht der Ablauf gesetzlicher Fristen nicht entgegen. Die Annahme des Grundbuchamts, die in § 8 Abs. 1 S. 1 GBBerG enthaltene und in § 13 SachenR-DV verlängerte Frist gelte auch für die in § 9 GBBerG geregelten persönlichen Dienstbarkeiten, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 S. 1 GBBerG; danach gilt § 8 GBBerG für die beschränkten dinglichen Rechte zur Errichtung und zum Betrieb von Energieanlagen nach § 9 GBBerG ausdrücklich nicht. Durch die auf Grund der Ermächtigung in § 9 Abs. 9 Nr. 1 GBBerG erfolgte Erstreckung von § 9 Abs. 1 bis 7 auf Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (§ 1 SachenR-DV) stehen derartige Anlagen den Energieanlagen gleich. Das Grundbuchamt hat allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 9 Abs. 5 GBBerG wegen zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerbs des betroffenen Grundstücks seit dem 1.1.2011 – seit diesem Zeitpunkt gilt § 892 BGB auch in Bezug auf die § 9 Abs. 1 GBBerG geregelten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in vollem Umfang – scheitert. Aus der vorgelegten Grundakte ergibt sich hierfür kein Anhalt.
III.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde Erfolg hat und deshalb Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, § 131 Abs. 1 KostO.
Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter sind nicht entstanden.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor; zudem hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg, so dass er durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist.
Bettin Bötzl Timmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.-----------------------------------------------------
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