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Text des Beschlusses
2 BvR 431/09;
Verkündet am: 
 14.06.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
8 C 118/08
Amtsgericht
Lünen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des K...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volke 2.0, An der Wethmarheide 34, 44536 Lünen -

gegen
das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Lünen vom 9. Juli 2008 - 8 C 118/08 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Huber gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2011 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.


Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion.

Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2
Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.

3
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht auseinandergesetzt hat.

Denn die Hinweise des Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen angeführt hatte, betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer des Verbandskastens berechtigt oder wegen eines abgegebenen verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht ging erkennbar von der Anwendbarkeit des § 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die Erteilung des Zuschlages ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt gingen die im Verfahren gegebenen und mit der Anhörungsrüge wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.

4
Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall, einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt darin kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerfGK 13, 400 <403>, m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das Gericht seiner Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrundelegt, richtig oder falsch ist.

5
Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>).

6
Unabhängig davon begründet der Umstand, dass das Amtsgericht abweichend von der herrschenden Auffassung entschieden und sich dabei nicht einmal mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, unter den hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart krassen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, dass aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ungeachtet des Nichtvorliegens eines Gehörsverstoßes und ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Nachteils angezeigt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von Erwerbsvorgängen der hier in Rede stehenden Art als „Auktion“ den Eindruck erwecken konnte, an der Anwendbarkeit des für Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel bestehen.

7
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht nach schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers durch Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist für das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.

8
Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis seitens des Verkäufers sieht, ist widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter „Punkt 1“ abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als Anerkenntnis zu deuten nahe läge -, durch die Erklärung unter „Punkt 3“ konterkariert wird. Angesichts dieser Unklarheit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund der Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.

9
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff Lübbe-Wolff Huber
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