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Pressemitteilung
T-189/06;
T-190/06;
Verkündet am: 
 14.07.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
EuGI erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total und Elf Aquitaine, wegen ihrer Beteiligung an dem Wasserstoffperoxid- und Natriumperborat-Kartell verhängten Geldbußen aufrecht
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total und Elf Aquitaine, wegen ihrer Beteiligung an dem Wasserstoffperoxid- und Natriumperborat-Kartell verhängten Geldbußen aufrecht

Die Kommission verhängte gegen Arkema eine Geldbuße von 78,66 Millionen Euro, für die Total und Elf Aquitaine gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurden
Mit Entscheidung vom 3. Mai 20061 verhängte die Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 388,13 Millionen Euro gegen mehrere Gesellschaften2 wegen deren Beteiligung an einem Kartell im Sektor Wasserstoffperoxid und Natriumperborat (Bleichmittel). Zu den mit Geldbußen belegten Unternehmen gehörten die Arkema France SA und deren Muttergesellschaften – die Elf Aquitaine SA und Total SA.

Das Kartell umfasste vor allem den Austausch vertraulicher Markt- und Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion, die Aufteilung von Märkten und die Zuteilung von Abnehmern sowie die Festsetzung und Überwachung der Preise. Arkema nahm vom 12. Mai 1995 bis 31. Dezember 2000 an der Zuwiderhandlung teil.

Die Kommission verhängte gegen Arkema eine Geldbuße in Höhe von 78,66 Millionen Euro. Elf Aquitaine, die während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung mehr als 96 % des Gesellschaftskapitals von Arkema hielt, wurde gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der Geldbuße in Höhe von 65,1 Millionen Euro gemacht. Total, die seit April 2000 bis 31. Dezember 2000 mehr als 99 % des Kapitals von Elf Aquitaine kontrollierte, wurde gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung eines Betrags von 42 Millionen Euro gemacht.

Die betroffenen Unternehmen haben beim Gericht Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission oder Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße.

Mit seinen beiden Urteilen vom heutigen Tag entscheidet das Gericht, das gesamte Vorbringen der Unternehmen zurückzuweisen und folglich die verhängten Geldbußen aufrechtzuerhalten.

Das Gericht verweist u. a. auf die Vermutung, wonach eine Tochtergesellschaft, deren Kapital vollständig von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission in einer solchen Situation eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Mitwirkung an der Zuwiderhandlung dazutun ist, sofern dieses Unternehmen keine zur Widerlegung der Vermutung ausreichenden Beweise beibringt. Das Gericht weist darauf hin, dass diese Rechtsprechung nur den Fall betrifft, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Es stellt jedoch fest, dass Total und Elf Aquitaine, die nur praktisch das gesamte Kapital hielten, keine Einwände dagegen erheben, dass diese Beweisregelung zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft in den beiden Fällen angewandt wird.

Das Gericht ist der Auffassung, dass das Vorbringen von Total und Elf Aquitaine nicht durch konkrete Beweismittel für die Autonomie ihrer Tochtergesellschaft belegt war, sondern aus bloßen Behauptungen bestand, die offensichtlich nicht als hinreichendes Indizienbündel zur Widerlegung der Vermutung der Zurechenbarkeit angesehen werden konnten. Das Gericht entscheidet demnach, dass die Kommission mit der Entscheidung, Total und Elf Aquitaine die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, keinen Fehler begangen hat.

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1 Entscheidung K (2006) 1766 endg. Der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 353, S. 54) veröffentlicht wurde.
2 Das Gericht befand über die Klagen der anderen von der Kommission für dasselbe Kartell verurteilten Unternehmen durch folgende Urteile vom 16. Juni 2011: T-185/06 L’Air liquide SA/Kommission, T-186/06 Solvay SA/Kommission, T-191/06 FMC Foret SA/Kommission, T-192/06 Caffaro Srl/Kommission, T-194/06 SNIA SpA/Kommission, T-195/06 Solvay Solexis SpA/Kommission, T-196/06 Edison SpA/Kommission, T-197/06 FMC Corp./Kommission (siehe dazu PM 61/11).

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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