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Pressemitteilung
T-38/07;
T-39/07;
T-42/07;
T-44/07;
T-45/07;
T-53/07;
T-59/07;
Verkündet am: 
 13.07.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem Markt für synthetischen Kautschuk für nichtig, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaučuk und Trade-Stomil betrifft
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem Markt für synthetischen Kautschuk für nichtig, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaučuk und Trade-Stomil betrifft

Im Übrigen wird die gegen Eni und deren Tochtergesellschaft Polimeri Europa verhängte Geldbuße von 272,25 Mio. Euro auf 181,50 Mio. Euro herabgesetzt
Mit Entscheidung vom 29. November 20061 verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 519 Mio. Euro gegen 13 Unternehmen wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk (synthetische Kautschuke, die vor allem in der Reifenproduktion verwendet werden) während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 20. Mai 1996 und dem 28. November 2002.

Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand in der Festlegung von Preiszielen, der Aufteilung von Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen über Preise, Wettbewerber und Kunden.

Die betroffenen Unternehmen haben vor dem Gericht auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission bzw. Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße geklagt.

Zu Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaučuk und Trade-Stomil befindet das Gericht, dass das von der Kommission zugrunde gelegte Beweismaterial nicht die Feststellung einer Beteiligung dieser Unternehmen an den rechtswidrigen Vereinbarungen trägt. Einigen Beweismitteln mag zwar ein gewisser Beweiswert zukommen, doch reichen sie nicht aus. Dem Richter verbleibende Zweifel an der Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens vorliegt, müssen daher diesem zugute kommen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Feststellung der Kommission, die Unternehmen seien an dem Kartell beteiligt gewesen, fehlerhaft ist, und erklärt folglich die Entscheidung für nichtig, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaučuk und Trade-Stomil betrifft.

Zu Eni und deren Tochtergesellschaft Polimeri Europa weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung an zwei früheren Kartellen2 den Grundbetrag ihrer Geldbuße wegen Tatwiederholung um 50 % erhöhte. Vor dem Hintergrund der besonders komplexen Entwicklung der Struktur und der Kontrolle der betroffenen Unternehmen befindet das Gericht, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend substantiiert und genau nachgewiesen hat, dass dieselben Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG erneut eine Zuwiderhandlung begangen hatten. Das Gericht setzt daher die ursprünglich gegen Eni und deren Tochtergesellschaft Polimeri Europa verhängte Geldbuße von 272,25 Mio. Euro auf 181,50 Mio. Euro herab.

Zu Dow Deutschland stellt das Gericht fest, dass das Unternehmen während einer kürzeren Dauer an der Zuwiderhandlung beteiligt war als von der Kommission zugrunde gelegt, nämlich vom 2. September 1996 bis zum 27. November 2001 anstatt vom 1. Juli 1996 bis zum 27. November 2001. Die Entscheidung der Kommission wird daher in diesem Punkt für nichtig erklärt. Die Höhe der Geldbuße bleibt jedoch unverändert, da sich der Fehler der Kommission nicht auf die Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung auswirken kann.

Schließlich weist das Gericht das gesamte Vorbringen der niederländischen Unternehmen des Shell-Konzerns zurück und erhält folglich die ihnen auferlegte Geldbuße von 160,88 Mio. Euro aufrecht.


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1 Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk).
2 Entscheidungen 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Art. [81 EG] (IV/31.149 – Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1) und 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Art. [81 EG] (IV/31.865 – PVC) (ABl. L 239, S. 14).

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
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