Text des Beschlusses
1 Ws 446/10;
Verkündet am:
16.11.2010
OLG Oberlandesgericht
Jena
Vorinstanzen:
450 Js 2586/10-2 KLs jug
Landgericht
Gera;
Rechtskräftig: unbekannt!
Für die Beurteilung des Vorliegens „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann es unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks nicht allein darauf ankommen, wann die neuen Taten tatsächlich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt geworden sind
Leitsatz des Gerichts:
StGB §§ 176, 176a, 184b; StPO §§ 112 Abs. 1, 121 Abs. 1, 122
Für die Beurteilung des Vorliegens „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann es unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks, insbesondere der Verhinderung von Missbräuchen, nicht allein darauf ankommen, wann die neuen Taten tatsächlich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt geworden sind. Vielmehr muss auch berücksichtigt werden, wann sie bei der im jeweiligen Verfahren gebotenen Beschleunigung hätten bekannt sein können.
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Verteidiger:
Nebenkläger:
Nebenklägervertreterin:
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: besondere Haftprüfung gem. § 122 StPO
hat der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch , und am 16. November 2010 beschlossen:
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet statt am Mittwoch, dem 16.02.2011
3. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 12.05.2010, der durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 27.05.2010 ersetzt wurde, seit dem 12.05.2010 in dieser Sache in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Gera.
In dem auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 12.05.2010 wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, entgegen einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung nach Vollverbüßung einer Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu dem damals 12-jährigen Kind B Kontakt aufgenommen und an einem Tag im November/Dezember 2009 sich nachts in das Zimmer des B begeben, dort dessen Bettdecke hochgehoben und versucht zu haben, das Kind zu fotografieren, sowie an einem anderen Tag erneut nachts zum Bett des B gegangen, dieses gestreichelt und am Rücken massiert und sodann in den Slip an das Geschlechtsteil gegriffen und daran manipuliert zu haben. Der Angeschuldigte war zuletzt am 15.11.2007 durch das Landgericht Gera wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er vollständig bis zum 12.11.2009. Im Rahmen der Führungsaufsicht erhielt er die Weisung, während der Führungsaufsicht keine Kinder zu beschäftigen, auszubilden, zu beherbergen oder sonst mit ihnen zu verkehren.
In dem Haftbefehl vom 27.05.2010 wurden dem Angeklagten über die bereits im ersten Haftbefehl geschilderten Taten hinaus 4 weitere gleichartige Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs in der Zeit von Dezember 2009 bis Anfang Februar 2010 zur Last gelegt. Als Haftgründe nahm das Amtsgericht wiederum Flucht- und Verdunklungsgefahr an.
Unter dem 14.09.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Gera Anklage zum Landgericht Gera – Jugendkammer – als Jugendschutzgericht. Gegenstand der Anklage sind neben den bereits im Haftbefehl vom 27.05.2009 genannten Taten 72 Taten des Erwerbs kinderpornografischer Schriften und 179 Taten der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Gegenstand der Taten des Erwerbs bzw. der Verbreitung kinderpornografischer Schriften soll der Austausch von kinderpornografischen Bildmaterial über das Internet in der Zeit vom 19.12.2009 bis 03.01.2010 sein.
Durch Beschluss vom 26.10.2010 hat das Landgericht Gera wegen sämtlicher in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.09.2010 dem Angeschuldigten zur Last gelegter Taten die Untersuchungshaft angeordnet und dies auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunklungsgefahr, subsidiär der Wiederholungsgefahr gestützt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die weitere Untersuchungshaft für erforderlich erklärt und die Vorlage der Akten zur besonderen Haftprüfung an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2010 die Auffassung, dass eine Entscheidung des Senats über die Haftfortdauer derzeit noch nicht veranlasst sei.
II.
1. Der Senat kann bereits jetzt über die Fortdauer der Untersuchungshaft gem. §§ 121 f. StPO entscheiden.
Zwar dauert die Untersuchungshaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht volle sechs Monate an. Dies wird aber in wenigen Wochen der Fall sein, sodass sich der noch verbleibende relativ kurze Zeitraum im Hinblick auf die Fortdauer der für die Rechtmäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände ohne Weiteres überblicken lässt.
Der Umstand, dass die Tatvorwürfe der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften erst in den Haftbefehl des Landgerichts Gera vom 26.10.2010 Eingang gefunden haben, bedeutet, wie die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, nicht, dass ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Haftbefehls eine erneute Frist von 6 Monaten im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu laufen begonnen hat. Denn die Taten, um die dieser Haftbefehl erweitert wurde, stellen zumindest mit den im Haftbefehl vom 27.05.2010 aufgeführten Tatvorwürfen ‚dieselbe Tat’ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar.
Was unter „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hat das Gesetz nicht definiert. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Einigkeit dahin, dass sie nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO gleichgesetzt werden kann. Eine solche Auslegung würde dem Schutzzweck des § 121 StPO nicht gerecht werden, weil dies die Möglichkeit einer Reservehaltung von Tatvorwürfen ermöglichen würde (siehe etwa Senatsbeschluss vom 25.02.2010, 1 Ws 51/10, m.w.N.). Dann könnten nämlich fortlaufend neue Tatvorwürfe nachgeschoben und ein bestehender Haftbefehl jeweils ergänzt werden mit der Folge, dass die Frist nach § 121 Abs. 1 StPO immer wieder von Neuem beginnen würde. Ein solcher Missbrauch ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift zu verhindern (Senatsbeschluss wie oben). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fallen unter den Begriff „derselben Tat“ im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Die Frist beginnt mithin nicht erneut zu laufen, sobald die Untersuchungshaft aufgrund eines neuen oder erweiterten Haftbefehls vollzogen wird, wenn dieser lediglich Tatvorwürfe enthält, die bereits im Sinne eines dringenden Tatverdachts bei Erlass des früheren Haftbefehls bekannt waren. Wird dagegen erst nach Erlass des früheren Haftbefehls eine neue Tat – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Frist von 6 Monaten in Gang gesetzt. Fristbeginn ist in diesem Fall der Zeitpunkt, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs erstmals die Voraussetzungen zu dem Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben (siehe Senatsbeschluss wie oben). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien handelt es sich bei den Taten der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften (Nr. 6 - 256 des Haftbefehls vom 26.10.2010) nicht um ‚dieselbe Tat’ wie die in dem Haftbefehl vom 27.05.2010 beschriebene Tat. Zwar hat sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Verbreitung und den Erwerb kinderpornografischer Schriften tatsächlich erst nach Vorliegen des Auswertungsberichts der Kriminalpolizeiinspektion Gera vom 05.07.2010, der aufgrund der Auswertung der Daten auf dem Laptop des Beschuldigten durch die Kriminalpolizeiinspektion Gotha erstellt wurde, ergeben. Bei der gebotenen Beschleunigung der Auswertung hätten diese die Erweiterung des Haftbefehls um die Vorwürfe der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften aber bereits wesentlich früher, nämlich spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des erweiterten Haftbefehls vom 27.05.2010 des Amtsgerichts Gera vorgenommen werden können.
Für die Beurteilung des Vorliegens „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann es unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks, insbesondere der Verhinderung von Missbräuchen, nicht allein darauf ankommen, wann die neuen Taten tatsächlich im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt geworden sind. Vielmehr muss auch berücksichtigt werden, wann sie bei der im jeweiligen Verfahren gebotenen Beschleunigung hätten bekannt sein können. Hier wurde der Laptop des Angeschuldigten, auf dem sich das Beweismaterial befand, bereits bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 16.02.2010 beschlagnahmt. Nach Vorauswertung durch die KPI Gera gelangten die Daten von dem Laptop im Umfang von 26,8 Gigabyte auf einer externen Festplatte der KPI am 30.03.2010 zu der Auswertungsstelle der KPI Gotha. Nach Auskunft der KPI Gotha vom 05.11.2010 konnte dort wegen hohen Arbeitsanfalls mit der Auswertung zunächst noch nicht begonnen werden. Am 21.05.2010 teilte die KPI Gera per Fax mit, dass es sich nun um eine Haftsache handele. Daraufhin wurde am 28.05.2010 mit der Auswertung begonnen. In der Zeit vom 28.05.2010 bis 01.06.2010 wurde das Datenmaterial auf Videos untersucht, vom 14.06. bis 17.06.2010 auf Fotos. Spätestens ab der Inhaftierung des Angeschuldigten am 12.05.2010 hätte die Auswertung mit besonderem Nachdruck betrieben werden müssen. Dass dies aufgrund der senatsbekannten Überlastung der Auswertungsstelle in Gotha nicht in dem gebotenen Maße möglich war, darf sich - wie grundsätzlich jede auf Überlastung der Ermittlungsbehörden und der Gerichte zurückgehende Verfahrensverzögerung - nicht zu Lasten des Angeschuldigten auswirken. Bei der im Hinblick auf den Vollzug von Untersuchungshaft notwendigen forcierten Auswertung des Datenmaterials hätte das Ergebnis mithin spätestens bei Erlass des erweiterten Haftbefehls vom 27.05.2010 vorliegen und Grundlage der Erstreckung dieses Haftbefehls auch auf die Vorwürfe der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften sein können.
Da bereits aufgrund der vorstehenden Überlegungen feststeht, dass der Senat bereits jetzt über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheiden darf, kann dahinstehen, ob das Hinzukommen des Tatvorwurfs der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften schon deshalb keine neue 6-Monatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang setzen konnte, weil – was maßgeblich ist (siehe KMR-Wankel, StPO, § 121 Rn. 8c („Haftrelevanz“); Senatsbeschluss vom 25.02.2010, 1 Ws 51/10, BA Seite 4 („haftrelevant“)) – auf diese Vorwürfe allein ein Haftbefehl nicht hätte gestützt werden können. Hierfür spricht, dass trotz der Vielzahl der Taten, die sich jedoch auf einen sehr engen zeitlichen Rahmen beschränken, und trotz der Vorbelastung des Angeschuldigten in Bezug auf Sexualstraftaten nach der in Thüringen üblichen Strafzumessungspraxis bei Vergehen nach § 184b StGB wohl keine Straferwartung (bezogen auf die Taten gem. § 184b StGB) im Raum gestanden hätte, die die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr gerechtfertigt hätte.
2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist gerechtfertigt.
a) Der Angeschuldigte ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringend verdächtig, die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Gera vom 26.10.2010 zur Last Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176a Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB in 5 Fällen, der Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 179 Fällen (§ 184 b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften in 72 Fällen (§ 184b Abs. 4 StGB) sowie eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 14.09.2010 genannten Beweismitteln, insbesondere aus der nach dem Ergebnis der schriftlichen Begutachtung glaubhaften Aussage des geschädigten Kindes B sowie dem auf dem Laptop des Angeschuldigten sichergestellten Datenmaterial.
b) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Als einschlägig vorbestrafter, innerhalb kurzer Zeit mutmaßlich rückfällig gewordener Sexualstraftäter hat der Angeschuldigte im Falle einer Verurteilung allein wegen der fünf Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern mit einer hohen, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe und möglicherweise mit der anschließenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechnen. Der Angeschuldigte verfügt nicht über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen, die den von dem drohenden langjährigen Freiheitsentzug ausgehenden Fluchtanreiz derart mindern, dass eine Flucht oder ein Untertauchen des Angeschuldigten deshalb als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich gelten müsste.
Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3b StPO.
Wie im Haftbefehl des Landgerichts Gera vom 26.10.2010 dargestellt, hatte der Angeschuldigte während des Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache auf das geschädigte Kind B derart eingewirkt, dass das Kind seine Aussage widerrief und einen Entschuldigungsbrief an die Polizei verfasste. Ohne den Vollzug der Untersuchungshaft wäre mit weiteren ähnlichen Beeinflussungsversuchen des Angeschuldigten zu rechnen.
c) Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist in Anbetracht der zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe gewahrt.
d) Die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil nach dem zuvor Gesagten mit weiteren Einflussnahmeversuchen auf den Hauptbelastungszeugen zu rechnen ist und diese Versuche durch entsprechende Auflagen und Weisungen nicht hinreichend zuverlässig zu verhindern sind.
e) Der Umfang der Ermittlungen und andere wichtige Gründe haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Haft (§ 121 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Ermittlungen waren umfangreich und zum Teil schwierig, u.a. deshalb, weil Opfer der mutmaßlichen Sexualstraftaten ein 12-jähriges, teilweise verhaltensauffälliges Kind ist, weitere unmittelbare Zeugen der Taten nicht zur Verfügung stehen, die Taten sich in schwierigem sozialen Milieu abgespielt haben sollen, der Angeklagte die Taten leugnet und zur Ermittlung der Vielzahl der nunmehr angeklagten Taten des Verbreitens und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften umfangreiches Datenmaterial ausgewertet werden musste. Es war ein kinderpsychiatrisches und entwicklungspsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, welches am 12.08.2010 vorlag. Es waren zahlreiche und umfangreiche Zeugenvernehmungen erforderlich. Daran gemessen erfolgte die Abfassung der umfangreichen Anklageschrift unter dem 14.09.2010 und deren Eingang beim Landgericht am 16.09.2010 ausreichend zeitnah. Bereits am 17.09.2010 verfügte der Vorsitzende der 2. Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift und traf weitere verfahrensfördernde Anordnungen. Mit Beschluss vom 27.09.2010 wurde das geschädigte Kind als Nebenkläger zugelassen und ihm ein Rechtsanwalt gestellt. Unter dem 28.09.2010 beschloss die Strafkammer die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeschuldigten, einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Sachverständige Dr. Amlacher sagte der Kammer eine Übersendung des schriftlichen Gutachtens noch vor Weihnachten 2010 zu. Am 26.10.2010 erließ die Strafkammer einen an die Anklageschrift angepassten Haftbefehl und verkündete diesen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafkammer zeitnah nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden und im Falle der Eröffnung mit der Hauptverhandlung beginnen wird.
Insgesamt ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist.
3. Der Senat hat daher die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Nach § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO findet die nächste Haftprüfung am 16.02.2011. Bis zum Ablauf dieser Frist sind die Haftentscheidungen dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen worden (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).-----------------------------------------------------
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