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Text des Beschlusses
1 Ws 515/10;
Verkündet am: 
 13.01.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Rechtskräftig: unbekannt!
Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
Leitsatz des Gerichts:
StGB §§ 56c, 56f; StPO § 453 Abs. 2 Satz 2 BtMG § 36 Abs. 4

Die Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt daher nicht; vielmehr prüft das Beschwerdegericht die Entscheidung in vollem Umfang, auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht.
gegen S. B.,
geb. am 14.08.1989 in Jena,
: derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Gera
ledig, deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger: Rechtsanwalt F.
Rechtsanwalt B.
Bewährungshelferin: Ch. L.

wegen räuberischer Erpressung u.a.

hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

hat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der des Landgerichts vom 11.11.2010 der des Thüringer Oberlandesgerichts durch , und am 13. Januar 2011 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.


Gründe:


I.

Durch das seit dem 04.11.2008 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 (Az.: 560 Js 5671/08 2 KLs jug.) ist gegen den Verurteilten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Jena vom 26.09.2007 (Az.: 960 Js 12084/07 1 Ds jug), durch das der Verurteilte der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 Fällen, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für 2 Jahre zu Bewährung ausgesetzt worden war, eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt worden.

In dem Urteil ist festgestellt, dass der Verurteilte mit 14 oder 15 Jahren erste Verhaltensauffälligkeiten in der Schule zeigte und mit Alkohol und Drogen in Kontakt kam. Schnell war er mittendrin im täglichen Konsum von Alkohol und gelegentlichem Konsum von illegalen Betäubungsmitteln. Zur Tatzeit war er infolge übermäßigen Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB eingeschränkt.

Die gegen ihn verhängte Jugendstrafe hat der Verurteilte zunächst in der JSA Ichtershausen, Zweiganstalt Weimar, verbüßt. Durch das Amtsgericht Arnstadt ist die (weitere) Vollstreckung der Jugendstrafe am 21.07.2009 ab dem 20.08.2009 für längstens 1 Jahr zurückgestellt und angeordnet worden, dass sich der Verurteilte direkt nach Entlassung aus der JSA Ichtershausen in die Therapieeinrichtung der AHG Klinik Römhild zu begeben habe. Zum 04.02.2010 endete die dort durchgeführte Therapie. Mit seit dem 24.04.2010 rechtskräftigen Beschluss vom 12.04.2010 hat das Landgericht Gera die Vollstreckung der Restjugendstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit ist auf 3 Jahre festgesetzt worden. Für die Dauer der Bewährungszeit ist der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der für seinen jeweiligen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt worden. In Ziff. 5. des Beschlusses ist der Verurteilte angewiesen worden, die von ihm bereits begonnene ambulante Suchttherapie im Suchtberatungszentrum SiT in J, fortzuführen und nur im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe abzubrechen. Weiter ist in Ziff. 5. des Beschlusses angeordnet, dass der Verurteilte ohne Einwilligung des Gerichts die Suchttherapie zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr seit Rechtskraft dieses Beschlusses nicht abbrechen darf.

Durch Ziff. 6. des Beschlusses ist der Verurteilte beauflagt worden, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung durch die Bewährungshilfe innerhalb von 12 Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses abzuleisten.

Nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 01.11.2010 traten bereits im Juni 2010 erste, wenn auch noch tolerable Versäumnisse im Rahmen der ambulanten Therapie auf. Bis zum Oktober 2010 war der Kontakt zur Suchtberatung dann vollständig abgebrochen, so dass diese einen Abschlussbericht an die Krankenkasse verfasste.

Bereits Ende Juni 2010 hatte der Verurteilte seiner Bewährungshelferin vom Rückfall in den Drogenmissbrauch berichtet. Seit Juli 2010 sind gegen den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen insgesamt mindestens 6 Vorfällen eingeleitet worden, wovon er in mindestens 2 Fällen gegenüber der Polizei jedenfalls teilgeständig war. So führte er sowohl am 18.07.2010 als auch am 25.08.2010 jeweils unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug und war im letztgenannten Fall in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Ausweislich des Berichts der Bewährungshilfe vom 17.09.2010 hatte der Verurteilte mit der Erfüllung der Arbeitsauflage noch nicht begonnen.

Mit Verfügung vom 12.10.2010 hat die Staatsanwaltschaft Gera beantragt, die mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.04.2010 gewährte Strafaussetzung zu Bewährung zu widerrufen. Am 11.11.2010 hat das Landgericht Gera den Verurteilten im Beisein seines Verteidigers angehört und mit Beschluss vom selben Tage die gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 (Az.: 560 Js 5671/08 – 2 KLs jug) widerrufen und weiter angeordnet, dass bislang vom Verurteilten etwa erbrachte Arbeitsstunden nicht auf die Strafe angerechnet werden.

Gegen diesen ihm am 23.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt F. vom 30.11.2010, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt, die bis dato nicht begründet worden ist.

Am 17.12.2010 hat das Amtsgericht Gera (Az.: 5 Gs 2343/10) Haftbefehl gegen den Verurteilten erlassen, in dem diesem im Zeitraum Mai/Juni 2010 bis zum 12.12.2010 Vergehen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in den Fällen 1 bis 15 in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in 3 Fällen, in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 4 tatmehrheitlich begangenen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in weiteren 4 tatmehrheitlich begangenen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung, strafbar gemäß §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 BtMG, 242, 243 Abs.1, 241, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 1 StVG, 52, 53 StGB zur Last gelegt werden.

Der auf die Haftgründe der Flucht- und subsidiär der Wiederholungsgefahr gestützte Haftbefehl ist dem Verurteilten am 22.12.2010 verkündet worden. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA Gera.

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 21.12.2010 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

Die nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und sowohl frist- als auch formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht Gera hat die dem Verurteilten mit Beschluss vom 12.04.2010 bewilligte Reststrafaussetzung zur Bewährung mit Recht widerrufen.

Der Bewährungswiderruf ist im Hinblick darauf, dass der Verurteilte die ambulante Suchttherapie im Suchtberatungszentrum SiT abgebrochen hat, gerechtfertigt.

Gemäß §§ 36 Abs. 4 BtMG i.V.m. 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) In Ziff. 5. des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 12.04.2010 war der Verurteilte angewiesen worden, die von ihm bereits begonnene ambulante Suchttherapie, Suchtberatungszentrum SiT in J, fortzuführen und nur im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe abzubrechen.

Weiter war in Ziff. 5. dieses Beschlusses angeordnet worden, das der Verurteilte die Suchttherapie zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr seit Rechtskraft dieses Beschlusses nicht abbrechen darf.

Dieser Anordnung lag angesichts der Alkoholsucht und der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten erkennbar die Überlegung zu Grunde, dem Verurteilten Hilfestellung zur Lebensführung zu leisten, ihn insbesondere darin zu unterstützen, mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, die nach den im Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 getroffenen Feststellungen für die der Verurteilung zugrunde liegenden Tat der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jedenfalls mitursächlich gewesen ist, umzugehen.

Nach diesem mit der Anordnung verfolgten Zweck handelt es sich um eine Weisung im Sinne von § 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 56c StGB, denn sie verfolgt den Zweck, dem Verurteilten bei seinem Bemühen zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. LK-Hubrach, a.a.O., § 56c Rdnr. 1 m.w.N.).

b) Als Weisung ist die getroffene Anordnung nicht im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gesetzeswidrig.

Wäre sie es, wäre ein Verstoß gegen sie als Widerrufsgrund ungeeignet, denn die Zulässigkeit muss das Gericht im Widerrufsverfahren von Amts wegen prüfen, auch wenn der Verurteilte die Anordnung (Auflage oder Weisung) nicht angefochten oder beanstandet hatte (LK-Hubrach, StGB, 12.Aufl., § 56f Rdnr. 18).

Rechtsgrundlage für die erteilte Weisung ist § 56c Abs.1 Satz 1 StGB. Die mit der vorbeschriebenen Zweckrichtung angeordnete Teilnahme an einer ambulanten Suchttherapie zählt zu den außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Weisungskatalogs gehörigen sonstigen Anordnungen, die grundsätzlich durch § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB gedeckt sind (LK-Hubrach, a.a.O., § 56c Rdnr. 18).

Die Therapieweisung ist geeignet, zu einer straffreien Lebensführung des Verurteilten beizutragen, verstößt auch ansonsten nicht gegen das Übermaßverbot und ist weder grundrechtswidrig noch im Übrigen mit der Verfassung oder einfachgesetzlichen Vorschriften unvereinbar.

Angesichts des Umstands, dass der Verurteilte die ambulante Suchttherapie bereits begonnen hatte, als das Landgericht deren Fortführung anordnete, ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend genügt.

c) Indem der Verurteilte im Oktober 2010 den Kontakt zur Suchtberatung vollständig abgebrochen hat, hat er gröblich und beharrlich gegen Ziff. 5. des Beschlusses vom 12.04.2010 verstoßen.

Der Begriff gröblich bezeichnet einen objektiv erheblichen Verstoß. Subjektiv ist jedenfalls erforderlich, dass der Proband den Verstoß verschuldet hat, also bei gutem Willen, wenn auch mit Anstrengungen zur Erfüllung in der Lage war (vgl. LK-Hubrach, a.a.O., § 56 f Rdnr. 19 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei Ziff. 5. des Beschlusses vom 12.04.2010 handelt es sich um eine zentrale Weisung dieses Beschlusses. Der Verstoß ist damit objektiv erheblich, zumal es bereits ab Juni 2010 seitens des Verurteilten zu Versäumnissen bei der Teilnahme an der ambulanten Suchttherapie gekommen ist, ehe er dann im Oktober die Suchttherapie sogar vollständig abbrach. Der Verurteilte hat den Verstoß auch verschuldet. Auf die Bedeutung der Weisung und die möglichen Folgen eines Weisungsverstoßes ist der Verurteilte in Ziff. 7 des Tenors und in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich und eindringlich hingewiesen worden. Gründe dafür, dass der Verurteilte trotz gutem Willen auch mit Anstrengungen nicht zur Teilnahme an der Suchtberatung in der Lage war (vgl. LK-Hubrach, a.a.O., § 56 f Rdnr. 19 m.w.N.), sind nicht ersichtlich. Derartige Gründe hat der Verurteilte auch in seiner mündlichen Anhörung am 11.11.2010 nicht vorgebracht.

Der Weisungsverstoß des Verurteilten ist auch beharrlich, denn der Verurteilte hat die Suchtberatung nicht fortgesetzt, obwohl ihn seine Bewährungshelferin hierzu aufgefordert hatte.

d) Der Weisungsverstoß gibt Anlass zu der Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird.

Zwar rechtfertigt der Weisungsverstoß für sich alleine noch keine ungünstige Prognose, ist hierfür jedoch indiziell. Entscheidend ist, welches Gewicht dieses Indiz bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Einzelfall gewinnt und ob es durch andere Tatsachen entkräftet oder gestützt wird (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56f Rn. 11 m.w.N.).

Die hiernach durch den Abbruch der ambulanten Suchttherapie indizierte Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten begeht, wird durch die im Übrigen in die Gesamtwürdigung einzustellenden Umstände, insbesondere den bisherigen Bewährungsverlauf, gestützt.

Nach den im Urteil des Landgerichts Gera vom 28.08.2008 getroffenen Feststellungen war die Alkoholsucht des Verurteilten für die verfahrensgegenständliche räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jedenfalls mitursächlich. Wegen seines schweren und anhaltenden Drogenrückfalls im Juni 2010 steht unter weiterer Berücksichtigung, dass wegen einer Vielzahl von Tatvorwürfen den Zeitraum Mai/Juni 2010 bis 12.12.2010 betreffend, zu denen sich der Verurteilte auch teilweise geständig eingelassen hat, das Amtsgericht Gera am 17.12.2010 Haftbefehl gegen den Verurteilten erlassen hat, zu befürchten, dass er erneut Straftaten begangen hat und begehen wird, für die seine Alkoholsucht und Drogenabhängigkeit jedenfalls mitursächlich ist.

e) Angesichts dieser Umstände hat die Strafvollstreckungskammer auch zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf gem. §§ 36 Abs. 4 BtMG, 56f Abs. 2 Satz 1 StGB nicht vorliegen.

2. Soweit Ziff. 2. des angefochtenen Beschlusses ausspricht, dass vom Verurteilten etwa erbrachte Arbeitsstunden nicht auf die Strafe angerechnet werden, hat die sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

Ob die Anrechnungsentscheidung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB mit der sofortigen oder der einfachen Beschwerde anfechtbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. KK-Appl, StPO, 6.Aufl., § 453 Rdnr.17 m.w.N.). Der Senat schließt sich der Auffassung an, die die sofortige Beschwerde für den statthaften Rechtsbehelf ansieht. Hierfür spricht die enge Verknüpfung mit der Widerrufsentscheidung. Die Dauer der zu vollstreckenden Strafe muss vor Vollstreckungsbeginn feststehen (KK-Appl, a.a.O.).

Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt daher nicht; vielmehr prüft das Beschwerdegericht die Entscheidung in vollem Umfang, auch soweit sie im Ermessen des Gerichts steht (Meyer-Goßner, StPO, 53 Aufl., § 453 Rdn.14).

Nach diesem Maßstab ist die in Ziff. 2. des angefochtenen Beschlusses getroffene Anrechnungsentscheidung im Ergebnis deshalb nicht zu beanstanden, weil nichts dafür ersichtlich, dass der Verurteilte der ihm in Ziff. 6. des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 12.04.2010 erteilten Arbeitsauflage auch nur teilweise nachgekommen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
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