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Text des Beschlusses
1 Ws 129/11;
Verkündet am: 
 15.04.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
7 Qs 383/10
Landgericht
Erfurt;
Rechtskräftig: unbekannt!
Gegen die die Anordnung des dinglichen Arrests ablehnende oder aufhebende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts steht der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO die weitere Beschwerde offen
Leitsatz des Gerichts:
StPO §§ 111b, 111d, 310 Abs. 1 Nr. 3

Gegen die die Anordnung des dinglichen Arrests ablehnende oder aufhebende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts steht der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO die weitere Beschwerde offen.
In dem Ermittlungsverfahren

gegen B
Verteidiger: Rechtsanwalt B
u.a.

wegen Verdachts der Geldwäsche
hier: dinglicher Arrest

hat auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.01.2011 der des Thüringer Oberlandesgerichts durch , Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend und am 15. April 2011 beschlossen:

1. Die weitere Beschwerde wird verworfen.

2. Die Kosten der weiteren Beschwerde und die dem Beschuldigten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.



Gründe:


I.

…
Gegen den Beschuldigten und zwei Mitbeschuldigte ermittelt die Staatsanwaltschaft Erfurt seit dem 27.11.2009 wegen des Verdachts der Geldwäsche.

Das Amtsgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 15.06.2010 gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 261 Abs. 7, 74c (§§ 261 Abs. 1, 53 StGB) - ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO - zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes für den Freistaat Thüringen den dinglichen Arrest in Höhe von 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 15.06.2010 (Az.: 48 Gs 1426/10) in Vollziehung des Arrestes sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten, insbesondere aus der Kontoverbindung … bei der Sparkasse M in Höhe von 12.000.000,00 EUR gepfändet.

…

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 15.06.2010, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet worden ist, hat der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage, eingegangen beim Amtsgericht am 17.06.2010, Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht ausweislich seiner Verfügung vom 09.09.2010 nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vorgelegt hat.

Mit Verfügung vom 15.12.2010 ist die Staatsanwaltschaft Erfurt der Beschwerde entgegengetreten und hat mit Verfügung vom selben Tage beim Amtsgericht Erfurt beantragt, gemäß § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO den angeordneten dinglichen Arrest über das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 12.000.000,00 EUR zu verlängern.

Hierüber ist noch keine Entscheidung ergangen.

Mit Beschluss vom 18.01.2011 hat das Landgericht Erfurt den angefochtenen Beschluss und die Anordnung des dinglichen Arrestes über 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten aufgehoben.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 26.01.2011 weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat das Landgericht Erfurt der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen, jedoch auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 26.01.2011 die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vom 18.01.2011 gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zur Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ausgesetzt.

…

In ihrer Zuschrift an den Senat vom 10.03.2011 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der weiteren Beschwerde mit dem Antrag beigetreten, den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.01.2011 aufzuheben und den dinglichen Arrest über 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten anzuordnen.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig.

Der Auffassung, dass § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur die weitere Beschwerde gegen eine den dinglichen Arrest anordnende oder bestätigende Beschwerdeentscheidung eröffnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 2 Ws 942/07, wistra 2008, 78 ff), nicht aber gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Entscheidung, folgt der Senat nicht.

Der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zwingt nicht zu dieser Auslegung. Denn zu der Gesetzesformulierung in Nr.1 und 2 dieser Vorschrift („Wenn die Beschlüsse eine Verhaftung oder eine einstweilige Unterbringung betreffen“) besteht kein entscheidender Unterschied. In den Fällen einer Verhaftung oder einstweiligen Unterbringung ist aber unbestritten, dass jeweils auch die die Haft- oder Unterbringung aufhebende Beschwerdeentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, StV 2009, 120 ff.). Dass gesetzgeberisches Motiv für die Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO das besondere Schutzinteresse des Beschuldigten gegenüber ihn erheblich belastenden Vermögensbeschlagnahmen trotz noch fehlenden Tatnachweises war, spricht ebenfalls nicht dafür, der Staatsanwaltschaft die weitere Beschwerde gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Beschwerdeentscheidung zu versagen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich nicht mit einer nach Beteiligten oder An- bzw. Nichtanordnung des Arrestes differenzierenden Ausgestaltung der Statthaftigkeit weiterer Beschwerde befasst, sondern allein den Rechtsmittelschutz des von einem Arrest Betroffenen erörtert hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 2 Ws 197/08, StV 2009, 122 f.). Hinzu kommt, dass auch die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten von Haft- und Unterbringungsentscheidungen ihren Grund in erster Linie in dem Schutzinteresse des noch nicht verurteilten Beschuldigten gegenüber massiven staatlichen Eingriffen haben. Das besagt aber gerade noch nicht, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausschließlich dem Beschuldigten zustehen sollte. Hätte dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, zumal § 310 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO, wie dem Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 3 bekannt war, nach allgemeiner Ansicht abweichend ausgelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Absicht des historischen Gesetzgebers lassen sich aber dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist aus systematischen Gründen der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der auch gegen die Arrestanordnung aufhebende Beschwerdeentscheidungen eine weitere Beschwerde statthaft ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: Ws 54/07).

Der Hinweis darauf, dass asymmetrische Anfechtungsmöglichkeiten der StPO auch sonst nicht fremd seien, wie dies etwa die Regelung des § 210 StPO zeige, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn dort ist gerade ausdrücklich und unmissverständlich in § 210 Abs. 1 StPO die Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses für den Angeklagten als Ausnahmetatbestand geregelt. An einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung einseitiger Anfechtbarkeit fehlt es in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO jedoch (OLG Hamburg, a.a.O.).

2. Das hiernach zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

…

Dr Arend
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