Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
4 W 291/11;
Verkündet am: 
 17.06.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
4 O 1854/07
Landgericht
Gera;
Rechtskräftig: unbekannt!
Nach § 355 Abs. 2 ZPO ist die Anfechtung einer Beweisanordnung unzulässig; das gilt auch im Falle des § 377 Abs. 3 ZPO, d.h. wenn das Gericht (nur) die schriftliche Anhörung eines Zeugen anordnet
Leitsatz des Gerichts:
§ 355 Abs. 2 ZPO

Nach § 355 Abs. 2 ZPO ist die Anfechtung einer Beweisanordnung unzulässig; das gilt auch im Falle des § 377 Abs. 3 ZPO, d.h. wenn das Gericht (nur) die schriftliche Anhörung eines Zeugen anordnet.
In dem Verfahren
Dr. med. R. H.
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen
J. H.
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ße 3,06110 Halle

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Landgericht von Schmettau auf die Beschwerde des Beklagten vom 29.04.2011 gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts Gera vom 12.04.2011 ohne mündliche Verhandlung am 17.06.2011 beschlossen:

Die Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen (§ 572 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Den Beschwerdewert setzt der Senat auf 300,- € fest.



Gründe:

Mit Beweisbeschluss vom 12.04.2011 hat das Ausgangsgericht die ‚Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Dipl.-Med. C. T. zu den vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden und zu dessen beruflicher Entwicklung angeordnet.

Der Beweisbeschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 18.04.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2011 – Eingang beim Landgericht Gera am 02.05.2011 – hat der Beklagte gegen die Beweisanordnung (sofortige) Beschwerde erhoben, weil er die schriftliche Anhörung des Zeugen nicht für geeignet halte. Im Übrigen leide der Beschluss auch an formellen Mängeln (§ 377 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Die noch fristgerecht ausgebrachte Beschwerde ist unzulässig. Nach § 355 Abs. 2 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses, durch das die eine oder andere Beweiserhebung angeordnet wird, nicht statt; das gilt auch im Falle eines Beschlusses nach § 377 Abs. 3 ZPO. Rechtsschutz bei Beweisanordnungen findet nach dem Gesetz nur nach Maßgabe des § 387 Abs. 3 ZPO statt oder wenn die Beweiserhebung zu einem Verfahrensstillstand führen würde (vgl. dazu BGH MDR 2008, 30; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 355 Rz 7; § 252 Rz 1 a). Beides ist vorliegend nicht gegeben und wird auch vom Beklagten nicht behauptet.

Die nach Erteilung der schriftlichen Auskunft mögliche persönliche Ladung des Zeugen – bei ungenügender Auskunft – steht im Ermessen des Gerichts; der Beklagte mag diese gegebenenfalls beantragen. Hierüber hat das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Den Beschwerdewert setzt der Senat nach dem untersten Gebührenwert fest (§ 3 ZPO). Zwar ist grundsätzlich die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nicht davon abhängig, ob die Beschwerde zulässig ist oder nicht. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, in einem Fall offensichtlicher Unzulässigkeit – wie hier – den Beschwerdewert auf dieser Stufe festzusetzen, da in derartigen Fällen das Rechtsmittel meist formularmäßig nach § 572 Abs. 2 ZPO verworfen wird (vgl. so schon Beschluss des Senats vom 30.11.2009 – 4 W 582/09).

(Müller) (Billig) (von Schmettau)
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM