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Text des Beschlusses
1 Ws 74/11;
Verkündet am: 
 16.05.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
4 StVK 527/10
Landgericht
Meiningen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden
Leitsatz des Gerichts:
StGB §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 68d; StPO §§ 73, 464a Abs. 1 Satz 2, 465 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden.

alternativ:

Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen.

Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.

Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird
gegen
P R,
geboren am in O,
: D,
deutscher Staatsangehöriger
Bewährungshelferin: F

wegen Vergewaltigung

hier: Führungsaufsicht; Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen

hat auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Meiningen vom 15.12.2010 gegen den Beschluss der des Landgerichts vom 25.11.2010 der des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend am 16. Mai 2011 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kos­­­ten werden nicht erstattet.



Gründe:


I.

Der Verurteilte wurde durch seit dem 31.05.2005 rechtskräftiges Urteil des Amts­­gerichts Suhl – Schöffengericht – vom 19.05.2005 wegen Vergewal­ti­gung in Tat­einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Ge­­samt­freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt (130 Js 18261/04).

Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten vor Vollzug dieser Maßregel angeordnet. Nach Ver­bü­ßung von Untersuchungshaft und Vorwegvollzug wurde die angeord­nete Maß­regel ab dem 20.06.2006 im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neuro­lo­gie H vollzogen.

Mit seit dem 14.02.2008 rechtskräftigem Be­schluss der auswärtigen Strafvoll­streckungskammer des Landgerichts Meinin­gen bei dem Amtsgericht Hild­burg­hausen vom 30.01.2008 (4 StVK 527/06) wur­den die weitere Voll­streckung der Un­ter­bringung in einer Entziehungs­anstalt und die Voll­streckung der restli­chen Freiheitsstrafe aus dem eingangs genannten Urteil des Amtsgerichts Suhl zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der Bewäh­rungs­zeit auf 3 Jahre bestimmt und der Eintritt der Führungsaufsicht mit der Aussetzung der Unter­bringung festgestellt. Außerdem wurde der Verurteilte unter anderem ange­wie­sen, nach näherer Weisung des Bewährungshelfers unregelmäßige und unangekündigte Alkohol- und Drogenkontrollen durch­führen zu lassen (Nr. 9 des Beschlusses).

Nachdem die Kosten für die Alkohol- und Drogenkontrollen zunächst durch den Verurteilten beglichen worden waren, teilte dessen Bewährungshelferin der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 04.09.2009 mit, dass der Verur­teil­te zwar grundsätzlich bereit sei, sich auch zukünftig regelmäßig den Alkohol­kon­trollen und Drogenscreenings zu unterziehen, sich aber aufgrund seiner verän­der­ten Einkommenssituation (bis auf weiteres lediglich ALG-1-Be­zug und Wegfall der bisherigen Schichtzulage) nicht mehr in der Lage se­he, die­se selbst zu bezahlen.

Mit Verfügung vom 01.10.2009 teilte die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungs­kammer daraufhin der Bewährungshelferin mit, dass die Rechnungen vorerst vom Gericht be­zahlt würden und dann seitens des Gerichts versucht würde, diese vom Ver­ur­teilten wieder beizutreiben, was aber nur möglich sei, wenn dieser über aus­rei­chende Einnahmen verfüge. Auf die dahingehende Bitte der Bewäh­rungs­helferin vom 28.02.2009 bestä­tigte die Richterin mit Verfü­gung vom 18.12.2009 dem Verurteilten schriftlich, dass die Rechnungen für die Alkohol- und Drogentests eingereicht werden könnten und vor­erst vom Gericht bezahlt werden würden.

Im Verwaltungswege wurden sodann zwei Alkohol- und Drogenkontrollen des Ver­urteilten am 04.01. und 23.04.2010 betreffende und an das Amtsgericht Hildburghausen gerichtete Rechnungen in Höhe von 156,19 EUR und 99,66 € der Laborarztpraxis Dres. med. J Kollegen von der Staatskasse bezahlt. Dies beanstandete der zuständige Bezirksrevi­so­r beim Landgericht Meiningen mit Verfügung vom 24.08.2010 und bean­trag­te die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigungen für die beiden erfolgten Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 4 JVEG auf je­weils 0,00 €. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer mit Be­schluss vom 06.09.2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.09.2010 hob der Senat mit Be­schluss vom 05.11.2010 (1 Ws 431/10) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.09.2010 auf und verwies die Sache zu erneuter Prüfung und Ent­schei­dung über die beantragte gerichtliche Festsetzung der Sachverstän­di­gen­ent­schädigung an das Landgericht Meiningen zurück.

Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat die Strafvollstreckungskammer die der La­bor­arztpraxis Dres. med. J Kollegen zu leistende Ver­gütung für die dort vorgenommenen Alkohol- und Drogentests auf 156,19 € und 99,66 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirks­revisors vom 15.12.2010, der die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20.12.2010 nicht abgeholfen hat.


II.

1. Die – auch im Übrigen zulässige – Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 200,- € übersteigt.

2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Zwar ist in der Regel in Fällen wie dem vorliegenden eine Grundlage für eine gerichtliche Festset­zung der Vergütung nach § 4 JVEG nicht erkennbar, da unter gewöhnlichen Umständen kein unmittelbar gegen die Staatskasse ge­rich­teter Ver­gütungsan­spruch einer Alkohol- und Drogenkontrollen bei ei­nem unter Füh­rungs­aufsicht ste­hen­den Verurteilten durchführenden Labor­arzt­praxis nach den Vor­schrif­ten des JVEG entsteht.

Ein solcher Vergütungs­an­spruch wäre nämlich nur dann ge­geben, wenn die der Praxis angehören­den Laborärzte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG als Sachver­ständige von dem Gericht herangezogen worden wären. Dies wür­de voraussetzen, dass sie ent­sprechend § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO von dem zu­stän­digen Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer per­sönlich mit der Durch­führung der in Rede stehenden Alkohol- und Drogen­tests beauf­tragt worden wären. Dies trifft auf Ärzte, die in Erfüllung einer im Rahmen der Bewährungs- oder Führungs­aufsicht erteilten gerichtlichen Wei­sung von dem Verurteilten selbst – auch nach näherer Weisung seines Be­wäh­rungs­helfers – mit der Vornahme solcher Kontrollen beauftragt worden sind, nicht zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.1997, 3 Ws 602/96; OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010, Ws 96/10, bei juris; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., § 1 Anm. IV d bis f). Insoweit unter­schei­det sich die Inanspruchnahme von Ärzten oder therapeu­tischen oder so­­zialen Einrichtungen durch den Verurteilten im Rahmen der „ambu­lan­ten Nach­­sorge“ von beispielsweise der Beauftragung eines Sachver­ständigen durch die Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).

b) Gleichwohl ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einem unmittel­ba­ren Vergütungsanspruch der beteiligten Laborarztpraxis gegen die Staats­kas­se auszugehen.

Die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungs­kam­mer hat auf Anregung der Bewährungshelferin mit Schreiben vom 18.12.2009 dem Verurteilten bestätigt, dass die Rechnungen für die Alkohol- und Dro­gen­kontrollen bei Gericht eingereicht werden könnten und von dort aus be­zahlt würden. Hierauf hat der Verurteilte zunächst am 04.01.2010 die Labor­arzt­praxis zur Durchführung einer Kontrolle aufgesucht, wobei diese die von ihr erbrachten Leistungen am 19.01.2010 mit 156,19 € gegenüber dem Amtsgericht Hildburghausen in Rechnung gestellt hat. Am 23.04.2010 hat sich der Verurteilte in der Laborarztpraxis zur Durchführung eines weiteren Tests vorgestellt, der von dieser am 17.05.2010 gegenüber dem Amtsgericht Hildburghausen mit 99,66 € abgerechnet worden ist. Mit Verfügung vom 21.09.2010 hat die Richterin der Laborarztpraxis mitgeteilt, dass eine – offen­bar mittlerweile eingegangene dritte – Rechnung momentan noch nicht be­glichen werden könne, weil der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt habe. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer hier durch Ver­mitt­lung des Verurteilten als „Erklärungsboten“ die beteiligte Laborarztpraxis i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, 73 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Vornahme der Alkohol- und Drogen­kontrollen heran­ge­zogen und dieser dabei die Kosten­über­nahme durch die Staatskasse zuge­sagt hat. Aufgrund dieser Heran­zie­hung ist im vorliegenden Fall ein nach § 4 JVEG festsetz­barer Vergütungsanspruch entstanden, dessen gerichtliche Festsetzung nicht zu beanstanden ist.

3. Die Frage nach einer Kostentragungspflicht der Staatskasse im „Innenver­hält­nis“ zu einem Verurteilten, der – wie im Regelfall – auf Weisung der Be­wäh­rungshilfe selbst einen Arzt mit der Durchführung einer Alkohol- oder Dro­genkontrolle beauftragt, ist an sich nicht Gegenstand dieses Be­schwerde­ver­­fahrens.

In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch auf Folgendes hin:

a) Eine gesetzliche Regelung, der zu entnehmen wäre, ob die Kosten für eine im Rah­men der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB erteilte Weisung, sich regelmäßigen Alkohol- oder Suchtmittel­kon­trol­len zu unterziehen, von der Staatskasse oder vom Verurteilten zu tragen sind, ist nicht erkennbar (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2009, 1 Ws 94/09, bei juris; OLG Bremen a.a.O.).

Sie ist insbesondere nicht in der Kostengrundentscheidung des Strafverfahrens enthalten, nach der im Falle der Verurteilung nach § 465 Abs. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat. Denn die Kosten, die aufgrund der Er­füllung einer führungsaufsichtsrechtlichen Weisung entstehen, gehören nicht zu den zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der Vollstreckung einer Rechts­folge der Tat nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Weisung als solche, d.h. ihre Befolgung durch den Ver­ur­teilten nicht vollstreckbar ist. Allenfalls kann ihre Missachtung Sanktionen für den Verur­teil­ten, etwa aufgrund eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens nach § 145a StGB zur Folge haben (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.). Im Übrigen regeln die §§ 138 Abs. 2, 50 StVollzG nur die Be­teiligung des Verurteilten an den Kos­ten von freiheitsentziehenden Maß­regeln der Besserung und Sicherung, betreffen aber nicht die nach Aus­set­zung der Maßregel zur Bewährung entstehenden Kosten am­bulanter Maß­nah­men im Rahmen der Führungsaufsicht.

b) Die zur Verteilung der Kosten solcher Maßnahmen zwischen Verurteiltem und Staatskasse teilweise in der Rechtsprechung – obiter dictum – geäußerte Auf­fassung, dass aus dem Gefahrenabwehrcharakter führungsaufsichts­recht­li­cher Weisungen eine grundsätzliche Kostentragungspflicht des Staates ab­zu­leiten sei (vgl. OLG Dresden NStZ 2009, 268), hält der Senat für nicht über­­zeugend.

Zum einen kennt das öffentliche Recht gerade auch eine Kos­ten­­tra­­gungs­­pflicht des Störers als Veranlasser einer Maßnahme der Gefah­ren­­­abwehr, zum anderen dienen die Führungsaufsicht als Maßregel der Besse­rung und Sicherung und die in ihrem Rahmen erteilten Weisungen auch nicht bloß der Gefah­ren­abwehr, son­dern vor allem der Unterstützung des Ver­­­urteilten in seinem Bemühen um ein künftig straf­freies Leben (vgl. OLG Bremen a.a.O.).

c) Der Senat folgt vielmehr der entgegengesetzten Rechtsprechungsansicht, dass die durch führungsaufsichtsrechtliche Wei­sun­gen verursachten Kosten grundsätzlich aufgrund des Veranlasserprinzips vom Verurteilten zu tragen sind (vgl. OLG Bremen a.a.O; OLG Nürnberg a.a.O.; im Er­geb­nis ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010, bei juris).

Das letztlich auch der Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO zugrunde liegende verschul­dens­un­abhängige Veranlasserprinzip, das an die rechts­wi­dri­ge Tat als sozialschädliches Geschehen anknüpft, ist ein taugliches Zu­rech­nungs­kriterium für die Kostenverteilung im Strafverfahren und unterliegt als solches keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. m.w.N.). Danach hat der Verurteilte auch im „Innenverhältnis“ zur Staats­kasse die ihm durch die Beauftragung eines Arztes in Befolgung einer ihm erteilten Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB entstanden Kosten prinzipiell selbst zu tragen; ein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch gegen die Staatskasse besteht grundsätzlich nicht.

Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch § 68b Abs. 3 StGB begrenzt. Danach dürfen bei der Erteilung führungsaufsichtsrechtlicher Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumut­ba­ren Anforderungen gestellt werden. Verstößt eine Weisung gegen dieses Ge­bot, ist sie gesetzeswidrig und kann erfolgreich mit der Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO angegriffen werden. Unzumutbare Anfor­derungen an die Lebensführung des Verurteilten werden auch dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tra­gen­­den Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird. Ob danach die Schwelle der Zumutbarkeit im konkreten Ein­zel­fall überschritten ist, hat die Strafvoll­streckungs­kammer – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte – bei Erteilung der Weisung bzw. im Rahmen der ihr nach § 68d StGB zustehen­den Befugnis zur nachträglichen Än­de­rung oder Aufhe­bung von Weisungen nach § 68b StGB. zu erwägen, wobei sie unter anderem die durch Nach­weise belegten Ein­kom­mens- und Vermögensverhältnisse des Ver­ur­teil­ten, das Vor­han­densein an­de­rer möglicher Kosten­träger berücksichtigen muss. Ergibt die­se Prü­fung, dass die mit der Wei­sung verbundene Kostentragungs­pflicht den Verurteilten in unzu­mut­barer Wei­se belastet, darf die Straf­voll­streckungs­­kammer die Wei­sung nicht erteilen bzw. hat sie nach § 68d StGB aufzuheben oder hat in Aus­übung einer entsprechenden Annexkompetenz zu § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB zu bestimmen, dass deren Kosten von der Staats­kasse zu tragen sind (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).

Dr. Schwerdtfeger Schulze Dr. Arend
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
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