Text des Beschlusses
1 Ws 74/11;
Verkündet am:
16.05.2011
OLG Oberlandesgericht
Jena
Vorinstanzen:
4 StVK 527/10
Landgericht
Meiningen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden
Leitsatz des Gerichts:
StGB §§ 68b Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 68d; StPO §§ 73, 464a Abs. 1 Satz 2, 465 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Zur Kostentragungspflicht hinsichtlich Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden.
alternativ:
Die Kosten für Alkohol- oder Drogenkontrollen, die in Erfüllung einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht durchgeführt werden, hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen.
Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch die Zumutbarkeitsklausel des § 68b Abs. 3 StGB begrenzt.
Unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu tragenden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird
gegen
P R,
geboren am in O,
: D,
deutscher Staatsangehöriger
Bewährungshelferin: F
wegen Vergewaltigung
hier: Führungsaufsicht; Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen
hat auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Meiningen vom 15.12.2010 gegen den Beschluss der des Landgerichts vom 25.11.2010 der des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend am 16. Mai 2011 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche KosÂÂÂten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Verurteilte wurde durch seit dem 31.05.2005 rechtskräftiges Urteil des AmtsÂÂgerichts Suhl – Schöffengericht – vom 19.05.2005 wegen VergewalÂtiÂgung in TatÂeinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer GeÂÂsamtÂfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt (130 Js 18261/04).
Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten vor Vollzug dieser Maßregel angeordnet. Nach VerÂbüÂßung von Untersuchungshaft und Vorwegvollzug wurde die angeordÂnete MaßÂregel ab dem 20.06.2006 im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und NeuroÂloÂgie H vollzogen.
Mit seit dem 14.02.2008 rechtskräftigem BeÂschluss der auswärtigen StrafvollÂstreckungskammer des Landgerichts MeininÂgen bei dem Amtsgericht HildÂburgÂhausen vom 30.01.2008 (4 StVK 527/06) wurÂden die weitere VollÂstreckung der UnÂterÂbringung in einer EntziehungsÂanstalt und die VollÂstreckung der restliÂchen Freiheitsstrafe aus dem eingangs genannten Urteil des Amtsgerichts Suhl zur Bewährung ausgesetzt, die Dauer der BewähÂrungsÂzeit auf 3 Jahre bestimmt und der Eintritt der Führungsaufsicht mit der Aussetzung der UnterÂbringung festgestellt. Außerdem wurde der Verurteilte unter anderem angeÂwieÂsen, nach näherer Weisung des Bewährungshelfers unregelmäßige und unangekündigte Alkohol- und Drogenkontrollen durchÂführen zu lassen (Nr. 9 des Beschlusses).
Nachdem die Kosten für die Alkohol- und Drogenkontrollen zunächst durch den Verurteilten beglichen worden waren, teilte dessen Bewährungshelferin der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 04.09.2009 mit, dass der VerurÂteilÂte zwar grundsätzlich bereit sei, sich auch zukünftig regelmäßig den AlkoholÂkonÂtrollen und Drogenscreenings zu unterziehen, sich aber aufgrund seiner veränÂderÂten Einkommenssituation (bis auf weiteres lediglich ALG-1-BeÂzug und Wegfall der bisherigen Schichtzulage) nicht mehr in der Lage seÂhe, dieÂse selbst zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 01.10.2009 teilte die zuständige Einzelrichterin der StrafvollstreckungsÂkammer daraufhin der Bewährungshelferin mit, dass die Rechnungen vorerst vom Gericht beÂzahlt würden und dann seitens des Gerichts versucht würde, diese vom VerÂurÂteilten wieder beizutreiben, was aber nur möglich sei, wenn dieser über ausÂreiÂchende Einnahmen verfüge. Auf die dahingehende Bitte der BewähÂrungsÂhelferin vom 28.02.2009 bestäÂtigte die Richterin mit VerfüÂgung vom 18.12.2009 dem Verurteilten schriftlich, dass die Rechnungen für die Alkohol- und Drogentests eingereicht werden könnten und vorÂerst vom Gericht bezahlt werden würden.
Im Verwaltungswege wurden sodann zwei Alkohol- und Drogenkontrollen des VerÂurteilten am 04.01. und 23.04.2010 betreffende und an das Amtsgericht Hildburghausen gerichtete Rechnungen in Höhe von 156,19 EUR und 99,66 € der Laborarztpraxis Dres. med. J Kollegen von der Staatskasse bezahlt. Dies beanstandete der zuständige BezirksreviÂsoÂr beim Landgericht Meiningen mit Verfügung vom 24.08.2010 und beanÂtragÂte die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigungen für die beiden erfolgten Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 4 JVEG auf jeÂweils 0,00 €. Diesen Antrag wies die Strafvollstreckungskammer mit BeÂschluss vom 06.09.2010 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors vom 16.09.2010 hob der Senat mit BeÂschluss vom 05.11.2010 (1 Ws 431/10) die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.09.2010 auf und verwies die Sache zu erneuter Prüfung und EntÂscheiÂdung über die beantragte gerichtliche Festsetzung der SachverstänÂdiÂgenÂentÂschädigung an das Landgericht Meiningen zurück.
Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat die Strafvollstreckungskammer die der LaÂborÂarztpraxis Dres. med. J Kollegen zu leistende VerÂgütung für die dort vorgenommenen Alkohol- und Drogentests auf 156,19 € und 99,66 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des BezirksÂrevisors vom 15.12.2010, der die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20.12.2010 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die – auch im Übrigen zulässige – Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung ist nach § 4 Abs. 3 JVEG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 200,- € übersteigt.
2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Zwar ist in der Regel in Fällen wie dem vorliegenden eine Grundlage für eine gerichtliche FestsetÂzung der Vergütung nach § 4 JVEG nicht erkennbar, da unter gewöhnlichen Umständen kein unmittelbar gegen die Staatskasse geÂrichÂteter VerÂgütungsanÂspruch einer Alkohol- und Drogenkontrollen bei eiÂnem unter FühÂrungsÂaufsicht steÂhenÂden Verurteilten durchführenden LaborÂarztÂpraxis nach den VorÂschrifÂten des JVEG entsteht.
Ein solcher VergütungsÂanÂspruch wäre nämlich nur dann geÂgeben, wenn die der Praxis angehörenÂden Laborärzte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG als SachverÂständige von dem Gericht herangezogen worden wären. Dies würÂde voraussetzen, dass sie entÂsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO von dem zuÂstänÂdigen Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer perÂsönlich mit der DurchÂführung der in Rede stehenden Alkohol- und DrogenÂtests beaufÂtragt worden wären. Dies trifft auf Ärzte, die in Erfüllung einer im Rahmen der Bewährungs- oder FührungsÂaufsicht erteilten gerichtlichen WeiÂsung von dem Verurteilten selbst – auch nach näherer Weisung seines BeÂwähÂrungsÂhelfers – mit der Vornahme solcher Kontrollen beauftragt worden sind, nicht zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.1997, 3 Ws 602/96; OLG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010, Ws 96/10, bei juris; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., § 1 Anm. IV d bis f). Insoweit unterÂscheiÂdet sich die Inanspruchnahme von Ärzten oder therapeuÂtischen oder soÂÂzialen Einrichtungen durch den Verurteilten im Rahmen der „ambuÂlanÂten NachÂÂsorge“ von beispielsweise der Beauftragung eines SachverÂständigen durch die Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).
b) Gleichwohl ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einem unmittelÂbaÂren Vergütungsanspruch der beteiligten Laborarztpraxis gegen die StaatsÂkasÂse auszugehen.
Die zuständige Einzelrichterin der StrafvollstreckungsÂkamÂmer hat auf Anregung der Bewährungshelferin mit Schreiben vom 18.12.2009 dem Verurteilten bestätigt, dass die Rechnungen für die Alkohol- und DroÂgenÂkontrollen bei Gericht eingereicht werden könnten und von dort aus beÂzahlt würden. Hierauf hat der Verurteilte zunächst am 04.01.2010 die LaborÂarztÂpraxis zur Durchführung einer Kontrolle aufgesucht, wobei diese die von ihr erbrachten Leistungen am 19.01.2010 mit 156,19 € gegenüber dem Amtsgericht Hildburghausen in Rechnung gestellt hat. Am 23.04.2010 hat sich der Verurteilte in der Laborarztpraxis zur Durchführung eines weiteren Tests vorgestellt, der von dieser am 17.05.2010 gegenüber dem Amtsgericht Hildburghausen mit 99,66 € abgerechnet worden ist. Mit Verfügung vom 21.09.2010 hat die Richterin der Laborarztpraxis mitgeteilt, dass eine – offenÂbar mittlerweile eingegangene dritte – Rechnung momentan noch nicht beÂglichen werden könne, weil der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt habe. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass die zuständige Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer hier durch VerÂmittÂlung des Verurteilten als „Erklärungsboten“ die beteiligte Laborarztpraxis i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, 73 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Vornahme der Alkohol- und DrogenÂkontrollen heranÂgeÂzogen und dieser dabei die KostenÂüberÂnahme durch die Staatskasse zugeÂsagt hat. Aufgrund dieser HeranÂzieÂhung ist im vorliegenden Fall ein nach § 4 JVEG festsetzÂbarer Vergütungsanspruch entstanden, dessen gerichtliche Festsetzung nicht zu beanstanden ist.
3. Die Frage nach einer Kostentragungspflicht der Staatskasse im „InnenverÂhältÂnis“ zu einem Verurteilten, der – wie im Regelfall – auf Weisung der BeÂwähÂrungshilfe selbst einen Arzt mit der Durchführung einer Alkohol- oder DroÂgenkontrolle beauftragt, ist an sich nicht Gegenstand dieses BeÂschwerdeÂverÂÂfahrens.
In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch auf Folgendes hin:
a) Eine gesetzliche Regelung, der zu entnehmen wäre, ob die Kosten für eine im RahÂmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB erteilte Weisung, sich regelmäßigen Alkohol- oder SuchtmittelÂkonÂtrolÂlen zu unterziehen, von der Staatskasse oder vom Verurteilten zu tragen sind, ist nicht erkennbar (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.03.2009, 1 Ws 94/09, bei juris; OLG Bremen a.a.O.).
Sie ist insbesondere nicht in der Kostengrundentscheidung des Strafverfahrens enthalten, nach der im Falle der Verurteilung nach § 465 Abs. 1 StPO der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens zu tragen hat. Denn die Kosten, die aufgrund der ErÂfüllung einer führungsaufsichtsrechtlichen Weisung entstehen, gehören nicht zu den zu den Verfahrenskosten zählenden Kosten der Vollstreckung einer RechtsÂfolge der Tat nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Weisung als solche, d.h. ihre Befolgung durch den VerÂurÂteilten nicht vollstreckbar ist. Allenfalls kann ihre Missachtung Sanktionen für den VerurÂteilÂten, etwa aufgrund eines Strafverfahrens wegen eines Vergehens nach § 145a StGB zur Folge haben (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.). Im Ãœbrigen regeln die §§ 138 Abs. 2, 50 StVollzG nur die BeÂteiligung des Verurteilten an den KosÂten von freiheitsentziehenden MaßÂregeln der Besserung und Sicherung, betreffen aber nicht die nach AusÂsetÂzung der Maßregel zur Bewährung entstehenden Kosten amÂbulanter MaßÂnahÂmen im Rahmen der Führungsaufsicht.
b) Die zur Verteilung der Kosten solcher Maßnahmen zwischen Verurteiltem und Staatskasse teilweise in der Rechtsprechung – obiter dictum – geäußerte AufÂfassung, dass aus dem Gefahrenabwehrcharakter führungsaufsichtsÂrechtÂliÂcher Weisungen eine grundsätzliche Kostentragungspflicht des Staates abÂzuÂleiten sei (vgl. OLG Dresden NStZ 2009, 268), hält der Senat für nicht überÂÂzeugend.
Zum einen kennt das öffentliche Recht gerade auch eine KosÂtenÂÂtraÂÂgungsÂÂpflicht des Störers als Veranlasser einer Maßnahme der GefahÂrenÂÂÂabwehr, zum anderen dienen die Führungsaufsicht als Maßregel der BesseÂrung und Sicherung und die in ihrem Rahmen erteilten Weisungen auch nicht bloß der GefahÂrenÂabwehr, sonÂdern vor allem der Unterstützung des VerÂÂÂurteilten in seinem Bemühen um ein künftig strafÂfreies Leben (vgl. OLG Bremen a.a.O.).
c) Der Senat folgt vielmehr der entgegengesetzten Rechtsprechungsansicht, dass die durch führungsaufsichtsrechtliche WeiÂsunÂgen verursachten Kosten grundsätzlich aufgrund des Veranlasserprinzips vom Verurteilten zu tragen sind (vgl. OLG Bremen a.a.O; OLG Nürnberg a.a.O.; im ErÂgebÂnis ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2010, bei juris).
Das letztlich auch der Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO zugrunde liegende verschulÂdensÂunÂabhängige Veranlasserprinzip, das an die rechtsÂwiÂdriÂge Tat als sozialschädliches Geschehen anknüpft, ist ein taugliches ZuÂrechÂnungsÂkriterium für die Kostenverteilung im Strafverfahren und unterliegt als solches keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. m.w.N.). Danach hat der Verurteilte auch im „Innenverhältnis“ zur StaatsÂkasse die ihm durch die Beauftragung eines Arztes in Befolgung einer ihm erteilten Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB entstanden Kosten prinzipiell selbst zu tragen; ein Erstattungs- oder Freistellungsanspruch gegen die Staatskasse besteht grundsätzlich nicht.
Diese Kostentragungspflicht des Verurteilten wird jedoch durch § 68b Abs. 3 StGB begrenzt. Danach dürfen bei der Erteilung führungsaufsichtsrechtlicher Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutÂbaÂren Anforderungen gestellt werden. Verstößt eine Weisung gegen dieses GeÂbot, ist sie gesetzeswidrig und kann erfolgreich mit der Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO angegriffen werden. Unzumutbare AnforÂderungen an die Lebensführung des Verurteilten werden auch dann gestellt, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit durch die von ihm zu traÂgenÂÂden Kosten für Alkohol- und Drogenkontrollen nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB überfordert wird. Ob danach die Schwelle der Zumutbarkeit im konkreten EinÂzelÂfall überschritten ist, hat die StrafvollÂstreckungsÂkammer – insbesondere bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte – bei Erteilung der Weisung bzw. im Rahmen der ihr nach § 68d StGB zustehenÂden Befugnis zur nachträglichen ÄnÂdeÂrung oder AufheÂbung von Weisungen nach § 68b StGB. zu erwägen, wobei sie unter anderem die durch NachÂweise belegten EinÂkomÂmens- und Vermögensverhältnisse des VerÂurÂteilÂten, das VorÂhanÂdensein anÂdeÂrer möglicher KostenÂträger berücksichtigen muss. Ergibt dieÂse PrüÂfung, dass die mit der WeiÂsung verbundene KostentragungsÂpflicht den Verurteilten in unzuÂmutÂbarer WeiÂse belastet, darf die StrafÂvollÂstreckungsÂÂkammer die WeiÂsung nicht erteilen bzw. hat sie nach § 68d StGB aufzuheben oder hat in AusÂübung einer entsprechenden Annexkompetenz zu § 68b Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 Satz 4 StGB zu bestimmen, dass deren Kosten von der StaatsÂkasse zu tragen sind (OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Dr. Schwerdtfeger Schulze Dr. Arend-----------------------------------------------------
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