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Pressemitteilung
2 StR 580/10;
Verkündet am: 
 22.06.2011
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5/26 KLs 8910 Js 206769/08
Landgericht
Frankfurt am Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Bundesgerichtshof zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie
Zum Volltext

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG**) in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG*). Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.

Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs.2 HeilprG ist es erforderlich, dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potentielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht beanstandet, dass das Landgericht in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

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*§ 1 HeilprG

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

**§ 5 HeilprG
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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