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Pressemitteilung
T-235/07;
T-240/07;
Verkündet am: 
 16.06.2011
EuG-1. Inst. Europäisches Gericht erster Instanz
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV sowie gegen die Bavaria NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurden
Leitsatz des Gerichts:
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft Heineken Nederland BV sowie gegen die Bavaria NV wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt verhängt wurden

Die Geldbuße gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft wird von 219,28 Millionen Euro auf 198 Millionen Euro und die gegen die Bavaria NV von 22,85 Millionen Euro auf 20,71 Millionen Euro herabgesetzt
Mit Entscheidung vom 18. April 20071 setzte die Kommission gegen mehrere niederländische Brauereien, darunter die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft – Heineken Nederland BV – sowie die Bavaria NV2, Geldbußen in einer Gesamthöhe von über 273 Millionen Euro wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem niederländischen Biermarkt in der Zeit vom 27. Februar 1996 bis 3. November 1999 fest.

Auf diesem Markt verkaufen die Brauereien ihr Produkt insbesondere über zwei Vertriebskanäle an den Endverbraucher: zum einen über den Vertriebsweg des Gaststättenbereichs, d. h. Hotels, Restaurants und Cafés, wo an Ort und Stelle konsumiert wird, und zum anderen über den Vertriebsweg „Food“ der Supermärkte und Wein- und Spirituosenhändler, wo Bier für den privaten Verbrauch gekauft wird.

Die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bestand in der Abstimmung von Bierpreisen und Preiserhöhungen und über eine Kundenzuteilung in den Niederlanden, sowohl im Gaststätten- als auch im Privatsegment, sowie in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen für einzelne Kunden im Gaststättensegment in den Niederlanden.

Die Kommission setzte gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße in Höhe von 219,28 Millionen Euro und gegen die Bavaria NV eine Geldbuße in Höhe von 22,85 Millionen Euro fest.
Daraufhin riefen die betroffenen Gesellschaften das Gericht an und beantragten, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder ihre jeweilige Geldbuße herabzusetzen.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission nicht bewiesen, dass die Zuwiderhandlung die gelegentliche Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für einzelne Kunden im Gaststättensegment umfasste. Die Kommission hat aus handschriftlichen Notizen den Schluss gezogen, dass die Unternehmen in diesem Segment bestimmte Geschäftsbedingungen, wie etwa Darlehensbedingungen, abgestimmt hätten. Das Gericht stellt fest, dass die Angaben in diesen handschriftlichen Notizen isoliert und knapp waren, dass die Gesellschaften eine plausible alternative Erklärung vorgetragen haben und dass weitere konkrete Hinweise fehlen. Daher erklärt das Gericht die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig und setzt den Betrag der gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft sowie gegen die Bavaria NV verhängten Geldbußen herab.

Dagegen weist das Gericht das Vorbringen der Gesellschaften hinsichtlich der übrigen Teile der Zuwiderhandlung zurück.

Was die Geldbußen betrifft, hatte die Kommission den Betrag der gegen jedes Unternehmen verhängten Geldbuße um 100 000 Euro herabgesetzt, da sie eingeräumt hatte, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens, das nach den Nachprüfungen noch über sieben Jahre angedauert hatte, im vorliegenden Fall unangemessen war.

Das Gericht stellt fest, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist geführt hat. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommene pauschale Herabsetzung nicht den Betrag der Geldbußen berücksichtigt und daher nicht geeignet ist, den auf der Überschreitung der angemessenen Dauer beruhenden Verstoß in angemessener Weise wiedergutzumachen. Daher hält es das Gericht für geboten, die fragliche Herabsetzung auf 5 % des Betrags der Geldbuße zu erhöhen, um den Gesellschaften eine angemessene Wiedergutmachung für die übermäßig lange Verfahrensdauer zu gewähren.

Das Gericht weist das gesamte übrige Vorbringen der Gesellschaften zurück. Die gegen die Heineken NV und ihre Tochtergesellschaft als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße wird auf 198 Millionen Euro und die gegen Bavaria verhängte Geldbuße auf 20,71 Millionen Euro festgesetzt.

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1 Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 – Niederländischer Biermarkt) (ABl. 2008 C 122, S. 1).
2 Nach Auffassung der Kommission hat sich auch die Grolsch-Gruppe an dem Kartell beteiligt, und gegen sie wurde eine Geldbuße in Höhe von 31,66 Millionen Euro festgesetzt. Der InBev-Gruppe kam eine Immunität nach dem Kronzeugenprogramm der Kommission zugute, da sie die entscheidenden Informationen über die Zuwiderhandlung geliefert hatte.

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HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
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