Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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Text des Beschlusses
9 W 198/11;
Verkündet am: 
 03.05.2011
OLG Oberlandesgericht
 

Jena
Vorinstanzen:
ST-1186
Amtsgericht
Eisenach;
Rechtskräftig: unbekannt!
Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers aufgrund Zuschlagsbeschlusses
Leitsatz des Gerichts:
§ 60 Abs. 1 KostO
In der Kostensache
an der beteiligt sind:
1. X KG, vertreten durch den Komplementär
- Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin -
2. Bezirksrevisor bei dem Landgericht Meiningen als Vertreter der Staatskasse

hat der 9. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Richterin am Oberlandesgericht Bötzl als Einzelrichterin am 03.05.2011 beschlossen:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Eisenach vom 12.04.2011 wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die nach § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kostenrechnung vom 29.12.2010 ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO auch dann anfällt, wenn ein Ersteher aufgrund eines Zuschlagsbeschlusses in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, der bereits zuvor als Eigentümer eingetragen war. Denn der originäre Erwerb des neuen Eigentums kraft hoheitlichen Zuschlagsbeschlusses hat mit dem früheren Eigentum nach Rechtswirkungen und –folgen nichts mehr zu tun (z.B. OLG Düsseldorf, RPfleger 1989, 250; Korintenberg/Lappe, 18. Aufl., § 60 Rn 2, 27).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin errechnet sich die Gebühr auch nicht nach dem niedrigeren oder höheren Meistgebot, sondern grundsätzlich nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert, wenn Wertänderungen seit der Erstellung des Gutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren – wie hier - nicht ersichtlich sind (z.B. BayObLG, Beschluss v. 24.01.2002, Az.: 3Z BR 3/02; KG Beschluss v. 02.05.2006, Az.: 1 W 109/05; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 108; OLG Düsseldorf, RPfleger 2002, 592). Die Gegenauffassung (z.B. Hartmann, 41. Aufl., § 60 KostO Rn 12) verkennt, dass der Zuschlag in einer Zwangsversteigerung häufig unter Wert erfolgt, weil z.B. der bestmögliche Zeitpunkt für einen Verkauf nicht abgewartet werden kann und die Bieter sich bewusst zurückhalten, um die Zwangslage, die der eines Notverkaufs ähnlich ist, bestmöglich ausnützen zu können. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt aber ausdrücklich auf den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis ab.

Diese Entscheidung ergeht nach § 14 Abs. 9 KostO gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Bötzl
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